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BGH

Gericht: BGH

März 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 26. Oktober 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung und ordnete die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Das vorliegende Verfahren hat die Antragsgegnerin für erledigt erklärt. Dass der Antragsteller sich nicht zur Erledigungserklärung der Antragsgegnerin geäußert hat, steht nicht entgegen. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 215 Abs.3 BRAO).

Zitierte Normen: § 91a ZPO
AnwZZulassungBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 35/09
BESCHLUSS
vom 9. März 2010 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini
 am 9. März 2010 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Mit Bescheid vom 14. August 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 26. Januar 2009 zurückgewiesen worden. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
 
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung und ordnete die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Dieser Widerruf ist bestandskräftig. Das vorliegende Verfahren hat die Antragsgegnerin für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
2	Das	Verfahren	ist in der Hauptsache erledigt. Es besteht kein Rechts-
schutzbedürfnis mehr, die Frage zu klären, ob der bereits bestandskräftige Widerruf der Zulassung auch noch auf den in der Widerrufsverfügung vom 14. August 2007 genannten Grund hätte gestützt werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124). Die Erledigung ist klarstellend im Tenor auszusprechen (BGHZ 137, 200, 201). Dass der Antragsteller sich nicht zur Erledigungserklärung der Antragsgegnerin geäußert hat, steht nicht entgegen. Anderes gilt nur, wenn der Antragsteller ausdrücklich eine Erledigungserklärung ablehnt und die Entscheidung über einen von ihm gestellten Sachantrag begehrt (BGHZ 137, 200, 201 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat sich nicht geäußert.
3	Analog § 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 215 Abs. 3 BRAO). Unter Be-
 
rücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat.
Tolksdorf	Schmidt-Räntsch	Lohmann
 Kappelhoff
Martini
 Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 26.01.2009 - 2 AGH 27/07 -