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BGH

Gericht: BGH

Straße Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, hier: Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Geschäftswerts Der Antragsgegner hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zurückgenommen. Der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte Berlin hat den dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Juli 1985 hat der Senat den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 100,000 DM festgesetzt. Ein Rechtsmittel ist weder gegen die Wertfestsetzung durch den Ehrengerichtshof noch gegen die des Senats gegeben (vgl. Selbst wenn der Senat zur nachträglichen Änderung einer mit seiner Endentscheidung getroffenen WertfestSetzung befugt wäre, so könnte diese Befugnis doch nicht weiterreichen, als die Kostenordnung, auf deren § 30 Abs. 2 in § 202 Abs. 2 BRAO verwiesen wird, es allgemein zuläßt. Auf die Frage, ob das dem Begehren zugrundeliegende Vorbringen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung hätte rechtfertigen können, kommt es nach allem nicht an.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 31 KostO
ÄnderungBRAOAnwZBundesgerichtshofEhrengerichtshof

Volltext der Entscheidung

2141 059
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 35/84 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des früheren Rechtsanwalts Klaus-Dieter Straße a,
f
Antragstellers und Beschwerde führers,
 gegen
den Senator für Justiz, I»
Straße
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft,
 hier: Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Geschäftswerts
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 26. Mai 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte,
 Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Dr. Paepcke und Jordan
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Festsetzung des Geschäftswerts im Beschluß des Senats vom 15. Juli 1985 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Der Antragsgegner hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zurückgenommen. Der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte Berlin hat den dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Im Beschwerdebeschluß vom 15. Juli 1985 hat der Senat den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 100,000 DM festgesetzt. Das entspricht dem Wert, den er in Zulassungssachen regelmäßig zugrundelegt (vgl, Jessnitzer BRAO 3. Aufl.
 § 202 Rdn. 2). Mit einer Eingabe vom 27. März 1986, die
 
am 5. April 1984 beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingegangen ist, beantragt der Antragsteller, wegen seiner ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse den Geschäftswert Mvon Amts wegen” niedriger (auf 5.000 DM) festzusetzen.
Die Gegenvorstellung ist zurückzuweisen.
Es kann auf sich beruhen, ob eine Änderung des Geschäftswerts nach rechtskräftigem Abschluß des Beschwerdeverfahrens in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwalt sordnung überhaupt noch in Betracht kommt und ob der Bundesgerichtshof für eine solche Änderung zuständig wäre. Ein Rechtsmittel ist weder gegen die Wertfestsetzung durch den Ehrengerichtshof noch gegen die des Senats gegeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Mai 1979 - AnwZ (B) 2/79; vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 15/81, insoweit in BGHZ 82, 333 nicht abgedruckt; und vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 40/82; Isele BRAO § 202 II D, S. 1858), und über Einwendungen und Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten hat stets der Ehrengerichtshof zu entscheiden, auch wenn der Bundesgerichtshof den Kostenansatz vor genommen hat (Isele aaO § 203 IV B, S. 1861). Selbst wenn der Senat zur nachträglichen Änderung einer mit seiner Endentscheidung getroffenen WertfestSetzung befugt wäre, so könnte diese Befugnis doch nicht weiterreichen, als die Kostenordnung, auf deren § 30 Abs. 2 in § 202 Abs. 2 BRAO verwiesen wird, es allgemein zuläßt. Nach § 31 Abs. 1 Satz 3 KostO ist eine Änderung aber nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Danach ist das Begehren des Antrag-
stellers schon deshalb zurückzuweisen, weil seit der Zustellung des Beschwerdebeschlusses vom 15. Juli 1985, der dem Antragsteller am 8. August 1985 durch Nieder-legung bei der Post zugestellt worden ist, mehr als ein halbes Jahr vergangen ist. Auf die Frage, ob das dem Begehren zugrundeliegende Vorbringen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung hätte rechtfertigen können, kommt es nach allem nicht an.
Pfeiffer	Laufhütte	Gribbohm	Lepa
 Siebecke	Paepcke	Jordan