* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9* September 1983 ergangenen Beschluß des 1. Der Rechtsanwalt sei also nicht in der Lage, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen und befinde sich somit in Vermögensverfall. Er hat geltend gemacht, er befinde sich nicht in dauerndem Vermögensverfall, sondern sei in absehbarer Zeit in der Lage, seine Verbind“ lichkeiten zu erfüllen. Die Frage könne aber auf sich beruhen, weil Interessen der Recht suchenden nicht gefährdet seien. Der festgestellte Sachverhalt recht-fertige zwar das Urteil, daß der Rechtsanwalt ein säumiger Steuerschuldner sei und auch in Zukunft bleiben werde. Es sei aber nicht zu besorgen, daß er oder das Finanzamt auf Konten zurückgreife, auf denen sich für Mandanten bestimmte Gelder befänden. Sie macht geltend, der Rechtsanwalt befinde sich in Vermögensverfall, denn es sei nicht zu erkennen, auf welche Weise er seine Steuer- Daß die Forderungen nur eine Höhe von insgesamt etwa 10.000 DM hatten, steht der Annahme, es liege Vermögensverfall vor, nicht entgegen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, der Rechtsanwalt könne in absehbarer Zeit die Forderungen des Finanzamtes erfüllen. Die weitere Voraussetzung für die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1, 2. Die Interessen der Rechtsuchenden sind nicht immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO zu bejahen, wenn es schon zu Veruntreuungen von Mandantengeldern oder zur Verwendung solcher Gelder durch den Rechtsanwalt für eigene Zwecke gekommen ist (Senatsbeschlüsse vom 15. Er hat eine konkrete Gefährdung auch in Fällen bejaht, in denen Forderungen von Mandanten nicht erfüllt werden konnten und wegen der zerrütteten Vermögen Verhältnisse die Gefahr bestand, daß der Rechtsanwalt zur fristgerechten Weiterleitung von Fremdgeldern nicht in der Lage sein könnte (Senatsbeschluß vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 6/83), oder in denen nicht verbrauchte Vorschüsse eines Mandanten nicht fristgerecht zurückgezahlt werden konnten und die Gefahr bestand, daß sich in Zukunft ähnliches wiederholen könnte (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 - AnwZ (B) 23/82) ist der Senat weitergegangen und hat ausgeführt, daß eine Gefährdung der Interessen der Hechtsuchenden auch darin liege, daß die Gläubiger des Rechtsanwalts jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf solche Konten zugreifen könnten, auf denen sich für Mandanten bestimmte Gelder befänden; solche Gelder gingen immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts, der sie vor dem Zugriff seiner Gläubiger nicht wirksam schützen könne. Damit hat der Senat aber nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß in den Fällen des § 15 Nr. 1, 2. Alternative BRAO die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bereits dann zulässig ist, wenn sich eine abstrakte Gefährdung für die Interessen der Rechtsuchenden noch nicht zu einer konkreten Gefahr verdichtet hat. c) Bei solcher Sachlage ist aber jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, der dadurch gekennzeichnet ist, daß der Rechtsanwalt glaubwürdig versichert, Mandantengelder stets korrekt abgerechnet und Vorsorge dafür getroffen zu haben, sie auch künftig unverzüglich weiterleiten zu können, die Möglichkeit des Rückgriffs von Gläubigern auf Mandantengeider nicht so naheliegend, daß sie bereits als konkrete Gefahr anzusehen ist. Die von der Antragsgegnerin auf-gezeigte Möglichkeit, der Antragsteller werde, wenn das Finanzamt künftig seine Forderungen gegen die Justizkasse pfände, mangels anderweitiger Einnahmen auf Mandantengelder zurückgreifen, diese also veruntreuen, ist zwar nicht völlig fernliegend. Angesichts des Umstandes, daß es zu einer Verwendung von Frerad-geldern bisher noch nicht gekommen ist, könnte die genannte oder eine andere Möglichkeit der Verwendung von Fremdgeldern aber nur dann als konkrete Gefahr im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO angesehen werden, wenn die Lebensumstände, in die der Rechtsanwalt durch seinen Vermögensverfall geraten ist, dies nahelegen (vgl. Bei dieser Sachlage ist hier davon auszugehen, daß trotz des im wesentlichen durch Steuerschulden verursachten Vermögensverfalls eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht vorliegt.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 13a FGG
RechtsanwaltMandantForderungAnwZVermögensverfallFinanzamtGefahr

Volltext der Entscheidung

2114 004
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 35/83 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 der LandesJustizverwaltung Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
f
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin ,
gegen
 den Rechtsanwalt Daj SflBBstraße Pj
 robert
Antragsteller und Beschwerdegegner ,
wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Rössler
 am 13. Februar 1984 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9* September 1983 ergangenen Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz bei dem Oberlandesgericht Koblenz wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe :
Der am flHH 1944 geborene Antragsteller hat am 6. Februar 1975 die große juristische Staatsprüfung bestanden. Durch Urkunde vom 9. Mai 1978 wurde er als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Pirmasens und dem Landgericht Zweibrücken zugelassen.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 1982 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls nach § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Sie hat zur Begründung ausgeführt: die Gesamtkirchengemeinde PfttEKK} habe wegen eines Vollstreckungstitels über 4,990,53 DM Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gestellt, die er am 29. Juni 1982 geleistet habe. Das Finanzamt PflHHIBhabe mehrmals erfolglos versucht, rückständige Steuern von 3.300 DM zu vollstrecken. Der Rechtsanwalt sei also nicht in der Lage, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen und befinde sich somit in Vermögensverfall. Es sei eine weitere Verschlechterung der Vermögenslage zu erwarten. Hierdurch sei “zwangsläufig eine Gefährdung der Interessen der Recht-suchenden gegeben". Rechtsanwälte hätten immer mit Fremdgeldern zu tun. Ein Rechtsanwalt, der die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, bedeute deshalb eine Gefährdung für die Rechtsuchenden.
Der Rechtsanwalt hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Er hat geltend gemacht, er befinde sich nicht in dauerndem Vermögensverfall, sondern
 sei in absehbarer Zeit in der Lage, seine Verbind“ lichkeiten zu erfüllen. Die Interessen seiner Mandanten seien nicht gefährdet. Fremdgelder habe er bisher immer pünktlich überwiesen. Das werde auch künftig geschehen. Bei "hohen Beträgen" werde "entweder ein Anderkonto eingerichtet, die Beträge direkt an den Mandanten entrichtet oder vom Schuldner Verrechnungsschecks verlangt, die direkt an den Mandanten weiterge-leitet" würden.
Der Ehrengerichtshof hat den Rücknahmebescheid der Antragsgegnerin aufgehoben. Er hat festgestellt, daß der Rechtsanwalt die Forderung der Gesamtkirchengemeinde durch sechs Ratenzahlungen beglichen habe, daß aber seine Steuerschuld auf 11.536 DM gestiegen sei; letztere beruhe im wesentlichen auf Schätzungen des Finanzamtes, die erforderlich gewesen seien, weil der Rechtsanwalt Steuererklärungen nur unvollständig und verspätet abgegeben habe. Nach Auffassung des Ehrengerichtshofs ist zweifelhaft, ob sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Die Frage könne aber auf sich beruhen, weil Interessen der Recht suchenden nicht gefährdet seien. Der festgestellte Sachverhalt recht-fertige zwar das Urteil, daß der Rechtsanwalt ein säumiger Steuerschuldner sei und auch in Zukunft bleiben werde. Es sei aber nicht zu besorgen, daß er oder das Finanzamt auf Konten zurückgreife, auf denen sich für Mandanten bestimmte Gelder befänden.
Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, der Rechtsanwalt befinde sich in Vermögensverfall, denn es sei nicht zu erkennen, auf welche Weise er seine Steuer-
schulden tilgen könne. Der Vermögensverfall gefährde auch die Interessen der Rechtsuchenden. Es komme allein auf ”die abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung an". Diese sei gegeben. Das Finanzamt werde nach Möglichkeit Forderungen des Rechtsanwalts gegen die Justizkasse aus Pflichtverteidigerbestellungen pfänden. Da diesem somit künftig ein wesentlicher Teil seines Einkommens nicht mehr zur Verfügung stehen werde, bestehe die Gefahr, daß er laufende Verbindlichkeiten aus Mitteln decke, die seinen Mandanten zuständen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§42 Abs. 2 Satz 1 BRAO), aber nicht begründet.
1. Die Antragsgegnerin ist allerdings zu Recht der Auffassung, daß der Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist.
Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und seinen Verpflichtungen nicht mehr nachzukommen vermag (ständige Rechtsprechung, zuletzt Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 35/82 sowie 4/83 und 6/83 - und vom 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 19/83 und 20/83).
Diese Voraussetzungen haben bei Erlaß des Rücknahmebescheides Vorgelegen. In diesem Zeitpunkt war
 der Rechtsanwalt nicht in der Lage * zwei gegen ihn geltend gemachte titulierte Forderungen zu erfüllen. Die Vollstreckungsversuche der Gläubiger waren fruchtlos. Daß die Forderungen nur eine Höhe von insgesamt etwa 10.000 DM hatten, steht der Annahme, es liege Vermögensverfall vor, nicht entgegen. Vielmehr ist die Unordnung und Zerrüttung der Vermögensverhältnisse gerade dadurch bewiesen, daß er die verhältnismäßig geringen Ansprüche nicht mehr erfüllen konnte und gezwungen war, seine Vermögensverhältnisse in einer eidesstattlichen Versicherung darzulegen.
Die Vermögensverhältnisse haben sich seither nicht gebessert. Der Rechtsanwalt hat zwar inzwischen eine der Forderungen tilgen können. Sein Schuldenstand hat sich aber nicht vermindert. Vielmehr stehen dem Finanzamt inzwischen titulierte Forderungen von über 10.000 DM zu, die - soweit möglich - im Wege der Vollstreckung beigetrieben werden. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, der Rechtsanwalt könne in absehbarer Zeit die Forderungen des Finanzamtes erfüllen.
2. Die weitere Voraussetzung für die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1, 2. Alternative BRAO), liegt indes nicht vor.
Die Interessen der Rechtsuchenden sind nicht immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs (§ 15 Nr. 1, 1. Alternative) muß beim Vermögensverfall eine konkrete
 Gefährdung vorliegen (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 30/81 und vom 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 20/83). Daß sich die beim Vermögensverfall regelmäßig zu bejahende abstrakte Gefahr einer Gefährdung der Interessen von Mandanten bereits hier zu einer konkreten Gefahr verdichtet hat, hat die Antragsgegnerin, die von einer abstrakten Möglichkeit der Gefährdung der Interessen von Rechtsuchenden ausgeht, nicht geltend gemacht.
Die Bewertung durch die Antragsgegnerin erweist sich bei einer Würdigung aller Umstande des Einzelfalles als zutreffend.
a)	Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO zu bejahen, wenn es schon zu Veruntreuungen von Mandantengeldern oder zur Verwendung solcher Gelder durch den Rechtsanwalt für eigene Zwecke gekommen ist (Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 9/80 vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 28/80 vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 4/83 - sowie vom 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 20/83). Er hat eine konkrete Gefährdung auch in Fällen bejaht, in denen Forderungen von Mandanten nicht erfüllt werden konnten und wegen der zerrütteten Vermögen Verhältnisse die Gefahr bestand, daß der Rechtsanwalt zur fristgerechten Weiterleitung von Fremdgeldern nicht in der Lage sein könnte (Senatsbeschluß vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 6/83), oder in denen nicht verbrauchte Vorschüsse eines Mandanten nicht fristgerecht zurückgezahlt werden konnten und die Gefahr bestand, daß sich in Zukunft ähnliches wiederholen könnte (Senatsbeschluß vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 35/82), oder in denen der Rechtsanwalt infolge der Nichtzahlung fälliger Prämien
 keinen HaftpflichtVersicherungsschutz mehr genießt (Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 19/83). Ein Fall dieser Art liegt hier nach den dem Senat bekannten Umständen nicht vor.
b)	In seinem Beschluß vom 27. Juni 1983
- AnwZ (B) 35/82 - (ähnlich Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 3/79 - und vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 23/82) ist der Senat weitergegangen und hat ausgeführt, daß eine Gefährdung der Interessen der Hechtsuchenden auch darin liege, daß die Gläubiger
 des Rechtsanwalts jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf solche Konten zugreifen könnten, auf denen sich für Mandanten bestimmte Gelder befänden; solche Gelder gingen immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts, der sie vor dem Zugriff seiner Gläubiger nicht wirksam schützen könne. Damit hat der Senat aber nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß in den Fällen des § 15 Nr. 1, 2. Alternative BRAO die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bereits dann zulässig ist, wenn sich eine abstrakte Gefährdung für die Interessen der Rechtsuchenden noch nicht zu einer konkreten Gefahr verdichtet hat. Denn die genannten Fälle waren so gelagert, daß sich die Gefahr für Gelder Dritter bereits manifestiert hatte. Daran fehlt es hier.
c)	Bei solcher Sachlage ist aber jedenfalls
 in einem Fall wie dem vorliegenden, der dadurch gekennzeichnet ist, daß der Rechtsanwalt glaubwürdig versichert, Mandantengelder stets korrekt abgerechnet und Vorsorge dafür getroffen zu haben, sie auch künftig unverzüglich weiterleiten zu können, die Möglichkeit
 des Rückgriffs von Gläubigern auf Mandantengeider nicht so naheliegend, daß sie bereits als konkrete Gefahr anzusehen ist. Die von der Antragsgegnerin auf-gezeigte Möglichkeit, der Antragsteller werde, wenn das Finanzamt künftig seine Forderungen gegen die Justizkasse pfände, mangels anderweitiger Einnahmen auf Mandantengelder zurückgreifen, diese also veruntreuen, ist zwar nicht völlig fernliegend. Angesichts des Umstandes, daß es zu einer Verwendung von Frerad-geldern bisher noch nicht gekommen ist, könnte die genannte oder eine andere Möglichkeit der Verwendung von Fremdgeldern aber nur dann als konkrete Gefahr im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO angesehen werden, wenn die Lebensumstände, in die der Rechtsanwalt durch seinen Vermögensverfall geraten ist, dies nahelegen (vgl. Senatsbeschluß vom 13« November 1978 - AnwZ (B) 30/78). Dies ist indes nicht der Fall. Der Antragsteller hat seine Lebensverhältnisse, wde der Ehrengerichtshof festgestellt hat, auf seine schlechte Vermögenslage zugeschnitten. Seine Praxisunkosten sind gering. Er lebt mietfrei bei seiner Mutter, besitzt keinen Kraftwagen und benötigt für seine privaten Bedürfnisse nur 600 DM im Monat. Für seine Unterhaltsverpflichtungen kommt er auf; ein für die Praxis aufgenommenes Darlehen hat er bislang mit geringen Abweichungen vereinbarungsgemäß getilgt. Bei dieser Sachlage ist hier davon auszugehen, daß trotz des im wesentlichen durch Steuerschulden verursachten Vermögensverfalls eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht vorliegt.
III.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechts-
mittels und die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG).
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO. Der vom Senat in Zulassungssachen angenommene Regelwert beträgt 100.000 DM (Senatsbeschluß vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 5/83 m.N.). Gründe, davon abzuweichen, bestehen nicht.
Pfeiffer	Laufhütte	Gribbohm	Jähnke
 Kohlndorfer	Quack	Rössler