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BGH

Gericht: BGH

Die Antragsgegnerin hat durch Gutachten vom 19o September 1961 ihren früheren Standpunkt, dem Antragsteller sei gemäß § 7 Nr* 8 BRAO die Zulassung zur Anwaltschaft.zu versagen, fallen gelassen und seine Zulassung nunmehr befürwortet«, Daraufhin ist der Antragsteller am 10* Oktober 1961 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden* Im Hinblick darauf haben beide Parteien übereinstimmend das vorliegende Vorfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt und wechselseitig beantragt, der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen* Im Falle der Erledigung der Hauptsache fallen die Gerichtskosten des Verfahrens, anders als im Falle oiner Zurücknahme des Rechtsmittels, nicht zwangsläufig dem Beschwerdeführer zur Last, sondern es ist in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO nach Billigkeit zu entscheiden, wobei vor allem die Erfolgsaussichten zu berücksichtigen sind (vgl* BGHZ 28, 117> 120)o Für die Erstattung der außergerichtlichen Kosten folgt das gleiche aus § 13 a Abs* I FGG. Im vorliegenden Falle hätte der Beschwerdeführer ohne die Erledigungserklärung obgesiegt» Jedoch mußte er aus Billigkeitsgründen mit zu den Kosten des Verfahrens herangezogen werden, weil er vor der Entscheidung über seinen Antrag auf gerichtliche IfrrtScheidung die Erklärung abgegeben hatte, bei der GmbH, deren Gesellschafter er ist, handele es sich “praktisch um eine Sozietät zwischen einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater einerseits und einem Wirtschaftsjuristen andererseitso“ Unter diesen Umständen war der anfängliche Widerstand der Antragsgegnerin gegen sein Zulassungsgesuch verständlich* Erst durch die in der Sitzung vor dem Ehrengerichtshof vom 18* April 1961 zu Protokoll ab-

Zitierte Normen: § 91a ZPO § 13a FGG
KostenBilligkeit©ErklärungUmstand

Volltext der Entscheidung

yy
 AnwZ (B) 35/61
Beschluß
 In der Zulassungssache
 des Assessors Dr, Franz Josef $(
BP?
Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk f, vertreten durch ihren Präsidenten, BfHB? istraße d
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 11o Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Dr. Puchs, Dr« habil. Merkel und Dr. Wintzer sowie der Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Dr. Spengler
 beschlossen!
Nach Erledigung der Hauptsache werden die Gerichtskosten des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte auferlegt« Eine Erstattung von außergerichtlichen K0sten findet nicht statt«
Der Geschäftswert wird auf 100.000,— DM festgesetzt.
Gründe?
Die Antragsgegnerin hat durch Gutachten vom 19o September 1961 ihren früheren Standpunkt, dem Antragsteller sei gemäß § 7 Nr* 8 BRAO die Zulassung zur Anwaltschaft.zu versagen, fallen gelassen und seine Zulassung nunmehr befürwortet«, Daraufhin ist der Antragsteller am 10* Oktober 1961 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden* Im Hinblick darauf haben beide Parteien übereinstimmend das vorliegende Vorfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt und wechselseitig beantragt, der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen*
Im Falle der Erledigung der Hauptsache fallen die Gerichtskosten des Verfahrens, anders als im Falle oiner Zurücknahme des Rechtsmittels, nicht zwangsläufig dem Beschwerdeführer zur Last, sondern es ist in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO nach Billigkeit zu entscheiden, wobei vor allem die Erfolgsaussichten zu berücksichtigen sind (vgl* BGHZ 28, 117> 120)o Für die Erstattung der außergerichtlichen Kosten folgt das gleiche aus § 13 a Abs* I FGG.
Im vorliegenden Falle hätte der Beschwerdeführer ohne die Erledigungserklärung obgesiegt» Jedoch mußte er aus Billigkeitsgründen mit zu den Kosten des Verfahrens herangezogen werden, weil er vor der Entscheidung über seinen Antrag auf gerichtliche IfrrtScheidung die Erklärung abgegeben hatte, bei der	GmbH,	deren	Gesellschafter er ist,
 handele es sich “praktisch um eine Sozietät zwischen einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater einerseits und einem Wirtschaftsjuristen andererseitso“ Unter diesen Umständen war der anfängliche Widerstand der Antragsgegnerin gegen sein Zulassungsgesuch verständlich* Erst durch die in der Sitzung vor dem Ehrengerichtshof vom 18* April 1961 zu Protokoll ab-
 
gegebenen Erklärungen ist Klarheit darüber geschaffen worden, daß eine Verquickung der freien Anwaltstätigkeit mit derjenigen als Mitgesellschafter, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, insbesondere durch getrennte Kaosenführung, vermieden werden Würde© Vor dieser Klarstellung hätte die Antragsgegnerin selbst dann, wenn ihr damals bereits die Rechtsprechung des Senats (vgl* AnwZ (B) 16/60 vom 5© Juni 1961 = :NJW 1961,
1725) bekannt gewesen wäre, begründetes Mißtrauen hinsichtlich der Vereinbarkeit der verschiedenen Berufstätigkeiten hegen können© überdies muß der Umstand, daß die Frage einer doppelberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwaltes in einer Viirtschaftsprüfungsgesellscheft abschließend erst durch die Entscheidung des Senats vom 5» Juni 1961 geklärt wurde, auch selber im Rahmen .einer Kostenverteilung nach Billigkeit Berück sichtigung finden©
Eine Teilung der Kosten des gesamten Verfahrens entspricht unter diesen Umständen der Billigkeit©
Glanzmann Dr©Buchs Dr©Merkel Br.Wintzer Börtzler Kirchhof Spengler