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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 27. Der Antragsteller wurde im Juli 1991 zur Rechtsanwaltschaft und am 11. die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Diese hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 13. Daraufhin hat der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO
RechtsanwaltschaftBeschwerdeverfahrenBeschwerdeerledigenZulassung

Volltext der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien
 am 27. Mai 2002
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 euiMMNKm DM) festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller wurde im Juli 1991 zur Rechtsanwaltschaft und am 11. Juli 1996 als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht D. zugelassen.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2000 widerrief der Präsident des Oberlandesgerichts D. die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichts-
hof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Während des Beschwerdeverfahrens sind die Befugnisse nach § 224 a Abs. 1 BRAO auf die Antragsgegnerin übertragen worden. Diese hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 13. März 2002 erneut widerrufen, nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 11. März 2002 auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hatte. Dieser Widerrufsbescheid ist seit dem 19. April 2002 bestandskräftig. Daraufhin hat der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt. Dem hat sich die Antragsgegnerin angeschlossen.
Die in entsprechender Anwendung von §§ 91 a ZPO, 13 a FGG getroffene Kostenentscheidung ergibt sich daraus, daß die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg gehabt hätte, wenn nicht die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre.
Deppert	Ganter	Otten	Freilesen
 Schott	Frey	Wosgien