Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des zweiten Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. Die Antragsgegnerin hat einen Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO aufgrund der erheblichen Vorstrafen des Antragstellers geltend gemacht. Gegen dieses Gutachten hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen worden ist. 1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. danach gerechtfertigt, sofern der Anwaltsbewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn im Zeitpunkt der Entscheidung über sein Zulassungsbegehren bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwalt sberuf (noch) nicht tragbar erscheinen läßt (vgl. Ein Bewerber, der sich wie hier der Antragsteller wiederholt in schwerwiegender Weise betrügerisch verhält und Untreue begeht, ist für den Anwaltsberuf grundsätzlich ungeeignet. persönlichen Integrität des Bewerbers geweckt, und im Falle seiner Zulassung bestünde die Gefahr, daß das Ansehen der Anwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen, insbesondere auch die Vertrauensgrundlage erschüttert würde, die die Rechtsanwaltschaft im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege benötigt (vgl. Der gegen den Antragsteller erhobene Unwürdigkeitsvorwurf ist auch heute noch gerechtfertigt. Zwar kann ein die Voraussetzungen des § 7 Nr. 5 BRAO ausfüllendes Verhalten eines Bewerbers selbst dann, wenn es besonders schwerwiegend war, nach einer Reihe von Jahren durch Wohlverhalten und auch durch andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Henssler/Prütting aaO, § 7 Rdn. 42) und bei Würdigung der gesamten Umständes des Falles - nicht aus, um dem Interesse des Antragstellers an einer Eingliederung in den Anwaltsberuf den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Integrität des Anwaltsstandes und einer funktionierenden Rechtspflege zu geben (zur Bemessung der Sperrfrist vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 34/97 vom 26. Januar 1998 in dem Verfahren 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 26. Januar 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wüllrich nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des zweiten Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. Dezember 1996 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die dieser im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Der 1924 geborene Antragsteller wurde im Jahre 1954 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Diese Zulassung wurde durch Verfügung vom 11. März 1974 wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Aufgrund seines im Jahre 1994 gestellten Antrags auf erneute Zulassung im Lande S. (und zwar beim Landgericht und Oberlandesgericht in D. ) hat der S. Staats- minister der Justiz die Antragsgegnerin um eine gutachterliche Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob ein Versagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt. Die Antragsgegnerin hat einen Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO aufgrund der erheblichen Vorstrafen des Antragstellers geltend gemacht. Gegen dieses Gutachten hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen worden ist. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend das Vorliegen des von der Antragsgegnerin geltend gemachten Versagungsgrundes bejaht. 1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Unwürdigkeitsvorwurf und die jedenfalls zeitweilige Beschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufswahl sind 4 danach gerechtfertigt, sofern der Anwaltsbewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn im Zeitpunkt der Entscheidung über sein Zulassungsbegehren bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwalt sberuf (noch) nicht tragbar erscheinen läßt (vgl. Feuerich/Braun, BRAO, 3. Aufl., § 7 Rdn. 36 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93 - NJW 1994, 1730). 2. Die Voraussetzungen der Versagung der Zulassung wegen unwürdigen Verhaltens sind gegeben. Der Antragsteller ist erheblich vorbestraft. Gegen ihn sind in einem Zeitraum von weniger als zwanzig Jahren Freiheitsstrafen in einer Gesamthöhe von nahezu sechs Jahren verhängt worden, die er im wesentlichen verbüßt hat. Die Antragsgegnerin hat aus diesem Verhalten zu Recht die Unwürdigkeit des Antragstellers im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO abgeleitet. Die Unwürdigkeit eines Anwaltsbewerbers ist insbesondere bei Straftaten anzunehmen, die sich gegen Rechtsgüter richten, die für die anwaltliche Berufsausübung von unmittelbarer Bedeutung sind. Dazu gehören vor allem die gegen das Vermögen gerichteten Delikte, da die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu den zentralen beruflichen Aufgaben eines Rechtsanwalts gehört (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 16/77 -; Henssler/Prütting, BRAO, § 7 Rdn. 48 m.w.N.; Feuerich/Braun aaO, § 7 Rdn. 45 und 49). Ein Bewerber, der sich wie hier der Antragsteller wiederholt in schwerwiegender Weise betrügerisch verhält und Untreue begeht, ist für den Anwaltsberuf grundsätzlich ungeeignet. Sein Gesamtverhalten gebietet es, den Antragsteller für längere Zeit vom Anwaltsberuf fernzuhalten. Andernfalls würden beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der 5 persönlichen Integrität des Bewerbers geweckt, und im Falle seiner Zulassung bestünde die Gefahr, daß das Ansehen der Anwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen, insbesondere auch die Vertrauensgrundlage erschüttert würde, die die Rechtsanwaltschaft im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege benötigt (vgl. BVerfG NJW 1993, 317, 319). 3. Der gegen den Antragsteller erhobene Unwürdigkeitsvorwurf ist auch heute noch gerechtfertigt. Zwar kann ein die Voraussetzungen des § 7 Nr. 5 BRAO ausfüllendes Verhalten eines Bewerbers selbst dann, wenn es besonders schwerwiegend war, nach einer Reihe von Jahren durch Wohlverhalten und auch durch andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Das läßt sich im vorliegenden Fall indessen noch nicht sagen. Die seit der letzten Verurteilung und Strafvollstrekkung verflossene Zeit von rund fünf Jahren reicht - unter Berücksichtigung der in § 7 Nr. 3 BRAO zu dem Ausdruck kommenden Wertung (vgl. Henssler/Prütting aaO, § 7 Rdn. 42) und bei Würdigung der gesamten Umständes des Falles - nicht aus, um dem Interesse des Antragstellers an einer Eingliederung in den Anwaltsberuf den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Integrität des Anwaltsstandes und einer funktionierenden Rechtspflege zu geben (zur Bemessung der Sperrfrist vgl. Feuerich/Braun aaO, § 7 Rdn. 41). Deppert Basdorf Terno Otten Salditt Schott Wüllrich