Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Oktober 1981 hat der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main die Zulassung September 1976 hatte der Antragsteller in einem vom Finanzamt wegen einer Abgabenschuld von 28 357,53 DM betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung hatten gegen den Antragsteller somit titulierte Forderungen in Höhe von mehr als 62 000 DM bestanden. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens hat sich nicht ergeben, daß sich der Rechtsanwalt am 14. Der Miteigentumsanteil des Antragstellers ist zusätzlich mit Grundpfandrechten in Höhe von mehr als 78 000 DM, darunter Sicherungshypotheken des Finanzamts in Höhe von über 47 000 DM wegen Steuerforderungen aus dem Jahre 1972, belastet. Unter diesen Umständen ist der Präsident des Landgerichts mit Recht davon ausgegangen, daß die Beteiligung des Rechtsanwalts an dem erwähnten Grundbesitz der Annahme des Vermögensverfalls nicht entgegenstehe. Die Honorarforderungen sind jedoch, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof eingeräumt hat, verjährt; daß sie etwa im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung noch nicht verjährt gewesen wären, hat er nicht behauptet. Eine hiernach allein verbleibende - ebenfalls nicht titulierte - Forderung des Antragstellers gegenüber dem Darlehensnehmer Schüssler in Höhe von 17 400 DM ist wie der Rechtsanwalt vor dem Ehrengerichtshof eingeräumt hat nicht beitreibbar; daß sie im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung beitreibbar gewesen wäre, hat er nicht geltend gemacht, cc) Da der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderungen keine Erklärung darüber abgegeben hatte, wie er sich eine Ordnung seiner finanziellen Verhältnisse vorstelle, hat der Präsident des Landgerichts in der Rücknahmeverfügung mit Recht festgestellt, daß es an Anhaltspunkten fehle, die gegen die Annahme des Vermögensverfalls sprechen könnten. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Hier waren die Interessen der Rechtsuchenden schon dadurch gefährdet, daß der Antragsteller infolge des Vermögensverfalls nicht mehr in der Lage war, nicht verbrauchte Vorschüsse an seine Mandanten zurückzuzahlen. Unter diesen Umständen hat der Präsident des Landgerichts mit Recht angenommen, bei dem anhaltenden Vermögensverfall des Antragstellers bestehe die Gefahr, daß sich ähnliches wiederholen werde. 3. Nach alledem hat der Präsident des Landgerichts bei der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft weder die Grenzen des ihm in Fällen des Vermögensverfalls eingeräumten Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Eine solche Veränderung der Verhältnisse wäre im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung allerdings noch zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150; BGH, Beschlüsse vom 3. a) Gegen die Annahme, daß sich der Antragsteller nicht mehr in Vermögensverfall befinde, spricht vielmehr zusätzlich, daß das Amtsgericht Frankfurt am 3. Überdies ist der Antragsteller einer Auflage des Senats nicht nachgekommen, wonach er bis zu dem 15. lich zugesagt, bei monatlichen Zahlungen von 100 DM werde er stillhalten; mit dem Finanzamt liefen Verhandlungen über eine Pauschalierung der Verbindlichkeiten und eine monatliche Tilgung in Höhe von 500 DM bis 1 000 DM; an die Gerichtskasse zahle er monatlich 500 DM. Zum einen geht der Tilgungsplan schon rechnerisch nicht auf, weil der Antragsteller danach monatlich 1 100 DM bis 1 600 DM - mithin mehr als ihm nach eigenen Angaben möglich ist - zur Schuldentilgung aufbringen müßte. Schließlich läßt sich die Feststellung, daß sich der Antragsteller nicht mehr in Vermögensverfall befinde, auch nicht aufgrund des Umstandes treffen, daß er im Beschwerdeverfahren eine schriftliche Erklärung der Firma MR. Durch die Annahme eines allgemeinen Honorarvorschusses in der genannten Höhe würde sich der Antragsteller zu seiner möglichen späteren Mandantin in eine wirtschaftliche Abhängigkeit begeben, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar wäre. b) Es ist auch nicht feststellbar, daß die Interessen der Rechtsuchenden trotz des Vermögensverfalls des Antragstellers nicht mehr gefährdet wären. Der Antragsteller hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof nachgewiesen, daß er die Forderung seines ehemaligen Mandanten in- Im übrigen liegt eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auch darin, daß die Gläubiger des Antragstellers, die Inhaber von Vollstreckungstiteln sind, jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auch auf solche Konten zugreifen können, auf denen sich für Mandanten bestimmte Gelder befinden; solche Gelder gehen immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts, der sie vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann (BGH, Beschlüsse vom 25. Der Antragsteller trägt zwar vor, daß er neuerdings für jeden Einzelfall des Einganges von Fremdgeldern ein Anderkonto einrichte, doch wären auch hiernach Fehlleitungen auf Konten nicht auszuschließen, die dem Zugriff seiner Gläubiger offenstehen (vgl.
2112 062 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 35/82 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Helmut Straße 9 Antragstellers und Beschwerde führers, gegen den Präsidenten des Landgerichts vertreten durch den_ gericht Fi neralStaatsanwalt am Oberlandes- Antragsgegner und Beschwerde gegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler am 27. Juni 1983 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 26. April 1982 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50 000 DM festgesetzt. i Gründe : I. Der am 24. Januar 1941 geborene Antragsteller wurde mit Verfügung vom 23. Oktober 1970 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Frankfurt am Main zuge lassen. Durch Verfügung vom 14. Oktober 1981 hat der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr, 1 2. Halbs. BRAO zurückgenommen• Den hiergegen rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 3, ^ Abs. 4 BRAO), hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall. a) Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen nicht nachzukommen vermag (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Beschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 3/61 = ^ EGE VI 62; vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 - EGE XII 12; vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 23/82 zuletzt vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 30/81 - m.w.N.). b) Eine solche Sachlage war bei dem Antragsteller am 14. Oktober 1981 gegeben. aa) Im Jahre 1976 war bekannt geworden, daß sich seine Einkommensverhältnisse verschlechtert hatten. In einem gegen ihn ergangenen Urteil des Amtsgerichts Alzenau i. Ufr. vom 27. Juni 1975 ist ausgeführt, daß sein bis dahin sehr gutes Einkommen wegen der Auflösung eines Vertragsverhältnisses für eine Vermögensverwaltung erheblich gesunken sei und nur noch für den nötigen Lebensunterhalt ausreiche. Die bewilligte Ratenzahlung für die Geldstrafe von monatlich 250 DM hatte wegen unterbliebener Zahlung am 31. Mai 1976 widerrufen werden müssen. Am 14. September 1976 hatte der Antragsteller in einem vom Finanzamt wegen einer Abgabenschuld von 28 357,53 DM betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben. In der Folgezeit hatten weitere sieben Gläubiger wegen titulierter Forderungen in Höhe von insgesamt mehr als 34 000 DM Verfahren wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingeleitet. In einem dieser Verfahren hatte der Antragsteller im Jahre 1979 erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung hatten gegen den Antragsteller somit titulierte Forderungen in Höhe von mehr als 62 000 DM bestanden. bb) Er hatte allerdings behauptet, daß er "Vermögensmillionär ” sei und hierfür einen Nachweis angekündigt. Hierzu hatte er bis zu dem Erlaß der Rücknahmeverfügung keine näheren Erklärungen abgegeben. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens hat sich nicht ergeben, daß sich der Rechtsanwalt am 14. Oktober 1981 nicht in Vermögensverfall befunden hätte. (1) Der Antragsteller ist allerdings seit dem Jahre 1973 als Mitglied einer auseinandergesetzten Erbengemeinschaft zu 1/5 als Miteigentümer des im Grundbuch von Bad Vilbel Band 173 Blatt 7049 vermerkten, 3.079 qm großen Grundstücks eingetragen. Die Miteigentumsanteile - auch der Anteil des Rechtsanwalts - sind jedoch mit einem lebenslänglichen Nießbrauch für die am 3. August 1906 geborene Erna Itzel belastet. Die Auseinandersetzung der Gemeinschaft ist auf die Dauer von 10 Jahren, beginnend mit dem Tode der Nießbraucherin, ausgeschlossen. In Abteilung III des Grundbuchs sind auf dem gesamten Grundstück Grundpfandrechte in Höhe von 4 470 000 DM eingetragen. Der Miteigentumsanteil des Antragstellers ist zusätzlich mit Grundpfandrechten in Höhe von mehr als 78 000 DM, darunter Sicherungshypotheken des Finanzamts in Höhe von über 47 000 DM wegen Steuerforderungen aus dem Jahre 1972, belastet. Unter diesen Umständen ist der Präsident des Landgerichts mit Recht davon ausgegangen, daß die Beteiligung des Rechtsanwalts an dem erwähnten Grundbesitz der Annahme des Vermögensverfalls nicht entgegenstehe. (2) In der Zwangsvollstreckungssache des Gläubigers Huth hat der Antragsteller in seinem Vermögensverzeichnis vom 20. November 1979 zwei Honorarforderungen und eine Darlehensforderung in Höhe von insgesamt 136 000 IM angegeben. Die Honorarforderungen sind jedoch, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof eingeräumt hat, verjährt; daß sie etwa im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung noch nicht verjährt gewesen wären, hat er nicht behauptet. Eine hiernach allein verbleibende - ebenfalls nicht titulierte - Forderung des Antragstellers gegenüber dem Darlehensnehmer Schüssler in Höhe von 17 400 DM ist wie der Rechtsanwalt vor dem Ehrengerichtshof eingeräumt hat nicht beitreibbar; daß sie im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung beitreibbar gewesen wäre, hat er nicht geltend gemacht, cc) Da der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderungen keine Erklärung darüber abgegeben hatte, wie er sich eine Ordnung seiner finanziellen Verhältnisse vorstelle, hat der Präsident des Landgerichts in der Rücknahmeverfügung mit Recht festgestellt, daß es an Anhaltspunkten fehle, die gegen die Annahme des Vermögensverfalls sprechen könnten. 2, Infolge des Vermögensverfalls des Antragstellers waren am 14. Oktober 1981, wie in § 15 Nr. 1 BRAO weiter vorausgesetzt, auch die Interessen der Recht suchenden gefährdet . Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1970 - AnwZ (B) 5/70 - EGE XI 27, 28). Hier waren die Interessen der Rechtsuchenden schon dadurch gefährdet, daß der Antragsteller infolge des Vermögensverfalls nicht mehr in der Lage war, nicht verbrauchte Vorschüsse an seine Mandanten zurückzuzahlen. Von seinem Mandanten Siegfried hatte er im September 1979 einen Vorschuß in Höhe von 800 DM erhalten. Diesen Vorschuß hatte er trotz Mahnung nicht zurückgezahlt, nachdem der Mandant das Auftragsverhältnis gekündigt und einen anderen Rechtsanwalt beauftragt hatte. Er war daher durch - rechtskräftiges - Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 1980 - 31 C 14342/80 - zur Zahlung von 800 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Februar 1980 verurteilt worden. Unter diesen Umständen hat der Präsident des Landgerichts mit Recht angenommen, bei dem anhaltenden Vermögensverfall des Antragstellers bestehe die Gefahr, daß sich ähnliches wiederholen werde. 3. Nach alledem hat der Präsident des Landgerichts bei der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft weder die Grenzen des ihm in Fällen des Vermögensverfalls eingeräumten Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. 4. Schließlich steht auch nicht fest, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung etwa weggefallen ist. Eine solche Veränderung der Verhältnisse wäre im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung allerdings noch zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150; BGH, Beschlüsse vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 25/79; vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 34/80 - und <ijj vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 23/82 - m.w.N.). a) Gegen die Annahme, daß sich der Antragsteller nicht mehr in Vermögensverfall befinde, spricht vielmehr zusätzlich, daß das Amtsgericht Frankfurt am 3. August 1982 - N 275/82 - über sein Vermögen den Konkurs eröffnet und - nach seinem Vortrag - das Verfahren am 17. September 1982 mangels Masse eingestellt hat. *3 9 Überdies ist der Antragsteller einer Auflage des Senats nicht nachgekommen, wonach er bis zu dem 15. April 1983 schriftlich eine Übersicht über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie einen Schuldentilgungsplan vorlegen und glaubhaft machen sollte. In der mündlichen Verhandlung hat er zwar nachgewie-sen, daß er die als einzige zur Zeit die Voll- streckung betreibende Gläubigerin wegen ihrer gesamten Forderung von etwa 16 000 DM (Hauptforderung, Zinsen und Kosten) am 20. Juni 1983 befriedigt hat. Er hat aber zugleich eingeräumt, daß er der Sparkasse von 1822 noch etwa 25 000 DM, dem Finanzamt noch 28 750 DM und der Gerichtskasse noch 7 000 DM schulde. Er behauptet: der Sachbearbeiter der Sparkasse habe ihm münd- lich zugesagt, bei monatlichen Zahlungen von 100 DM werde er stillhalten; mit dem Finanzamt liefen Verhandlungen über eine Pauschalierung der Verbindlichkeiten und eine monatliche Tilgung in Höhe von 500 DM bis 1 000 DM; an die Gerichtskasse zahle er monatlich 500 DM. Der Antragsteller gibt an, er sei zu monatlichen Schuldabträgen bis zu 1 000 DM in der Lage. Auch hiernach kann von einem zweifelsfreien Wegfall des Vermögensverfalls keine Rede sein. Zum einen geht der Tilgungsplan schon rechnerisch nicht auf, weil der Antragsteller danach monatlich 1 100 DM bis 1 600 DM - mithin mehr als ihm nach eigenen Angaben möglich ist - zur Schuldentilgung aufbringen müßte. Zum anderen hat der Antragsteller seine Angaben nicht glaubhaft gemacht. Schließlich läßt sich die Feststellung, daß sich der Antragsteller nicht mehr in Vermögensverfall befinde, auch nicht aufgrund des Umstandes treffen, daß er im Beschwerdeverfahren eine schriftliche Erklärung der Firma MR. A^PH^, Groß- und Einzelhandel für Waren aller Art” vom 12. August 1982 vorgelegt hat, wonach diese bereit sei, ihm einen Honorarvorschuß bis zu dem Betrag von 100 000 DM zu gewähren, wozu sie sich aufgrund der mehrjährigen guten Zusammenarbeit und der angebotenen Absicherung durch eine Grundschuld auf seinem Grundstücksanteil in Bad Vilbel imstande sehe. Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Zusage wörtlich zu nehmen ist. Jedenfalls ist es dem Antragsteller schon aus standesrechtlichen Gründen verwehrt, dieses Angebot anzunehmen. Nach § 17 BRAGO kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und für die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuß fordern. Dabei ist jedoch vorausgesetzt, daß bereits ein Auftragsverhältnis besteht, aus dem die Gebühren und Auslagen erwachsen können. Derartiges hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Durch die Annahme eines allgemeinen Honorarvorschusses in der genannten Höhe würde sich der Antragsteller zu seiner möglichen späteren Mandantin in eine wirtschaftliche Abhängigkeit begeben, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar wäre. b) Es ist auch nicht feststellbar, daß die Interessen der Rechtsuchenden trotz des Vermögensverfalls des Antragstellers nicht mehr gefährdet wären. 10 - Der Antragsteller hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof nachgewiesen, daß er die Forderung seines ehemaligen Mandanten in- zwischen beglichen hat. Angesichts seines Vermögensverfalls besteht indessen die Gefahr, daß er auch in Zukunft außerstande sein könnte, nicht verbrauchte Vorschüsse an seine Mandanten zurückzuzahlen. Im übrigen liegt eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auch darin, daß die Gläubiger des Antragstellers, die Inhaber von Vollstreckungstiteln sind, jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auch auf solche Konten zugreifen können, auf denen sich für Mandanten bestimmte Gelder befinden; solche Gelder gehen immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts, der sie vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann (BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 3/79 vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 9/80 - und vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 23/82 -). Der Antragsteller trägt zwar vor, daß er neuerdings für jeden Einzelfall des Einganges von Fremdgeldern ein Anderkonto einrichte, doch wären auch hiernach Fehlleitungen auf Konten nicht auszuschließen, die dem Zugriff seiner Gläubiger offenstehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 30/78 -und vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 3/79 -). Nach alledem ist davon auszugehen, daß der Rücknahmegrund fortbesteht. 11 5. Bei der Festsetzung des Geschäftswerts hat der Senat den sonst von ihm in Zulassungssachen angenommenen Regelwert von 100 000 DM (BGHZ 39, 110, 115; Senatsbeschluß vom 20. Januar 1975 - AnwZ (3) 6/74 « EGE XIII 22, 27 m.w.N.) angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Antragstellers unterschritten. Girisch Hagen Laufhütte Gribbohm Siebecke Schaefer Rössler Cr