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BGH

Gericht: BGH

vom 7.Januar 2008 in dem Verfahren wegen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragstellerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Juli 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Sie hat sich auf eine eidesstattliche Versicherung, die der Antragsteller am 2. Mai 2006 vor einem Notar abgegeben hat, sowie darauf gestützt, dass dem Antragsteller die Sicherungsvollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil wegen eines Betrags von 204.516,75 Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen und ihm auch die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Das Verfahren hat sich zwar dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Die Aufhebung des Widerrufsbescheids beruht deshalb vor allem auf den nachträglich getroffenen Stundungsvereinbarungen, die der Antragsteller mit seinen dinglichen Gläubigern getroffen hat.

Zitierte Normen: § 42 BRAO § 13a FGG § 14 BRAO
RechtsanwaltschaftNotarwiderrufen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 35/07
BESCHLUSS
vom 7.Januar 2008 in dem Verfahren
 wegen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal und die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini
 am 7. Januar 2008
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragstellerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	1.	Der	Antragsteller	ist seit Juni 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-
sen. Mit Widerrufsbescheid vom 13. Juli 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Sie hat sich auf eine eidesstattliche Versicherung, die der Antragsteller am 2. Mai 2006 vor einem Notar abgegeben hat, sowie darauf gestützt, dass dem Antragsteller die Sicherungsvollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil wegen eines Betrags von 204.516,75 € bevorstehe. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Am 10. Oktober 2007 hat die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 13. Juli 2006
-3-
aufgehoben. Die Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend mit entgegen gesetzten Kostenanträgen für erledigt erklärt.
2	2. a) Über die Kosten des erledigten Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 13a FGG und § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen und ihm auch die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Das Verfahren hat sich zwar dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Mit dieser Aufhebung hat sie aber unverzüglich auf den Umstand reagiert, dass der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse nachträglich geordnet hat und der Vermögensverfall, auf den der Widerruf gestützt war, damit entfallen ist. Das geht zu Lasten des Antragstellers.
3	b) Daran ändert es entgegen der Ansicht des Antragstellers nichts, dass
 der Widerruf auch auf die Sicherungszwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts D.	von	27.	Februar	2003	gegen	ihn	gestützt
 war. Grundlage der Widerrufsverfügung war in erster Linie die eidesstattliche Versicherung, die der Antragsteller am 2. Mai 2006 vor einem Notar abgegeben hat. Unabhängig von der Frage, ob sie die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auslösen konnte, belegt sie, dass der Ertrag und Wert der Immobilien des Antragstellers zur Bedienung der zu ihrem Erwerb eingegangenen Verbindlichkeiten von seinerzeit etwa 1,8 Mio. € nicht mehr ausreichten. Außerdem drohte dem Antragsteller, wie er im Verfahren vor dem Senat selbst dargelegt hat, seinerzeit auch die Vollstreckung aus notariellen Urkunden des Notars wegen - durch den Wert der Immobilien nur teilweise gedeckter - Restverbindlichkeiten in Höhe von etwa 1,3 Mio. €. Die Aufhebung des Widerrufsbescheids
 beruht deshalb vor allem auf den nachträglich getroffenen Stundungsvereinbarungen, die der Antragsteller mit seinen dinglichen Gläubigern getroffen hat.
Hirsch	Ernemann	Schmidt-Räntsch
 Wosgien	Quaas
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 17.11.2006 - 1 ZU 87/06 -
Schaal
 Martini