Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 15. Der Antragsteller hat die Kosten seiner Beschwerde zu tragen, einschließlich der dem Antragsgegner im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen. Der Antragsgegner hat durch Verfügung vom 27. Bevor darüber entschieden worden ist, hat der Antragsteller auf die Rechte aus seiner Zulassung verzichtet (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO). Der Antragsgegner hat darauf durch Bescheid vom 11. Für die Gerichtskosten ergibt sich das aus der entsprechenden Anwendung des § 91 a ZPO, für die außergerichtlichen Kosten aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG (Senatsbeschlüsse BGHZ 50, 197, 199 - mit weiteren Nachweisen - sowie vom 18. Der Antragsgegner ist zu Recht davon aus gegangen, daß der Beschwerdeführer sowohl seinen Wohnsitz im Oberlandesgerichtsbezirk SflHHHI als auch seine Kanzlei in auf gegeben hatte, ohne von den Pflichten nach § 27 Abs. 1 und 2 BRAO befreit zu sein.
2110 050 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 35/78 BESCHLUSS in dem Verfahren des Dr. Jur. Dr. rer.pol. Kurt B zuletzt wohnhaft gewesen: H®|str. Ufl) (Donau) , Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: O^str. 0, Ufl| (Donau), Rechtsanwalt $ gegen das Justizministerium Baden-Württemberg in S > Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 15. Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Hürxthal, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Cornell, Siebecke und Schaefer beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten seiner Beschwerde zu tragen, einschließlich der dem Antragsgegner im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe : Der Antragsgegner hat durch Verfügung vom 27. Februar 1978 gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO die Zulassung des Antragstellers beim Amts- und Landgericht Ulm und gemäß § 14 Abs. 1 Nr, 7 BRAO seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Der Antragsteller hat sofortige Beschwerde eingelegt. Bevor darüber entschieden worden ist, hat der Antragsteller auf die Rechte aus seiner Zulassung verzichtet (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO). Der Antragsgegner hat darauf durch Bescheid vom 11. Mai 1979 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen. Der Bescheid ist rechtskräftig geworden. Damit hat sich das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt. In einem solchen Fall ist über die Kosten des Verfahrens nach Billigkeit zu entscheiden. Für die Gerichtskosten ergibt sich das aus der entsprechenden Anwendung des § 91 a ZPO, für die außergerichtlichen Kosten aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG (Senatsbeschlüsse BGHZ 50, 197, 199 - mit weiteren Nachweisen - sowie vom 18. Juni 1973 - AnwZ (B) 14/72 und vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 10/74). Bei Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes sind dem Beschwerdeführer die gerichtlichen Kosten und die dem Antragsgegner erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Der Antragsgegner ist zu Recht davon aus gegangen, daß der Beschwerdeführer sowohl seinen Wohnsitz im Oberlandesgerichtsbezirk SflHHHI als auch seine Kanzlei in auf gegeben hatte, ohne von den Pflichten nach § 27 Abs. 1 und 2 BRAO befreit zu sein. Zutreffend hat der Antragsgegner auch angenommen, daß ein Fall des § 29 BRAO, der in Ausnahmefällen eine Befreiung von den Residenzpflichten des § 27 BRAO vorsieht, nicht Vorgelegen hat. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerde keinen Erfolg gehabt. Vogt Hürxthal Laufhütte Gribbohm Correll Siebecke Schaefer