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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf mündliche Verhandlung vom 7. falls im Geltungsbereich der Bundesrechtsanwaltsordnung -die mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angerufenen Gerichte (Ehrengerichtshof und Bundesgerichtshof) nur auf die im Zeitpunkt des Verwaltungsaktes gegebenen Umstände abzustellen oder ob sie auch festzustellen haben, daß die die Vornahme des Verwaltungsakts rechtfertigenden Umstände auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterbestehen, ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats noch nicht abschließend geklärt worden. In zwei Grundstücke, von denen das eine (Einfamilienwohnhaus in HBBflflflHflstraße fl dem Antragsteller und das andere (Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung in Mflfllfl^-SaflHIH» S^flflstraße^fl) ihm und seiner Ehefrau je zur Hälfte gehörten, sind Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt worden. Es muß aber festgestellt werden, daß in den Verteilungsterminen und auch danach (außer den Bietungssicherheiten) weitere Zahlungen nicht geleistet worden sind, so daß der Antragsteller zur Rückzahlung eines nennenswerten Teiles seiner Schulden jedenfalls bisher nicht in die Lage versetzt worden ist. Die Wiederversteigerving des Grundstücks ist angeordnet worden, weil der Antragsteller als Ersteher im Verteilungstermin vom 7. Wie, mit welchen Mitteln und wann die Tochter Silvia den Kaufpreis auf bringen und leisten werde, hat der Antragsteller ebenfalls nicht erklären können. Durch diese verschiedenartigen, mit dem Zwangsversteigerungsverfahren im Zusammenhang stehenden Vorgänge ist jedenfalls der Antragsteller nicht in die Lage versetzt worden, seine erheblichen Schulden auch nur zu einem wesentlichen Teil herabzusetzen. Dazu kommt, daß in der Zeit seit Frühjahr 1975 bis in die Gegenwart eine ganze Reihe von Vollstreckungsmaßnahmen anderer Art gegen den Antragsteller durchgeführt wurden. Er hat aber die Bekundungen des Antragsgegners, daß gegen ihn im Jahre 1976 mehrere weitere, erhebliche Beträge betreffenden Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse erlassen worden sind, als richtig zugegeben. Schließlich hat der Antragsteller auch die Feststellungen des Antragsgegners darüber zugegeben, daß noch bis ins Frühjahr 1977 mehrere neue Klagen und Zahlungsbefehls-verfahren gegen ihn anhängig geworden sind, in denen großenteils das Verfahren bisher noch nicht abgeschlossen werden konnte. 3. Nach allem schließt sich der Senat der Auffassung des Ehrengerichtshofs und der von ihm dafür gegebenen Begründung an, daß sich der Antragsteller sowohl im Zeitpunkt der Rücknahme Verfügung (2. April 1976) als auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Ehrengerichtshofs im Vermögensverfall befunden hat und daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet worden sind (§15 Nr. 1 BRAO). So wenig es dem Antragsteller in den letzten 1 1/2 Jahren gelungen ist, durch den Einsatz seiner Vermögenswerte, insbesondere die Veräußerung seines Grundbesitzes, seine Entschuldung ganz oder doch zu einem wesentlichen Teil herbeizuführen, so wenig besteht unter den gegenwärtigen Verhältnissen Aussicht, daß ihm dies in kurzer Zeit auch unter Hinzuziehung seiner Töchter und ihrer angeblichen Geldgeber, über die er keine klaren Aufschlüsse zu geben bereit ist, möglich sein werde. Der Antragsteller ist offensichtlich bestrebt, vor dem Antragsgegner und den Standesgerichten (Ehrengerichtshof und Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs) kein klares Licht in seine Verhältnisse kommen zu lassen.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 807 ZPO § 15 BRAO
ZeitpunktEhrengerichtshofsGrundstückTochterAntragsgegner

Volltext der Entscheidung

2133 075
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 35/76	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Florian Straße M
9
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
das Justizministerium >latz S
en-Württemberg
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. April 1977 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h.c. Fischer, die Richter Kirchhof, Börtzler und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Cornell, Siebecke und Schaefer nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1976 ergangenen Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
1.	Der Antragsteller ist 193^ geboren. 1959 hat er die erste jur. Staatsprüfung abgelegt. Dann war er bis zu dem Sommer 1970 bei 12 verschiedenen Firmen und Behörden
3
als Direktionssekretär, Schadenssachbearbeiter, Bezirksdirektor und in ähnlichen Stellungen tätig, einigemale unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit.
Im Sommer 1970 hat er den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen. Im Dezember 1974 hat er die zweite juristische Staatsprüfung bestanden.
Am 31. Januar 1975 ist er auf seinen Antrag beim Amtsgericht Mannheim und bei den Landgerichten Mannheim und Heidelberg als Rechtsanwalt zugelassen worden.
2.	Bereits im November 1975 regte die Rechtsanwalts-kammer Karlsruhe an, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurückzunehmen. Am 2. April 1976 ordnete der Antragsgegner diese Maßnahme an.
Hiergegen hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.	Die Verfügung, mit der eine Landesjustizverwaltung die Zulassung eines Rechtsanwalts zurücknimmt, ist ein Verwaltungsakt. Ob bei der Überprüfung eines solchen - jeden-
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falls im Geltungsbereich der Bundesrechtsanwaltsordnung -die mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angerufenen Gerichte (Ehrengerichtshof und Bundesgerichtshof) nur auf die im Zeitpunkt des Verwaltungsaktes gegebenen Umstände abzustellen oder ob sie auch festzustellen haben, daß die die Vornahme des Verwaltungsakts rechtfertigenden Umstände auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterbestehen, ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats noch nicht abschließend geklärt worden. So hat es der Senat in seinen Entscheidungen vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 * EGE XII 12 und vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 15/75 - als (damals nicht entscheidungserheblich) ausdrücklich dahinstehen lassen, ob es für die Rücknahme der Anwaltszulassung ausreicht, daß die maßgebenden Umstände im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung Vorgelegen haben, oder ob sie auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch fortbestehen müssen.
Auch in der vorliegenden Sache kann die Frage offen bleiben. Denn hier haben die Voraussetzungen des Rücknahmegrundes des § 15 Nr. 1 BRAO nicht nur im Zeitpunkt der Rück nahmeverfügung - am 2. April 1976 - Vorgelegen, sondern sie bestehen auch jetzt noch weiter.
2.	Die während des zweiten Rechtszugs und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von beiden Streitteileri gemachten Angaben haben die tatsächlichen Feststellungen des Ehrengerichtshofs im wesentlichen bestätigt. Danach muß davon ausgegangen werden, daß die Schulden des Antragstellers gegenüber einer ganzen Reihe von Gläubigern rund eine halbe Million DM betragen.
In zwei Grundstücke, von denen das eine (Einfamilienwohnhaus in	HBBflflflHflstraße	fl
 dem Antragsteller und das andere (Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung in Mflfllfl^-SaflHIH» S^flflstraße^fl) ihm und seiner Ehefrau je zur Hälfte gehörten, sind Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt worden. In den beiden Versteigerungsterminen am 19. August 1976 hat die minderjährige Tochter des Antragstellers, Yvonne für die Grundstücke je das Meistgebot abgegeben, für das eine Grundstück mit einem Bargebot von 172.100 DM, für das andere mit einem Bargebot von 180.000 DM. Beide Grundstücke sind dann rechtskräftig Yvonne CflIHHHP zugeschlagen worden. In den Verteilungsterminen, die am
3.	und 10. Februar 1977 durchgeführt worden sind, wurden außer den BietungsSicherheiten von je einem Zehntel des Meistgebotes keine weiteren Zahlungen erbracht.
Der Antragsteller behauptet, die zur Zahlung der Meistgebote erforderlichen Beträge seien seiner Tochter Yvonne von bestimmten Privatpersonen zur Verfügung gestellt worden. Es muß aber festgestellt werden, daß in den Verteilungsterminen und auch danach (außer den Bietungssicherheiten) weitere Zahlungen nicht geleistet worden sind, so daß der Antragsteller zur Rückzahlung eines nennenswerten Teiles seiner Schulden jedenfalls bisher nicht in die Lage versetzt worden ist. Einer dieser Geldgeber, die Yvonne BflflHflfl Gelder zur Verfügung gestellt haben oder stellen wollten, war ein Herr Schflfl^ Es ist bemerkenswert, daß dieser am 7. Februar 1977 für eine Darlehensforderung von 32.000 DM einen Zahlungsbefehl gegen den Antragsteller erwirkt hat.
Ein weiteres Zwangsversteigerungsverfahren richtet sich in das Hausgrundstück (4-geschossiges Wohnhaus) in
N^IBstraßef^mi Dieses hatte der Antragsteller selbst in einem vorausgegangenen Zwangsversteigerungsverfahren durch Zuschlagsbeschluß vom 20. Mai 1976 für ein Bargebot von 347.000 DM erworben.
Die Wiederversteigerving des Grundstücks ist angeordnet worden, weil der Antragsteller als Ersteher im Verteilungstermin vom 7. September 1976 den bar zu zahlenden Teil des Meistgebots nicht erbracht hat. Dieses Grundstück hat sodann der Antragsteller mit Urkunde vom 17. August 1976 an seine Tochter Silvia EflHHHHi verkauft und auf gelassen. Wie, mit welchen Mitteln und wann die Tochter Silvia den Kaufpreis auf bringen und leisten werde, hat der Antragsteller ebenfalls nicht erklären können.
Durch diese verschiedenartigen, mit dem Zwangsversteigerungsverfahren im Zusammenhang stehenden Vorgänge ist jedenfalls der Antragsteller nicht in die Lage versetzt worden, seine erheblichen Schulden auch nur zu einem wesentlichen Teil herabzusetzen. Es ist keine begründete Aussicht dafür vorhanden, daß er dies in absehbarer Zeit sein werde.
Dazu kommt, daß in der Zeit seit Frühjahr 1975 bis in die Gegenwart eine ganze Reihe von Vollstreckungsmaßnahmen anderer Art gegen den Antragsteller durchgeführt wurden. Es sind Pfändungsund Uberweisungsbeschlüsse wegen verschiedener, zu dem Teil recht hoher Beträge gegen ihn erlassen und Haftbefehle gemäß § 807 ZPO gegen ihn erwirkt worden. Die Feststellungen des Ehrengerichtshofs
 hierüber hat der Antragsteller als zutreffend bezeichnet, allerdings die Maßnahmen teilweise als infolge von Zahlungen erledigt erklärt. Er hat aber die Bekundungen des Antragsgegners, daß gegen ihn im Jahre 1976 mehrere weitere, erhebliche Beträge betreffenden Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse erlassen worden sind, als richtig zugegeben.
Schließlich hat der Antragsteller auch die Feststellungen des Antragsgegners darüber zugegeben, daß noch bis ins Frühjahr 1977 mehrere neue Klagen und Zahlungsbefehls-verfahren gegen ihn anhängig geworden sind, in denen großenteils das Verfahren bisher noch nicht abgeschlossen werden konnte.
3.	Nach allem schließt sich der Senat der Auffassung des Ehrengerichtshofs und der von ihm dafür gegebenen Begründung an, daß sich der Antragsteller sowohl im Zeitpunkt der Rücknahme Verfügung (2. April 1976) als auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Ehrengerichtshofs im Vermögensverfall befunden hat und daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet worden sind (§15 Nr. 1 BRAO). Sowohl an dem Vermögensverfall als auch an der dadurch bewirkten Gefährdung der Interessen der Recht suchenden hat sich bis in die Gegenwart nichts geändert. So wenig es dem Antragsteller in den letzten 1 1/2 Jahren gelungen ist, durch den Einsatz seiner Vermögenswerte, insbesondere die Veräußerung seines Grundbesitzes, seine Entschuldung ganz oder doch zu einem wesentlichen Teil herbeizuführen, so wenig besteht unter den gegenwärtigen Verhältnissen Aussicht, daß ihm dies in kurzer Zeit auch unter Hinzuziehung seiner Töchter und ihrer angeblichen Geldgeber, über die er keine klaren Aufschlüsse zu geben bereit ist, möglich sein werde.
4.	Das Vermögen des Antragstellers ist besonders schwer zerrüttet. Es stehen besonders hohe Vermögenswerte auf dem Spiel. Der Antragsteller ist offensichtlich bestrebt, vor dem Antragsgegner und den Standesgerichten (Ehrengerichtshof und Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs) kein klares Licht in seine Verhältnisse kommen zu lassen.
Unter diesen Umständen besteht kein Anhalt dafür, daß der Antragsgegner bei der Anwendung des fakultativen Rücknahmegründes des § 15 Nr. 1 BRAO von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§39 Abs. 3 BRAO).
Dr. Fischer	Kirchhof	Börtzler	Ochmann
 Correll
Siebecke
 Schaefer