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BGH

Gericht: BGH

gegen den Senator für Justiz, Straße Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Daraufhin forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, sich mit einer amtsärztlichen Untersuchung einverstanden zu erklären, durch die geprüft werden sollte, ob der Antragsteller den gesundheitlichen Anforderungen des Anwaltsberufs noch gewachsen sei. Auf Bitten des Antragstellers verlängerte der Antragsgegner die Frist zur Erklärung des Einverständnisses und kündigte an, er werde die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknehmen, wenn dieser nicht seine Überzeugung vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO durch eine amtsärztliche Begutachtung widerlege. Dr. Rasch aus dem ehrengerichtlichen Verfahren 1 EG 20/75 sowie auf das aktenkundige Verhalten des Antragstellers gestützt. Den hiergegen rechtzeitig gestellten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. 1. Der Senat hat die Ordnungsmäßigkeit seiner - vom Antragsteller gerügten - Besetzung geprüft und bejaht. Gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO besteht der Senat aus dem Präsidenten sowie drei Mitgliedern des Bundesgerichtshofes und drei Rechtsanwälten als ehrenamtlichen Beisitzern. Für Zivilkammern beim Landgericht und für Senate beim Oberlandesgericht hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß eine maßvolle Überbesetzung über die erforder liehe Mindestzahl hinaus dann noch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, wenn sie nicht die Bildung zweier selbständiger Spruchkörper aus einer Kammer oder einem Senat ermöglicht (BVerfG NJW 1965, 1219 ff). Die Zahl der Mitglieder des Bundesgerichtshofes, die dem Senat angehören, beträgt nicht das Doppelte der vorgeschriebenen Mindestzahl und ermöglicht schon deswegen insgesamt nicht die Bildung zweier Spruchkörper. Das gleiche Ergebnis folgt aus § 111 BRAO, wonach die zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen sind, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten anwaltlichen Beisitzer vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt. b) Die im Einzelfall zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Anwaltssenats sind so eindeutig im voraus festgelegt, wie dies nach den praktischen Gegebenheiten und dem rechtsstaatlichen Gebot der Verfahrensbeschleunigung nur möglich ist. Mai 1985 - AnwZ (B) 7/85), ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das Gericht als Spruchkörper, vor dem die einzelne Sache verhandelt und entschieden wird, sondern auch der zur Entscheidung im Einzelfall berufene Richter. aa) Die Verteilung der Geschäfte zwischen dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Senats ist durch den Geschäftsverteilungsplan im voraus festgelegt (GVP1. cc) Eine nach formalen Gesichtspunkten (Endziffern, Anfangsbuchstaben o.ä.) im voraus festgelegte Zuordnung der eingehenden Sachen zu bestimmten Sitzgruppen läßt sich ohne Gefährdung einer geordneten Rechtsprechung und ohne Gefährdung des Anspruchs der Betroffenen auf die Entscheidung ihrer Sachen innerhalb angemessener Zeit nicht durchführen. Den ehrenamtlichen Beisitzern des Senats, die im Hauptberuf als Rechtsanwälte tätig und überwiegend weit entfernt von Karlsruhe ansässig sind, ist es aber auch nicht zuzu demuten, immer wieder in kürzeren Zeitabständen zu Sitzungen anzureisen, in denen nur wenige Sachen verhandelt und beraten werden. Zweifel an der Geschäftsfähigkeit eines Rechtsanwalts können seine Prozeßfähigkeit im Verfahren wegen der Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft jedenfalls dann nicht in Frage stellen, wenn die Zulassungsrücknahme - wie hier - damit begründet worden ist, daß der Rechtsanwalt wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben (st. Daher kann auch offenbleiben, welche rechtlichen Folgerungen sich aus dem Umstand ergeben, daß gegen den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ein gleichartiges Verfahren anhängig ist. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet, denn der Antragsgegner hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Recht zurückgenommen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat allerdings mit Schriftsatz vom 10. Juni 1985 unter Berufung auf die Besetzungsrüge und die vermeintlichen Mängel des Geschäftsverteilungsplanes beantragt, den Termin zur (erneuten) mündlichen Verhandlung (15. Dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, ist bereits vom Ehrengerichtshof im November 1983 über das Amtsgericht Aachen für - zunächst - drei Tage Akteneinsicht gewährt worden. Auch der Antragsteller persönlich hat Anfang Dezember 1984 - noch vor der ersten Verhandlung des Senats in dieser Sache am 14. Dem Antragsteller persönlich ist auf seinen Antrag mit Schriftsatz vom 29. Der Antragsteller hat bereits im ersten Rechtszuge mit den verschiedensten Begründungen immer wieder eine Vertagung erreichen und damit das Verfahren verzögern wollen. Dezember 1984 anberaumt worden war, hat der Antragsteller eine weitere Verlängerung der Begründungsfrist bis zu dem 5. Den Antrag, den Termin wegen der zusätzlichen Beauftragung von Rechtsanwalt Freiherr von SfiHHHHH aufzuheben, hat der Senat zurückgewiesen, weil sich der Anwalt - auch nach telefonischer Rückfrage in seinem Büro - gegenüber dem Senat nicht als Bevollmächtigter des Antragstellers legitimiert hatte. b) Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, und sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet. aa) § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO setzt (ebenso wie § 7 Nr. 7 BRAO) nicht voraus, daß der Rechtsanwalt geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist; entscheidend ist vielmehr, ob die geistigen Mängel des Rechtsanwalts solcher Art und so erheblich sind, daß er deswegen dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben (Senatsbeschlüsse vom 12. April 1980 enthält das aus den Akten hervorgehende Persönlichkeitsbild des Antragstellers mehrere Hinweise auf Erscheinungen und Symptome, die als überaus charakteristisch für - krankheitsartiges - querulatorisches Verhalten anzusehen sind. Im einzelnen hat der Sachverständige hierzu angeführt: (1) Der Antragsteller sei in eine Vielzahl von Verfahren verwickelt, die ganz verschiedene Sachverhalte beträfen und in denen er sich in der Auseinandersetzung mit ganz verschiedenen Personen oder Stellen befinde. Nach dem Inhalt dieses Gutachtens war im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung davon auszugehen, daß beim Antragsteller eine Schwäche seiner geistigen Kräfte im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO vorlag. Sie berührt die körperliche Integrität und bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 GG) ; daran fehlt es sowohl für das Verwaltungsverfahren als auch für das gerichtliche Verfahren betreffend die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Dr. Rasch als die nächstbeste Erkenntnisquelle zurückgreifen, obwohl auch dieses Gutachten ohne Einverständnis des Antragstellers - nach Aktenlage - erstattet worden ist. Nach der klaren und einsichtigen Wertentscheidung des Gesetzgebers ist die Entfernung von Rechtsanwälten, die infolge geistiger Mängel dauernd unfähig sind, ihren Beruf ordnungsgemäß auszuüben (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO), im Interesse einer funktionstüchtigen Rechtspflege ebenso unerläßlich wie das Fernhalten solcher Bewerber vom Anwaltsberuf (§ 7 Nr. 7 BRAO; vgl. Dr. Rasch zur Verfügung, das bereits in dem mit Freispruch des damaligen Beschuldigten - und jetzigen Antragstellers - beendeten ehrengerichtlichen Verfahren verwendet worden war. Der hiernach verbleibende Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Antragstellers wog alles in allem nicht so schwer, daß es dem Antragsgegner verwehrt gewesen wäre, im Interesse des überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes einer funktionstüchtigen Rechtspflege auf das Gutachten zurückzugreifen. In Verbindung mit dem Gutachten durfte der Antrags-gegner aufgrund des aktenkundigen Verhaltens des Antragstellers zu dem Schluß gelangen, daß dieser aufgrund einer Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Denn die Unfähigkeit des Antragstellers, sich in seinen eigenen Angelegenheiten vernünftig und besonnen zu verhalten, bedeutet nicht ohne weiteres, daß er auch außerstande ist, fremde Angelegenheiten ordnungsmäßig zu erledigen (vgl. Aber auch das Fehlverhalten des Antragstellers in fremden Angelegenheiten bietet eine hinreichende Grundlage für den Schluß auf eine Schwäche seiner geistigen Kräfte im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO. In dieser Weise sei auch Einfluß auf die Vorsitzende genommen worden, denn ihr ganzes Verhalten erkläre sich primär durch die Einflußnahme, so daß diese Richterin befangen sei, weil sie sich dem auf sie ausgeübten Einfluß nicht widersetzt habe. Sie führte als zweiten Beisitzer einen anderen als den tatsächlich an der Verhandlung teilnehmenden Richter der Kammer auf.In einem Telefongespräch mit dem Kammervorsitzenden brachte der Antragsteller daraufhin zu dem Ausdruck, daß er diesen Vorgang als eine Falschbeurkundung ansehe. Nach Einleitung eines Klageerzwingungsverfahrens lehnte der Antragsteller einen Richter mit der Begründung ab, dieser habe in einer anderen Sache zu seinen Ungunsten entschieden und im Rubrum dieser Entscheidung den dort aufgeführten Richter nicht mit seinem Namen, sondern als Richter einer Zivilkammer bezeichnet. In einem Sozialgerichtsverfahren, in dem der Antragsteller seine Mutter vertrat, lehnte er einen Richter am Bundessozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung ab, dieser habe die Klägerin arglistig darüber getäuscht, wer den Vorsitz in der mündlichen Verhandlung führe, und habe dadurch den Rechtsstreit manipuliert . In einem Verfahren vor dem Landessozialgericht Berlin lehnte der Antragsteller einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit u.a. mit der Behauptung ab, dieser habe heimlich und hinter dem Rücken der Klägerin Akten angefordert und den vorgetragenen Sachverhalt in das Gegenteil verkehrt; außerdem bestehe der Verdacht, daß der Richter eine Urkunde nicht zu den Akten gebracht oder aber den Diebstahl bzw. Im Verfahren betreffend die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist der Senat an die Feststellungen eines Strafurteils nicht gebunden; er darf sich diese Feststellungen aber aufgrund eigener Prüfung zu eigen machen (BGHZ 39, 110, 112 f; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 1981 (PA Bl. 60/61) aufgeführte Verfahren, auf die der Rücknahmebescheid u.a. gestützt ist In dem Arbeitsgerichtsprozeß Kietzmann gegen das Land Berlin - 17 Ca 40/74 - lehnte der Antragsteller die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil sie ein bestimmtes Schreiben nicht übersandt und den Streitwert falsch berechnet habe (aaO Bl. 12). Er legte gegen einen Richter Dienstaufsichtsbeschwerde ein und warf ihm vor, die Wahrnehmung der Interessen des Klägers dadurch zu vereiteln, "daß ihm rechtliche Notwendigkeiten zur Auskunft (seil, über benutzte Kommentare) nicht erkennbar seien". April 1978 Strafanzeige, weil diese als Vorsitzende der Abteilung I der Rechtsanwaltskammer Berlin die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht, die gegen ihn wegen Betrugsverdachts ermittelte, um Abgabe der Sache an das Ehrengericht gebeten hatte (EV 494/78) . Dr. Rasch würdigt der Senat das festgestellte Verhalten des Antragstellers in dem Sinne, daß es für den Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung eine krankhaft-querulatorische psychische Verfassung des Antragstellers offenbart. Es läßt, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, erkennen, daß der Antragsteller bestehende oder vermeintliche Rechte mit einer ungewöhnlichen Hemmungslosigkeit und erkennbar ohne jeden Sinn für die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel verfolgt. des festgestellten Fehlverhaltens auf die geistig-seelische Verfassung des Antragstellers fällt ins Gewicht, daß die angeführten Fälle einen beachtlichen Teil der ihm insgesamt übertragenen Mandate und damit einen beachtlichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt überhaupt ausmachen. Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofes hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung zwar die Fragen des Gerichts nach dem Umfang seiner Praxis nur ausweichend beantwortet, jedoch erklärt, er beschäftige keine Sekretärin und schreibe Briefe, Schriftsätze und sonstige Eingaben selbst. Dies entspricht im übrigen auch dem Erscheinungsbild der schriftlichen Äußerungen, die der Antragsteller während des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens abgegeben hat. Dann aber sind die festgestellten Vorfälle keine Entgleisungen mit Ausnahmecharakter, sondern für die Art der Berufsausübung des Antragstellers jedenfalls nicht untypisch und persönlichkeitsfremd. Dieser Würdigung steht nicht entgegen, daß der Antragsteller in anderen Fällen auf korrekte Weise die Interessen seiner Mandanten zu deren Zufriedenheit wahrgenommen haben mag. Die Einlassung des Antragstellers, die hohe Zahl der von ihm ausgelösten Vorgänge erkläre sich damit, daß er die beanstandeten Schriftsätze zu dem Teil nur auf ausdrücklichen Wunsch der Mandanten eingereicht oder, soweit sie von den Mandanten verfaßt worden waren, unterschrieben habe, führt zu keiner günstigeren Beurteilung des Antragstellers. Mindestens was Art und Form des prozessualen Vorgehens angeht, kann sich der Rechtsanwalt nicht durch Hinweis auf seine Mandanten entschuldigen. bb) Der Senat teilt die Auffassung des Ehrengerichtshofs, daß der Antragsteller infolge seiner abnormen psychischen Verfassung bereits im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung als unfähig anzusehen war, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung erkennen, daß die Unfähigkeit des Antragstellers, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, nicht nur vorübergehender Natur und damit im Sinne des Gesetzes eine "dauernde" ist; denn "dauernd" bedeutet im vorstehenden Zusammenhang weder "immerwährend" noch "lebenslänglich" (Isele, BRAO § 7 An. IV G 4 a m.w.N.). Es genügt, daß eine hinreichend konkrete Gefahr besteht, der Rechtsanwalt könnte die Interessen seiner Auftraggeber künftig nicht sachgemäß und mit der gebotenen Sorgfalt wahrnehmen (Senatsbeschluß vom 8. Der Antragsgegner hat deshalb die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Recht zurückgenommen . November 1982 bei der Rechtsanwaltskammer Berlin Beschwerde über beleidigende Äußerungen gegenüber dem Gericht sowie über den Versuch des Antragstellers "mit der Androhung einer Dienstaufsichtsbeschwerde auf die Entscheidung des Richters Einfluß zu nehmen". Außerdem schrieb der Antragsteller an den Fachbereich Biologie der Freien Universität, beschwerte sich dort über den Assistenten und führte aus, dieser habe das Hochschulrecht verletzt und sei ungeeignet für eine weitere Tätigkeit an der Hochschule (I BS 732.83). Unter diesen Umständen erkennt der Senat keine Anhaltspunkte dafür, daß sich die überzogen-aggressive Verhaltensweise - und dementsprechend die abnorme geistigseelische Verfassung - des Antragstellers seit dem Erlaß der Rücknahmeverfügung wesentlich zu dem Besseren geändert haben könnte. steiler infolge der erörterten Schwäche seiner geistigen Kräfte noch immer dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, und daß sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährden würde. Dezember 1984 beschlossen, Sachverständigenbeweis darüber zu erheben, ob der Antragsteller wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben, insbesondere die Interessen seiner Mandanten sachgemäß wahrzunehmen, und ob sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährden würde. Gegen diesen Beschluß und die Aushändigung der Beiakten an den Sachverständigen hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde eingelegt. beschwerde als unzulässig nicht angenommen und u.a. ausgeführt, im Rücknahmeverfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO dürfe das Gericht grundsätzlich ein Sachverständigengutachten einholen und den Sachverständigen mit dem für die Erstellung des Gutachtens erheblichen Sachverhalt vertraut machen. Der Antragsteller hat zwei Termine, die der Sachverständige ihm für die Untersuchung angeboten hatte, nicht wahrgenommen und am 25. Juli 1985 erklärt, er sei mit einer Untersuchung einverstanden gewesen, "sofern der Sachverhalt durch das Gericht geklärt worden ist"; im vorliegenden Verfahren sei "sehr viel tatsächlich umstritten". Der Senat erblickt in dieser vagen und ersichtlich nicht ernst gemeinten Inaussichtstellung einer späteren Einwilligung aber nur einen neuerlichen Versuch des Antragstellers, das Verfahren weiter zu verzögern. Dezember 1984 hat er insoweit konkret nur angeführt, daß er im Gegensatz zu den Feststellungen des Ehrengerichtshofes in der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule in Berlin höchstens zweimal angerufen und dabei niemand beleidigt, beschimpft oder belästigt habe; dieser Vorfall betrifft aber sein Verhalten in einer eigenen Angelegenheit und bleibt daher bei der Würdigung des Senats ohnehin außer Betracht. Dies bedeutet, wie hier klargestellt sei, aber nicht ohne weiteres, daß der Antragsteller auf Lebenszeit vom Anwaltsberuf ausgeschlossen bleiben muß; es bleibt ihm unbenommen, im Falle einer objektivierbaren Besserung seines geistig-seelischen Zustandes erneut seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu beantragen.

Zitierte Normen: § 20 StGB § 14 BRAO Art. 101 GG § 107 BRAO Art. 101 GG § 21g GVG Art. 101 GG § 21g GVG § 14 BRAO § 6 BGB § 14 BRAO Art. 2 GG § 14 BRAO § 12 FGG § 14 BRAO § 263 StGB § 291 ZPO § 116 BRAO
RechtsanwaltBRAOGutachtenAntragsgegnerVerhalten

Volltext der Entscheidung

2115 025
BUNDESGERICHTSHOF
~>n C V
AnwZ (B) 35/84	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Klaus-Dieter Straße H a,
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt 1/ Bei
 Friedrich I-Kufl
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gegen
 den Senator für Justiz,
 Straße
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Messer am 15. Juli 1985 nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 27. Juni 1984 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten .
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe I.
Der am HBHB 1940 geborene Antragsteller ist seit dem 23. April 1970 zur Rechtsanwaltschaft, seit dem 10. Juni 1970 als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin und seit dem 25. November 1976 beim Kammergericht zugelassen.
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Am 12. Juni 1981 wurde er durch Urteil des Ehrengerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Berlin - 1 EG 20/75 - vom Vorwurf standeswidrigen Verhaltens freigesprochen. Gegenstand des Verfahrens war die Anschuldigung, er habe in zahlreichen Schriftsätzen, Strafanzeigen, Eingaben und sonstigen schriftlichen oder mündlichen Äußerungen gegen seine Pflichten als Anwalt, insbesondere gegen das Gebot der Sachlichkeit und des kollegialen Verhaltens, verstoßen. Das Ehrengericht kam in jenem Verfahren zu der Feststellung, eine Schuldunfähig-
%
keit des Antragstellers im Sinne des § 20 StGB sei nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen. Es wich damit von der Würdigung des in jenem Verfahren hinzugezogenen Sachverständigen Prof. Dr. Rasch vom 15. April 1980 ab, der in seinem Gutachten zu dem Schluß gelangt war, bei dem Antragsteller liege eine schwere seelische Abartigkeit vor, aufgrund deren seine Fähigkeit, einer Einsicht gemäß zu handeln, (nur) erheblich vermindert sei; aufgrund der Weigerung des Antragstellers, sich ärztlich untersuchen zu lassen, hatte der Sachverständige dieses Gutachten unter Auswertung der Akten erstellt, die in den gegen den Antragsteller geführten Ermittlungs- und Strafverfahren sowie in den Akten betreffend ehrengerichtliche	Ü
Verfahren entstanden waren.
Nachdem das Urteil des Ehrengerichts rechtskräftig geworden war, regte die Rechtsanwaltskammer beim Antragsgegner an, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zurückzunehmen. Daraufhin forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, sich mit einer amtsärztlichen Untersuchung einverstanden zu erklären, durch die geprüft werden sollte, ob
 der Antragsteller den gesundheitlichen Anforderungen des Anwaltsberufs noch gewachsen sei. Auf Bitten des Antragstellers verlängerte der Antragsgegner die Frist zur Erklärung des Einverständnisses und kündigte an, er werde die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknehmen, wenn dieser nicht seine Überzeugung vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO durch eine amtsärztliche Begutachtung widerlege. Der Antragsteller hat sein Einverständnis nicht erklärt. Daraufhin hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 9. Juli 1982 die Zulassung des Antragstellers gemäß §§ 14 Abs. 1 Nr. 4, 16 Abs. 1 BRAO zurückgenommen. Dabei hat er sich auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Rasch aus dem ehrengerichtlichen Verfahren 1 EG 20/75 sowie auf das aktenkundige Verhalten des Antragstellers gestützt.
Den hiergegen rechtzeitig gestellten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 BRAO), jedoch nicht begründet.
1. Der Senat hat die Ordnungsmäßigkeit seiner - vom Antragsteller gerügten - Besetzung geprüft und bejaht.
a)	Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofes ist nicht in verfassungswidriger Weise überbesetzt.
Gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO besteht der Senat aus dem Präsidenten sowie drei Mitgliedern des Bundesgerichtshofes und drei Rechtsanwälten als ehrenamtlichen Beisitzern. Den Vorsitz führt der Präsident des Bundesgerichtshofes oder in seiner Vertretung ein Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof (§ 106 Abs. 2 Satz 2 BRAO).
Die Frage des Vorsitzes und der Stellvertretung des Vorsitzenden ist im Geschäftsverteilungsplan des Senats für Anwaltssachen im Sinne des Gesetzes geregelt.
Dem Senat gehören außerdem fünf Mitglieder des Bundes gerichtshofes und acht Rechtsanwälte an. Er ist damit um zwei Mitglieder des Bundesgerichtshofes und fünf Rechtsanwälte überbesetzt. Diese Besetzung ist nicht zu beanstanden :
Für Zivilkammern beim Landgericht und für Senate beim Oberlandesgericht hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß eine maßvolle Überbesetzung über die erforder liehe Mindestzahl hinaus dann noch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, wenn sie nicht die Bildung zweier selbständiger Spruchkörper aus einer Kammer oder einem Senat ermöglicht (BVerfG NJW 1965, 1219 ff). Diesen Erfordernissen genügt die Besetzung des Anwaltssenats. Die Zahl der Mitglieder des Bundesgerichtshofes, die dem Senat angehören, beträgt nicht das Doppelte der vorgeschriebenen Mindestzahl und ermöglicht schon deswegen insgesamt nicht die Bildung zweier Spruchkörper. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die Gruppe der Rechtsanwälte im Anwalts-
senat mehr Mitglieder als das Doppelte der gesetzlichen Mindestzahl umfaßt.
Im übrigen bestehen gegen die Zahl von acht anwaltlichen Mitgliedern keine Bedenken, weil diese Besetzung der Bundesrechtsanwaltsordnung und berücksichtigungsfähigen (vgl. BVerfGE 17, 294, 299/300) Erfordernissen der Praxis entspricht. Daß dem Anwaltssenat insgesamt mehr als drei Rechtsanwälte angehören dürfen, ergibt sich aus der Bundesrechtsanwaltsordnung selbst. Nach § 107 Abs. 2 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 94 Abs. 2 Satz 3 BRAO hat der - nach § 107 Abs. 1 Satz 1 BRAO zur Berufung der Beisitzer aus den Reihen der Rechtsanwälte zuständige - Bundesminister der Justiz auch darüber zu bestimmen, "welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist". Mithin können mehr Mitglieder als die erforderliche Mindestzahl berufen werden. Das gleiche Ergebnis folgt aus § 111 BRAO, wonach die zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen sind, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten anwaltlichen Beisitzer vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt. Die Liste muß also eine größere - in der Bundesrechtsanwaltsordnung nach oben nicht begrenzte - Zahl von Rechtsanwälten aufweisen können, als der Mindestzahl nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO entspricht. Das Gesetz trägt damit der Notwendigkeit Rechnung, die Zahl der Richter dem Umfang der Geschäftslast, der Leistungsfähigkeit der Richter und möglichen Verhinderungsfällen entsprechend zu bestimmen (vgl. zu diesen Bestimmungskriterien BVerfGE 17, 294, 299/300). Da die zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte aus allen Rechtsanwaltskammern der Bundesrepublik Deutschland auszuwählen sind (§ 107 Abs. 2 Satz 1 BRAO), kommt eine Vielzahl von Verhinderungsfällen in Betracht, denen die Bestimmung Rechnung tragen muß.
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b)	Die im Einzelfall zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Anwaltssenats sind so eindeutig im voraus festgelegt, wie dies nach den praktischen Gegebenheiten und dem rechtsstaatlichen Gebot der Verfahrensbeschleunigung nur möglich ist.
Wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden (BVerfGE 17, 294, 298 f; 18, 65, 69? 18, 344, 349 f) und auch der beschließende Senat ausgesprochen hat (BGH, Urt. v. 14. Februar 1966 - AnwSt (R) 7/65 = NJW 1966, 1084; Beschl. v. 13. Mai 1985 - AnwZ (B) 7/85), ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das Gericht als Spruchkörper, vor dem die einzelne Sache verhandelt und entschieden wird, sondern auch der zur Entscheidung im Einzelfall berufene Richter. Deswegen müssen die Regelungen, die den gesetzlichen Richter festlegen, so eindeutig wie möglich bestimmen, welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind. Diesen Anforderungen genügt der Geschäftsverteilungsplan des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofes.
aa) Die Verteilung der Geschäfte zwischen dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Senats ist durch den Geschäftsverteilungsplan im voraus festgelegt (GVP1. I Ziffer 2). In dem vorliegenden Verfahren hat, wie vorgesehen, der Präsident des Bundesgerichtshofes als Vorsitzender mitgewirkt.
bb) Von den fünf richterlichen Beisitzern v/erden jeweils drei nach einem vor Beginn des Geschäftsjahres festgelegten Plan zu den einzelnen Sitzungen herangezogen (GVP1. I Ziffer 3). Auch die Reihenfolge der jeweils zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte ist im voraus fest-
gelegt (GVP1. II). Damit liegt insgesamt im voraus fest, welche richterlichen und anwaltlichen Beisitzer jeweils an den einzelnen Sitzungen teilnehmen.
cc) Eine nach formalen Gesichtspunkten (Endziffern, Anfangsbuchstaben o.ä.) im voraus festgelegte Zuordnung der eingehenden Sachen zu bestimmten Sitzgruppen läßt sich ohne Gefährdung einer geordneten Rechtsprechung und ohne Gefährdung des Anspruchs der Betroffenen auf die Entscheidung ihrer Sachen innerhalb angemessener Zeit nicht durchführen. Da der Geschäftsanfall im Anwaltssenat von Jahr zu Jahr starken, nicht vorhersehbaren Schwankungen unterliegt und der Senat nicht regelmäßig - etwa wöchentlich oder monatlich - tagt, müßten die Verfahrensbeteiligten sonst oft unvertretbar lange auf einen Termin der für sie zuständigen Sitzgruppe warten. Den ehrenamtlichen Beisitzern des Senats, die im Hauptberuf als Rechtsanwälte tätig und überwiegend weit entfernt von Karlsruhe ansässig sind, ist es aber auch nicht zuzu demuten, immer wieder in kürzeren Zeitabständen zu Sitzungen anzureisen, in denen nur wenige Sachen verhandelt und beraten werden. Deshalb werden die Senatssitzungen entsprechend dem - auch während des einzelnen Geschäftsjahres unregelmäßigen - Geschäftsanfall anberaumt. Dabei werden alle Sachen nach Eingang, sofern sie terminsreif sind, auf einen Sitzungstag (mit der im voraus nach GVP1. I Ziffer 3 und GVP1. II bestimmten Sitzgruppe) gelegt, bis dieser nach der zu erwartenden Dauer der Verhandlungen und Beratungen ausgefüllt ist (GVP1. I Ziffer 4). So ist es auch im vorliegenden Verfahren geschehen. Der in § 21 g GVG enthaltenen Konkretisierung des gesetzlichen Richters, die im übrigen von Verfassungs wegen nicht geboten ist (BVerfGE 18, 344, 345, 351/352; 22, 282, 286), ist damit im Rahmen des Möglichen generell und auch im vorliegenden Fall Rechnung getragen.
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c)	Ein Recht auf einen bestimmten Berichterstatter begründet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht; vielmehr ist der Vorsitzende, insbesondere bei einem überbesetzten Spruchkörper, befugt, die Rechtsprechungsaufgaben unter die einzelnen Mitglieder seines Kollegiums zu verteilen (BVerfGE 18, 344, 352; 22, 282, 286; BGH MDR 1980, 843; BGHSt 21, 250, 254 f.) . Die Vorschrift bezieht sich nur auf die zur Entscheidung berufenen Richter, nicht auf die Art ihrer Mitwirkung. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Geschäftsverteilungsplan des Anwaltssenats nicht auch den jeweiligen Berichterstatter im voraus festlegt. Auch ein Verstoß gegen § 21 g GVG liegt darin nicht (BGH aaO).
2.	Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Zweifel an der Geschäftsfähigkeit eines Rechtsanwalts können seine Prozeßfähigkeit im Verfahren wegen der Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft jedenfalls dann nicht in Frage stellen, wenn die Zulassungsrücknahme - wie hier - damit begründet worden ist, daß der Rechtsanwalt wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben (st. Rspr. des Senats, vgl. nur BGHZ 52, 1, 2; BGH, Beschl. v. 8. November 1971 - AnwZ (B) 10/71 = EGE XII 9). Daher kann auch offenbleiben, welche rechtlichen Folgerungen sich aus dem Umstand ergeben, daß gegen den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ein gleichartiges Verfahren anhängig ist.
3.	Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet, denn der Antragsgegner hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Recht zurückgenommen.
a) Der Senat kann zur Sache entscheiden; einer Vertagung bedarf es nicht.
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Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat allerdings mit Schriftsatz vom 10. Juni 1985 unter Berufung auf die Besetzungsrüge und die vermeintlichen Mängel des Geschäftsverteilungsplanes beantragt, den Termin zur (erneuten) mündlichen Verhandlung (15. Juli 1985) aufzuheben. Da die Rüge aber, wie ausgeführt, unbegründet ist, bestand für eine Aufhebung des Termins oder für eine Vertagung der Verhandlung insoweit keine Veranlassung.
Der Antragsteller persönlich hat mit Schriftsatz vom 29. Juni 1985, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 2. Juli 1985, beantragt, ihm (erneut) Akteneinsicht in Berlin zu ermöglichen und den Termin vom 15. Juli 1985 aufzuheben. Auch dieser Antrag nötigt nicht zur Aufhebung des Termins oder zur Vertagung. Der Antragsteller und sein jeweiliger Verfahrensbevollmächtigter haben ausgiebig Gelegenheit zur Akteneinsicht gehabt und haben hiervon auch hinreichend Gebrauch gemacht. Dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers,	ist
 bereits vom Ehrengerichtshof im November 1983 über das Amtsgericht Aachen für - zunächst - drei Tage Akteneinsicht gewährt worden. Auf mehrfache Anträge ist diese Frist schließlich bis zu dem 15. März 1984 verlängert worden. Im zweiten Rechtszuge hat Assessor	auf	seinen
 Antrag im November 1984 nochmals für eine Woche Akteneinsicht erhalten. Auch der Antragsteller persönlich hat Anfang Dezember 1984 - noch vor der ersten Verhandlung des Senats in dieser Sache am 14. Dezember 1984 - Gelegenheit erhalten, die Akten in Berlin einzusehen; er hat hiervon am 6. und 7. Dezember 1984 Gebrauch gemacht. Dem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, Rechtsanwalt Friedrich ScH^, standen die Akten von Anfang Juni 1985 bis zu dem 20. Juni 1985 zur Einsicht beim
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Amtsgericht Bernkastel-Kues zur Verfügung. Dem Antragsteller persönlich ist auf seinen Antrag mit Schriftsatz vom 29. Juni 1985, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 2. Juli 1985, noch Gelegenheit gegeben worden, die - vor dem Termin am 15. Juli 1985 nicht mehr entbehrlich gewesenen - Akten auf der Geschäftsstelle des Anwaltssenats in Karlsruhe erneut einzusehen. Eine weitere Akteneinsicht war weder geboten noch vertretbar, da der Antragsteller damit ersichtlich nur eine weitere Vertagung und Verzögerung des Verfahrens erreichen wollte:
Der Antragsteller hat bereits im ersten Rechtszuge mit den verschiedensten Begründungen immer wieder eine Vertagung erreichen und damit das Verfahren verzögern wollen. Er hat dieses Verhalten im Beschwerderechtszug fortgesetzt. Mit Verfügung vom 27. September 1984 hatte der Vorsitzende des beschließenden Senats dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, das Rechtsmittel bis zu dem 25. Oktober 1984 zu begründen. Diese Frist hat er auf Antrag des Antragstellers vom 15. Oktober 1984 bis zu dem 20. November 1984 verlängert. Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1984, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 8. November 1984, hat Assessor	um	eine	weitere Verlängerung der Be-
gründungsfrist nachgesucht. Nachdem Verhandlungstermin auf den 14. Dezember 1984 anberaumt worden war, hat der Antragsteller eine weitere Verlängerung der Begründungsfrist bis zu dem 5. Dezember 1984 erwirkt. Mit Schriftsätzen vom 4. und 8. Dezember 1984, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 10. und 12. Dezember 1984, hat er sein Rechtsmittel begründet und weitere Ausführungen für die mündliche Verhandlung angekündigt. Zugleich hat er mitgeteilt, daß er wegen häufiger Erkrankungen von Assessor Md-F^m zusätzlich den Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof
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Freiherr von Summit seiner Vertretung beauftragt habe, und hat beantragt, um diesem Gelegenheit zur Einarbeitung zu geben, den Termin aufzuheben. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1984 hat die Ehefrau des Antragstellers - unter Beifügung einer allgemeinen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - die Aufhebung des Termins beantragt. Assessor	hat	mit	Telegramm und Schriftsatz vom 12. Dezember 1984 ebenfalls Vertagung beantragt. In der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 1984 sind weder der Antragsteller noch dessen Verfahrensbevollmächtigter erschienen. Der Senat hat den Vertagungsantrag zurückgewiesen, weil in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und in den Begründungen der Anträge jegliche nachprüfbaren Angaben fehlten und nicht einmal die Art der Erkrankung genannt war. Den Antrag, den Termin wegen der zusätzlichen Beauftragung von Rechtsanwalt Freiherr von SfiHHHHH aufzuheben, hat der Senat zurückgewiesen, weil sich der Anwalt - auch nach telefonischer Rückfrage in seinem Büro - gegenüber dem Senat nicht als Bevollmächtigter des Antragstellers legitimiert hatte.
Alles in allem zeigt das Vorgehen des Antragstellers, daß es diesem um eine Verschleppung des Verfahrens geht.
b) Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, und sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet. Diese Voraus-
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Setzungen durfte der Antragsgegner im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung (9. Juli 1982) als gegeben ansehen.
aa) § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO setzt (ebenso wie § 7 Nr. 7 BRAO) nicht voraus, daß der Rechtsanwalt geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist; entscheidend ist vielmehr, ob die geistigen Mängel des Rechtsanwalts solcher Art und so erheblich sind, daß er deswegen dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben (Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 1971 -AnwZ (B) 9/71; vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78 und vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 34/82) .
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Rasch vom 15. April 1980 enthält das aus den Akten hervorgehende Persönlichkeitsbild des Antragstellers mehrere Hinweise auf Erscheinungen und Symptome, die als überaus charakteristisch für - krankheitsartiges - querulatorisches Verhalten anzusehen sind. Im einzelnen hat der Sachverständige hierzu angeführt:	(1) Der Antragsteller sei in eine Vielzahl von
 Verfahren verwickelt, die ganz verschiedene Sachverhalte beträfen und in denen er sich in der Auseinandersetzung mit ganz verschiedenen Personen oder Stellen befinde.
(2) Der Antragsteller sei gegen eine große Anzahl von Personen mit Anzeigen, Beschwerden und Ablehnungsanträgen vorgegangen. (3) Die Form, in der er sich gegen seine wirklichen oder vermeintlichen Gegner wende, sei von äußerster Schärfe; das eigene hochempfindliche Rechtsgefühl sei nicht von einer entsprechenden Offenheit für die Rechte und Interessen anderer begleitet; seine belei-
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digende oder abwertende Ausdrucksweise entspreche überschießenden emotionsgetragenen Reaktionen. (4) Beim Antragsteller bestehe eine diffuse paranoische Bereitschaft; er sehe sich als Opfer eines Komplotts, über das er jedoch nur vage Angaben mache. (5) Der Antragsteller vertrete wiederholt die Ansicht, seine publizistischen Erfolge hätten Mißgunst und Verfolgung ausgelöst; die ungewöhnliche Art, in der er seine Publikationen herausstreiche, lasse auf Größenideen und Selbstüberschätzung schließen. Nach der Auffassung des Sachverständigen bedingt das querulatorisch-paranoische Syndrom eine erhebliche Minderung der Fähigkeit des Antragstellers zu einsichtsgemäßem Handeln. Nach dem Inhalt dieses Gutachtens war im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung davon auszugehen, daß beim Antragsteller eine Schwäche seiner geistigen Kräfte im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO vorlag.
Der Beweiswert jenes Gutachtens wurde nicht entscheidend dadurch beeinträchtigt, daß der Sachverständige den Antragsteller nicht untersuchen konnte, weil dieser nicht zur Untersuchung erschien. Der Sachverständige hat die dadurch bedingten Unsicherheiten in Rechnung gestellt, er hat aber zugleich ausgeführt. Umfang wie Art der in den Akten vorhandenen Unterlagen, die das Verhalten, die Einstellung und die Überlegungen des Antragstellers unmittelbar wiedergäben, stellten aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine recht gute Basis zur Berurteilung der geistig-seelischen Verfassung des Antragstellers dar.
Der Antragsgegner durfte das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Rasch im Wege des Urkundenbeweises verwerten, da der Antragsteller trotz mehrfacher Auffor-
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derung und Fristverlängerung sein Einverständnis mit einer amtsärztlichen Untersuchung nicht erklärt hatte. Eine solche fachärztliche psychiatrische Untersuchung und Begutachtung kann nicht erzwungen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78; ferner allgemein BayObLGZ 1981, 339, 341 f; 1972, 201). Sie berührt die körperliche Integrität und bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 GG) ; daran fehlt es sowohl für das Verwaltungsverfahren als auch für das gerichtliche Verfahren betreffend die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
Der Antragsgegner durfte deshalb auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Rasch als die nächstbeste Erkenntnisquelle zurückgreifen, obwohl auch dieses Gutachten ohne Einverständnis des Antragstellers - nach Aktenlage - erstattet worden ist. Das Gutachten betrifft nicht den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung, der jeglicher Einwirkung öffentlicher Gewalt entzogen ist (vgl. BVerfGE 6, 32, 41; 27, 1, 6; 34, 238, 245; relativierend BVerfGE 49, 24, 56 - Kontaktsperre); es bezieht sich vielmehr auf den beruflichen Tätigkeitsbereich des Antragstellers. Nach der klaren und einsichtigen Wertentscheidung des Gesetzgebers ist die Entfernung von Rechtsanwälten, die infolge geistiger Mängel dauernd unfähig sind, ihren Beruf ordnungsgemäß auszuüben (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO), im Interesse einer funktionstüchtigen Rechtspflege ebenso unerläßlich wie das Fernhalten solcher Bewerber vom Anwaltsberuf (§ 7 Nr. 7 BRAO; vgl. auch die Amtliche Begründung zu dem Entwurf einer BRAO zu § 19 Nr. 7, - BT-Drucks. III/120 -, der dem heutigen § 7 Nr. 7
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BRAO entspricht). Die funktionstüchtige Rechtspflege ist ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut (BVerfGE 66,
337, 354; vgl. auch BVerfGE 33, 367, 383; 38, 105, 115;
63, 266, 288). In ihrem Interesse muß der - gemeinschaftsbezogene und gemeinschaftsgebundene - Bürger daher staatliche Maßnahmen hinnehmen, die unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes erfolgen (vgl. BVerfGE 27,
 344, 351; 34, 238, 245 ff).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist hier ge-^	wahrt.	Im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG)
war der Antragsgegner verpflichtet, sich über geistige Mängel des Antragstellers, die seine Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Ausübung des Anwaltsberufs zur Folge haben konnten, möglichst zuverlässige Kenntnis zu verschaffen. Hierfür stand ihm allein das Gutachten von Prof. Dr. Rasch zur Verfügung, das bereits in dem mit Freispruch des damaligen Beschuldigten - und jetzigen Antragstellers - beendeten ehrengerichtlichen Verfahren verwendet worden war. Den in jenem Gutachten verarbeiteten Tatsachenstoff des ehrengerichtlichen Verfahrens durfte der Antragsgegner ohnehin auch im Rücknahmeverfahren verwenden. Das Gut-t|	achten	des Sachverständigen Prof. Dr. Rasch enthielt
 darüber hinaus im wesentlichen nur die Anwendung psychiatrischen Fachwissens auf diesen Tatsachenstoff. Der hiernach verbleibende Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Antragstellers wog alles in allem nicht so schwer, daß es dem Antragsgegner verwehrt gewesen wäre, im Interesse des überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes einer funktionstüchtigen Rechtspflege auf das Gutachten zurückzugreifen. Andere fachmedizinische Erkenntnismittel standen ihm nicht zu Gebote.
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In Verbindung mit dem Gutachten durfte der Antrags-gegner aufgrund des aktenkundigen Verhaltens des Antragstellers zu dem Schluß gelangen, daß dieser aufgrund einer Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Allerdings kommt dem offensichtlichen Fehlverhalten des Antragstellers bei der Verfolgung seiner eigenen Angelegenheiten kein entscheidendes Gewicht zu. Denn die Unfähigkeit des Antragstellers, sich in seinen eigenen Angelegenheiten vernünftig und besonnen zu verhalten, bedeutet nicht ohne weiteres, daß er auch außerstande ist, fremde Angelegenheiten ordnungsmäßig zu erledigen (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78) . Aber auch das Fehlverhalten des Antragstellers in fremden Angelegenheiten bietet eine hinreichende Grundlage für den Schluß auf eine Schwäche seiner geistigen Kräfte im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO.
(1) Urteil des Ehrengerichts Berlin 1 EG 20/75 (Bd. IV Bl. 193 - 207)
Im Zusammenhang mit der anwaltlichen Vertretung des Prof. Beuys erstattete der Antragsteller gegen Rechtsanwalt Dr.	Strafanzeige wegen Prozeßbetruges. In
 einer weiteren Eingabe gegenüber der Staatsanwaltschaft rügte er, daß der damalige Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen als Sozius des Rechtsanwalts Dr.	auf-
geführt wurde, und meinte, "um Dritte vor weiteren Schädigungen zu bewahren", sei eine "beschleunigte Prüfung dieses Vorgangs unter dem Aspekt des § 263 StGB und des UWG notwendig". Die Staatsanwaltschaft in Essen stellte
 das Verfahren gegen Rechtsanwalt Dr. E
mangels Tat-
verdachts ein. Die hiergegen von dem Antragsteller eingereichte Beschwerde wies der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller DienstaufSichtsbeschwerde und verband diese mit einer persönlichen Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Oberstaatsanwalt Hp|^. Er führte sinngemäß aus, Oberstaatsanwalt Hp|B habe die Ermittlungen geführt, obwohl er in Essen wohne und mit Rechtsanwalt Hfppmm aus der Sozietät Dr. Epp bekannt sei. Schon aus diesem Grunde sei nicht zu erwarten gewesen, daß Hfl* die Anweisung zur Anklageerhebung erteilen werde. Nachdem beide Dienstaufsichtsbeschwerden zurückgewiesen worden waren, wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 25. November 1975 an den Justizausschuß des Landtages von Nordrhein-Westfalen und rügte, das Verhalten der an dem Verfahren beteiligten Personen sei geeignet, das Ansehen des Landes im Inund Ausland zu schädigen. Er deutete an, der Justizminister könne mit dem Oberlandesgerichtspräsidenten in sittenwidriger Weise "paktiert" haben.
des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 20./21. August 1975, es bestehe die Erfahrung, daß das beklagte Land (Nordrhein-Westfalen) auf Richter und Mandanten in unkorrekter Weise Einfluß nehme. Dies sei auch bei seinem Auftraggeber geschehen. Ein Richter des Landgerichts Düsseldorf sei ebenfalls beeinflußt worden. Auch ihm, dem Antragsteller, gegenüber seien entsprechende Ver-
Ebenfalls im Zusammenhang mit der Tätigkeit für
 Prof. B
erklärte der Antragsteller in der Sitzung
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suche unternommen worden. Die Beeinflussung der Richterschaft durch das Land ergebe sich u.a. daraus, daß Nordrhein-Westfalen dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts die Stelle des Justizministers versprochen habe. In dieser Weise sei auch Einfluß auf die Vorsitzende genommen worden, denn ihr ganzes Verhalten erkläre sich primär durch die Einflußnahme, so daß diese Richterin befangen sei, weil sie sich dem auf sie ausgeübten Einfluß nicht widersetzt habe. Alles dies sei gemäß § 291 ZPO "offenkundig".
In einem weiteren Termin vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf äußerte der Antragsteller am 5. April 1976 den Verdacht, daß die Vorsitzende Richterin eine Falschbeurkundung vorgenommen habe. Er lehnte sie deshalb wegen Besorgnis der Befangenheit ab und verlangte, ihm den Vertreter namhaft zu machen, damit er auch diesen, falls er ihn für befangen halte, ablehnen könne. Die Befangenheit begründete der Antragsteller damit, daß die Richterin hinsichtlich des rechtskräftig abgeschlossenen Teils des Rechtsstreits zu Ungunsten des Mandanten entschieden habe. Er warf ihr außerdem vor, in anderen politischen Dingen "versucht zu haben, jemanden, der nicht auf seiten der SPD stehe, zu benachteiligen". Er führte aus, die Vorsitzende sei nicht bereit, ihre eigenen möglicherweise berechtigten Interessen auch nur teilweise zurückzustellen, um die Benachteiligung einer Partei zu vermeiden; sie sei deshalb nicht mehr als unabhängige Richterin im Sinne der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Menschenrechtskonvention anzusehen.
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o

Im Zusammenhang mit dem erwähnten Rechtsstreit des Pr°f.	gegen	das	Land	Nordrhein-Westfalen	ging	Rechts-
anwalt Prof. Dr. NmBHfl^e<3en den Antragsteller mit dem Antrag auf Erlaß einer Verbotsverfügung und mit einer Unterlassungsklage vor. In der Verhandlung am 13. Mai 1974 über den Widerspruch des Antragsgegners unterlief der Protokollführerin ein Versehen. Sie führte als zweiten Beisitzer einen anderen als den tatsächlich an der Verhandlung teilnehmenden Richter der Kammer auf.
In einem Telefongespräch mit dem Kammervorsitzenden brachte der Antragsteller daraufhin zu dem Ausdruck, daß er diesen Vorgang als eine Falschbeurkundung ansehe. Die Kammer berichtigte das Protokoll durch Beschluß vom 20. Mai 1974. Dennoch erstattete der Antragsteller gegen die Richter der Kammer Strafanzeige wegen Falschbeurkundung im Amt und wegen Verwahrungsbruchs. Infolge eines Irrtums wurde diese Strafanzeige zunächst dem Kammervorsitzenden zugeleitet. Dieser leitete sie jedoch über den Landgerichtspräsidenten an die Staatsanwaltschaft weiter. Aufgrund dieses Vorgangs warf der Antragsteller dem Kammervorsitzenden vor, er habe eine Urkundenunterdrückung im Amt begangen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Nach Einleitung eines Klageerzwingungsverfahrens lehnte der Antragsteller einen Richter mit der Begründung ab, dieser habe in einer anderen Sache zu seinen Ungunsten entschieden und im Rubrum dieser Entscheidung den dort aufgeführten Richter nicht mit seinem Namen, sondern als Richter einer Zivilkammer bezeichnet.
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In einem Sozialgerichtsverfahren, in dem der Antragsteller seine Mutter vertrat, lehnte er einen Richter am Bundessozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung ab, dieser habe die Klägerin arglistig darüber getäuscht, wer den Vorsitz in der mündlichen Verhandlung führe, und habe dadurch den Rechtsstreit manipuliert .
In einem Verfahren vor dem Landessozialgericht Berlin lehnte der Antragsteller einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit u.a. mit der Behauptung ab, dieser habe heimlich und hinter dem Rücken der Klägerin Akten angefordert und den vorgetragenen Sachverhalt in das Gegenteil verkehrt; außerdem bestehe der Verdacht, daß der Richter eine Urkunde nicht zu den Akten gebracht oder aber den Diebstahl bzw. die Unterschlagung eines Dritten gedeckt habe.
Im Verfahren betreffend die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist der Senat an die Feststellungen eines Strafurteils nicht gebunden; er darf sich diese Feststellungen aber aufgrund eigener Prüfung zu eigen machen (BGHZ 39, 110, 112 f; Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 1965 - AnwZ (B) 14/65 = EGE IX 10 = NJW 1966, 659 und vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 13/69). Entsprechendes muß für die Feststellungen eines Urteils im ehrengerichtlichen Verfahren gelten, weil für ein solches Verfahren das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden sind (vgl. § 116 Satz 2 BRAO).
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(2) In dem Schreiben der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht an den Senator für Justiz vom 22. Oktober 1981 (PA Bl. 60/61) aufgeführte Verfahren, auf die der Rücknahmebescheid u.a. gestützt ist
 In dem Arbeitsgerichtsprozeß Kietzmann gegen das Land Berlin - 17 Ca 40/74 - lehnte der Antragsteller die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil sie ein bestimmtes Schreiben nicht übersandt und den Streitwert falsch berechnet habe (aaO Bl. 12).
In einem Strafverfahren lehnte es der Staatsanwalt ab, dem angeklagten Mandanten des Antragstellers seinen Namen zu nennen, weil dieser ohnehin im Protokoll stehe. Daraufhin erklärte der Antragsteller: "Wenn ich ein schlechtes Gewissen hätte wie Sie, würde ich auch nicht meinem Mandanten meinen Namen nennen, dann würde ich mich auch schämen" (EV 555/79).
In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen trug der Antragsteller als Verfahrensbevollmächtigter vor, die etwaige Nichtzitierung seiner Kommentare lasse auf Befangenheit der Richter schließen, die etwaige Nichtbenutzung erfülle den Tatbestand der Rechtsbeugung. Er legte gegen einen Richter Dienstaufsichtsbeschwerde ein und warf ihm vor, die Wahrnehmung der Interessen des Klägers dadurch zu vereiteln, "daß ihm rechtliche Notwendigkeiten zur Auskunft (seil, über benutzte Kommentare) nicht erkennbar seien". Dieses Ver-
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halten zeige, daß man sich der Strafbarkeit des etwaigen oben erwähnten Boykotts bewußt sei. Auch dies sei dienstrechtlich zu würdigen (EV 538/80) .
(3) Weitere Vorgänge, auf welche die Rücknahmeverfügung gestützt ist
 Gegen die Rechtsanwältin ScHHH erstattete der Antragsteller am 26. April 1978 Strafanzeige, weil diese als Vorsitzende der Abteilung I der Rechtsanwaltskammer Berlin die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht, die gegen ihn wegen Betrugsverdachts ermittelte, um Abgabe der Sache an das Ehrengericht gebeten hatte (EV 494/78) .
Am 13. April 1981 drang der Antragsteller in die Räume des Universitätsklinikums EflHP _ Augenklinik und Poliklinik - ein und warf der Klinik in höchster Lautstärke u.a. kriminelle Machenschaften vor, wodurch schwerkranke Patienten erheblich beunruhigt wurden. Der Antragsteller betrat verbotswidrig den Operationssaal, so daß ein Assistenzarzt sich trotz schwieriger operativer Situation gezwungen sah, seine Assistenz zu unterbrechen und den Antragsteller hinauszuweisen. Die Leitung des Universitätsklinikums hat deswegen Anzeige erstattet (EV 161/81).
Der Antragsgegner durfte alle diese Vorfälle seiner Beurteilung zugrunde legen. Auch der Senat ist davon überzeugt, daß sie sich im wesentlichen so zugetragen haben. Der Antragsteller hat die hier angeführten Geschehnisse
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während des gesamten ehrengerichtlichen Verfahrens auch nicht substantiiert bestritten.
In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. Rasch würdigt der Senat das festgestellte Verhalten des Antragstellers in dem Sinne, daß es für den Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung eine krankhaft-querulatorische psychische Verfassung des Antragstellers offenbart. Es läßt, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, erkennen, daß der Antragsteller bestehende oder vermeintliche Rechte mit einer ungewöhnlichen Hemmungslosigkeit und erkennbar ohne jeden Sinn für die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel verfolgt.
Für sich allein betrachtet mögen einzelne Vorfälle zwar nur ein standesrechtlich unangemessenes Vorgehen enthalten, aber noch keinen Rückschluß auf eine Schwäche seiner geistigen Kräfte zulassen; bei einer Gesamtschau wird aber deutlich erkennbar, daß der Antragsteller seine Rolle als Anwalt in einer normalerweise unverständlichen, für ihn jedoch charakteristischen Weise überzieht. Aufschlußreich hierfür ist nicht so sehr, ob und gegebenenfalls inwieweit der Antragsteller in den einzelnen Fällen sachlich im Recht oder im Unrecht gewesen ist; bezeichnend ist vielmehr, daß er sich weitgehend unfähig gezeigt hat, zwischen der Person seines jeweiligen Gegners und der von diesem vertretenen Sache zu unterscheiden und dem Gegner wenigstens ein Minimum an Achtung und Schonung entgegenzubringen, das für eine geordnete rechtsstaatliche Rechtspflege unerläßlich und für einen dem Durchschnitt entsprechenden Rechtsanwalt selbstverständlich ist. Für die Rückschlüsse aus der Gesamtheit
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des festgestellten Fehlverhaltens auf die geistig-seelische Verfassung des Antragstellers fällt ins Gewicht, daß die angeführten Fälle einen beachtlichen Teil der ihm insgesamt übertragenen Mandate und damit einen beachtlichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt überhaupt ausmachen. Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofes hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung zwar die Fragen des Gerichts nach dem Umfang seiner Praxis nur ausweichend beantwortet, jedoch erklärt, er beschäftige keine Sekretärin und schreibe Briefe, Schriftsätze und sonstige Eingaben selbst. Dies entspricht im übrigen auch dem Erscheinungsbild der schriftlichen Äußerungen, die der Antragsteller während des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens abgegeben hat. In Übereinstimmung mit dem Ehrengerichtshof, dessen Schlußfolgerungen der Antragsteller insoweit nicht entgegengetreten ist, entnimmt der Senat hieraus, daß die Anzahl der dem Antragsteller erteilten Aufträge nicht sehr groß sein kann. Dann aber sind die festgestellten Vorfälle keine Entgleisungen mit Ausnahmecharakter, sondern für die Art der Berufsausübung des Antragstellers jedenfalls nicht untypisch und persönlichkeitsfremd. Dieser Würdigung steht nicht entgegen, daß der Antragsteller in anderen Fällen auf korrekte Weise die Interessen seiner Mandanten zu deren Zufriedenheit wahrgenommen haben mag. Erst recht steht ihr nicht entgegen, daß er mit seinen wissenschaftlichen Publikationen Beachtung und Anerkennung gefunden hat. Wissenschaftliche Forschung und Auseinandersetzung vollziehen sich in anderen Formen und nach anderen Regeln als die gerichtliche odei: auch außergerichtliche Wahrnehmung von Parteiinteressen. Fähigkeiten in dem einen dieser Bereiche bedingen weder Fähigkeiten in dem anderen Bereich, noch schließen sie diese aus.
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Die Einlassung des Antragstellers, die hohe Zahl der von ihm ausgelösten Vorgänge erkläre sich damit, daß er die beanstandeten Schriftsätze zu dem Teil nur auf ausdrücklichen Wunsch der Mandanten eingereicht oder, soweit sie von den Mandanten verfaßt worden waren, unterschrieben habe, führt zu keiner günstigeren Beurteilung des Antragstellers. Es ist die Aufgabe eines Rechtsanwalts, eigenverantwortlich die Rechte seiner Mandanten wahr-Q|	zunehmen.	Mindestens	was	Art	und	Form des prozessualen
 Vorgehens angeht, kann sich der Rechtsanwalt nicht durch Hinweis auf seine Mandanten entschuldigen.
bb) Der Senat teilt die Auffassung des Ehrengerichtshofs, daß der Antragsteller infolge seiner abnormen psychischen Verfassung bereits im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung als unfähig anzusehen war, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Ein Rechtsanwalt muß die Interessen seiner Mandanten zwar energisch, doch sachgerecht und mit Augenmaß vertreten. Dazu ist der Antragsteller nicht in der Lage. Seine Hemmungslosigkeit in der Verfolgung der Anliegen seiner Mandanten führt dazu, daß Auseinandersetzungen von der Sache abgleiten und Meinungsverschiedenheiten in sachfremden Bereichen, vorzugsweise im Standes- und Strafrecht, ausgetragen werden, ohne daß die Sache selbst vorankommt. Einer sachentsprechenden Förderung der Prozeßziele seiner Auftraggeber dient es auch nicht, daß der Antragsteller immer wieder aus nichtigem Anlaß Richter ablehnt.
Der lange, bis in das Jahr 1974 zurückreichende Zeitraum des zu beanstandenden Verhaltens ließ bereits
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im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung erkennen, daß die Unfähigkeit des Antragstellers, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, nicht nur vorübergehender Natur und damit im Sinne des Gesetzes eine "dauernde" ist; denn "dauernd" bedeutet im vorstehenden Zusammenhang weder "immerwährend" noch "lebenslänglich" (Isele, BRAO § 7 Anm. IV G 4 a m.w.N.).
cc) Das weitere Verbleiben des Antragstellers in der Rechtsanwaltschaft gefährdete bereits zu diesem Zeitpunkt die Rechtspflege. Eine Gefährdung der Rechtspflege setzt nicht voraus, daß der Rechtsanwalt etwa laufend gegen die Interessen seiner Mandanten verstößt oder ihnen gar Schaden zufügt. Es genügt, daß eine hinreichend konkrete Gefahr besteht, der Rechtsanwalt könnte die Interessen seiner Auftraggeber künftig nicht sachgemäß und mit der gebotenen Sorgfalt wahrnehmen (Senatsbeschluß vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78). Diese Gefahr lag aufgrund der vom Antragsteller vielfach geübten Art und Weise der Prozeßführung auf der Hand. Der Antragsgegner hat deshalb die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Recht zurückgenommen .
c) Unter diesen Umständen könnte der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur dann Erfolg haben, wenn nach Erlaß der Rücknahmeverfügung der Rücknahmegrund weggefallen wäre (vgl. BGHZ 75, 356 sowie -»für den Wegfall von Zulassungshindernissen - BGHZ 84, 149). Das ist jedoch nicht der Fall.
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Wie schon der Ehrengerichtshof festgestellt hat, hat der Antragsteller sein Verhalten auch nach dem Erlaß der Rücknahmeverfügung fortgesetzt. In einem an das Amtsgericht Kulmbach gerichteten Schriftsatz vom 15. Oktober 1982 warf er der Gegenseite vor, "daß das vom Antragsgegner gestützte Verhalten der Mutter gegenüber dem Erblasser dahin ging, ihn möglichst rasch zu Tode zu bringen". In bezug auf dasselbe Verfahren führte das Amtsgericht Kulmbach unter dem 9. November 1982 bei der Rechtsanwaltskammer Berlin Beschwerde über beleidigende Äußerungen gegenüber dem Gericht sowie über den Versuch des Antragstellers "mit der Androhung einer Dienstaufsichtsbeschwerde auf die Entscheidung des Richters Einfluß zu nehmen". Unter dem 26. Juni 1983 erstattete der Antragsteller gegen einen Universitätsassistenten Strafanzeige wegen Nötigung mit der Begründung, dieser habe zwei Studenten, denen er die Möglichkeit der Teilnahme an einem Praktikum zugesichert habe, nicht zugelassen. Außerdem schrieb der Antragsteller an den Fachbereich Biologie der Freien Universität, beschwerte sich dort über den Assistenten und führte aus, dieser habe das Hochschulrecht verletzt und sei ungeeignet für eine weitere Tätigkeit an der Hochschule (I BS 732.83).
Unter diesen Umständen erkennt der Senat keine Anhaltspunkte dafür, daß sich die überzogen-aggressive Verhaltensweise - und dementsprechend die abnorme geistigseelische Verfassung - des Antragstellers seit dem Erlaß der Rücknahmeverfügung wesentlich zu dem Besseren geändert haben könnte. Er ist deshalb überzeugt, daß der Antrag-
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steiler infolge der erörterten Schwäche seiner geistigen Kräfte noch immer dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, und daß sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährden würde.
Weitere erfolgversprechende Aufklärungsmöglichkeiten bestehen zur Zeit nicht. Der Senat hatte zunächst der Beschwerdebegründung des Antragstellers vom 4. Dezember 1984 sowie einem vor dem Ehrengerichtshof gestellten Hilfsantrag die Bereitschaft entnommen, sich nunmehr fachärztlich untersuchen und begutachten zu lassen. Er hat daraufhin in der Verhandlung am 14. Dezember 1984 beschlossen, Sachverständigenbeweis darüber zu erheben, ob der Antragsteller wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben, insbesondere die Interessen seiner Mandanten sachgemäß wahrzunehmen, und ob sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährden würde. Das Gutachten sollte sich auf eine fachärztliche Untersuchung sowie auf den Inhalt der Entscheidung des Ehrengerichtshofes und auf den sonstigen Inhalt der Akten und Beiakten stützen. Zum Sachverständigen wurde Professor Dr. Cabanis vom Institut für forensische Psychiatrie der Freien Universität Berlin bestellt. Gegen diesen Beschluß und die Aushändigung der Beiakten an den Sachverständigen hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde eingelegt. Durch Beschluß vom 17. April 1985 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungs-
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beschwerde als unzulässig nicht angenommen und u.a. ausgeführt, im Rücknahmeverfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO dürfe das Gericht grundsätzlich ein Sachverständigengutachten einholen und den Sachverständigen mit dem für die Erstellung des Gutachtens erheblichen Sachverhalt vertraut machen. Der Antragsteller hat zwei Termine, die der Sachverständige ihm für die Untersuchung angeboten hatte, nicht wahrgenommen und am 25. April 1985 unter Berufung auf seine - inzwischen zurückgewiesene - Verfassungsbeschwerde mitgeteilt, er wolle sich nicht untersuchen lassen, zu demal ohne Zeugenvernehmung und sonstige Beweisaufnahme keine Fakten herzuleiten seien. Da der Antragsteller damit sein Einverständnis widerrufen hat und eine fachärztliche Untersuchung nicht erzwungen werden darf, hat der Senat in der Verhandlung am 15. Juli 1985 den Beweisbeschluß vom 14. Dezember 1984 wieder aufgehoben.
Das Hindernis mangelnder Einwilligung besteht auf unabsehbare Dauer fort. Der Antragsteller hat zwar in seinem Schriftsatz vom 9. Juli 1985 erklärt, er sei mit einer Untersuchung einverstanden gewesen, "sofern der Sachverhalt durch das Gericht geklärt worden ist"; im vorliegenden Verfahren sei "sehr viel tatsächlich umstritten". Gegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens habe er "dann keine Bedenken". Der Senat erblickt in dieser vagen und ersichtlich nicht ernst gemeinten Inaussichtstellung einer späteren Einwilligung aber nur einen neuerlichen Versuch des Antragstellers, das Verfahren weiter zu verzögern. Der Antragsteller ist in ähnlicher Weise schon im Verwaltungsverfahren vor dem Antragsgegner und auch im gerichtlichen Verfahren vor dem Ehrengerichtshof vorgegangen. Weder dort noch hier hat er substantiiert angegeben, welche der zu seinen Ungunsten festgestellten Vorfälle er bestreiten will und wie sich
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jene Geschehnisse aus seiner Sicht abgespielt haben. In seinem Schriftsatz vom 4. Dezember 1984 hat er insoweit konkret nur angeführt, daß er im Gegensatz zu den Feststellungen des Ehrengerichtshofes in der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule in Berlin höchstens zweimal angerufen und dabei niemand beleidigt, beschimpft oder belästigt habe; dieser Vorfall betrifft aber sein Verhalten in einer eigenen Angelegenheit und bleibt daher bei der Würdigung des Senats ohnehin außer Betracht. Bei dieser Sachlage fehlt jeder Ansatzpunkt für eine gezielte Überprüfung der entscheidungserheblichen Tatsachen.
Eine persönliche Anhörung war nicht möglich, da der Antragsteller auch in der Verhandlung am 15. Juli 1985 - ohne Angabe von Entschuldigungsgründen - nicht erschienen ist. Sie hätte ohnehin nur wenig Aufschluß über die Fähigkeit des Antragstellers zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung fremder Angelegenheiten versprochen. Von der Anordnung des persönlichen Erscheinens in einem späteren Termin konnte deshalb abgesehen werden. Sie hätte im übrigen zu der vom Antragsteller bezweckten Verschleppung des Verfahrens geführt. Diese Verschleppungsabsicht des Antragstellers geht nicht zuletzt daraus hervor, daß er seinen Verfahrensbevollmächtigten, wie dieser zur Erklärung seines Fernbleibens nachträglich erklärt hat, ausdrücklich angewiesen hat, den Termin am 15. Juli 1985 nicht wahrzunehmen.
Nach alledem muß es bei der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft bleiben. Dies bedeutet, wie hier klargestellt sei, aber nicht ohne weiteres, daß der Antragsteller auf Lebenszeit vom Anwaltsberuf ausgeschlossen bleiben muß; es bleibt ihm unbenommen, im Falle
 einer objektivierbaren Besserung seines geistig-seelischen Zustandes erneut seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu beantragen.
Pfeiffer	Hagen	Laufhütte	Jähnke
 Kohlndorfer	Weise	Messer