* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

in dem Verfahren des Rechtsanwalts Ulf Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Justizbehörde - Justizamt - der Freien und Hansestadt Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Gestattung der Einrichtung einer auswärtigen Zweigstelle Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 24. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 22. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. November 1992 hat er bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 BRAO die Einrichtung einer Zweigstelle in Die sofortige Beschwerde ist gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshof gerichtet, die auf einen Antrag des Antragstellers gemäß S 28 Abs.3 Satz 3 BRAO und damit in einem Verfahren nach dem Zweiten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung ergangen ist. Ein Rechtsmittel ist in diesem Verfahren nur in den Fällen statthaft, die S 42 BRAO ausdrücklich bezeichnet.

Zitierte Normen: § 28 BRAO
RechtsmittelBRAOHamburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 34/94
vom 24. Oktober 1994
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Ulf
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Justizbehörde - Justizamt - der Freien und Hansestadt
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Gestattung der Einrichtung einer auswärtigen Zweigstelle
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 24. Oktober 1994 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase,
 Dr. Paepcke und Dr. Schott beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 22. April 1994 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit November 1989 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Hamburg zugelassen; er unterhält seine Kanzlei in Hamburg, wo er auch wohnt. Am 3. November 1992 hat er bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 BRAO die Einrichtung einer Zweigstelle in
3
der Gemeinde Neuhaus - damals im Zuständigkeitsbereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern, seit 1. Juli 1993 dem Lande Niedersachsen zugehörig - zu gestatten. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 10. März- 1993 abgelehnt. Den dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die sofortige Beschwerde ist gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshof gerichtet, die auf einen Antrag des Antragstellers gemäß S 28 Abs. 3 Satz 3 BRAO und damit in einem Verfahren nach dem Zweiten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung ergangen ist. Ein Rechtsmittel ist in diesem Verfahren nur in den Fällen statthaft, die S 42 BRAO ausdrücklich bezeichnet. Der Fall des § 28 BRAO gehört dazu nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt in Fällen der vorliegenden Art auch eine analoge Anwendung des § 42 BRAO nicht in Betracht; der Gesetzgeber hat die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde in S 42 BRAO abschließend geregelt (Senatsbeschluß vom 13. April 1992 - AnwZ (B) 7/92, BRAK-Mitt 1992, 170 m.w. Nachw.). Die sofortige Beschwerde ist. daher nicht statthaft (vgl. auch Feuerich BRAO 2. Aufl. § 28 Rdn. 14, S 42 Rdn. 1, jeweils m.w.Nachw.).
4
Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Odersky	Ulsamer	Kutzer	van	Gelder
 von Hase
 Paepcke
Schott