gegen die_JM:äs ident in des Kammerqerichts, EflHH^traße^^^^^^L BM^^B (früher: die Senatsverwaltung für Justiz, Straße Antragsgegnerin und Beschwerde gegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antrags-gegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Daraufhin hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen; diese Verfügung ist bestandskräftig. Danach sind die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dem Antragsteller aufzuerlegen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen des Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 34/96 vom 9. Dezember 1996 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Christian SJ ;traße^B, Bl Antragstellers und Beschwerdeführers , - Verfahrensbevollmächtigte: gegen die_JM:äs ident in des Kammerqerichts, EflHH^traße^^^^^^L BM^^B (früher: die Senatsverwaltung für Justiz, Straße Antragsgegnerin und Beschwerde gegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 9. Dezember 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antrags-gegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Der Antragsteller ist seit dem 8. Juni 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Verfügung vom 23. Oktober 1995 hat die Antragsgegnerin (früher die Senatsverwaltung für Justiz, jetzt die Präsidentin des Kamraerge-richts) die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Dagegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Daraufhin hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen; diese Verfügung ist bestandskräftig. Antragsteller und Antragsgegnerin haben das vorliegende Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. II. Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die 4 Verfahrenskosten zu entscheiden. Danach sind die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn die sofortige Beschwerde des Antragstellers wäre ohne Erledigung der Hauptsache erfolglos geblieben. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen des Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Schon im Hinblick darauf, daß zu dem Zeitpunkt der Widerruf sverfügung gegen den Antragsteller im zentralen Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Schöneberg mindestens 14 Haftbefehle zur Erzwingung der OffenbarungsVersicherung registriert waren, ist der Anwaltsgerichtshof mit Recht davon ausgegangen, daß der Antragsteller zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall war. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, daß durch den Vermögens verfall die Interessen der Recht suchenden nicht gefährdet waren. 5 Der Widerrufsgrund ist bis zur Erledigung des vorliegenden Verfahrens auch nicht nachträglich weggefallen. Eine Besserung der VermögensVerhältnisse des Antragstellers war nicht erkennbar. Jähnke Hase Fischer Basdorf Schott Streck Körner