Oktober 1980 hat der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen allgemein festgestellt, daß die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Köln und dem Landgericht Düsseldorf für die Dauer von zehn Jahren zur Vermeidung von Härten geboten ist. Juni 1990 hat der Antragsteller die Verlängerung seiner gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Düsseldorf um weitere zehn Jahre beantragt. Februar 1991 abgelehnt und zugleich.die Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Düsseldorf widerrufen. Die LandesJustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 89, 173, 177; 106, 186, 189 f) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls entscheiden. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. 2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen” Härte bei ihm erfüllt sind. Die wirtschaftlichen Folgen des Verlustes der Zweitzulassung für den einzelnen Anwalt ergeben sich aus der Schmälerung seines Gewinns aus der Sozietät und werden nur mittelbar durch den Umsatzrückgang bestimmt, der bei ihm durch den Wegfall der Zweitzulassung entsteht (vgl. Die vom Antragsteller mitgeteilten Zahlen bezüglich der Umsätze der Sozietät und des Anteils der Umsätze aus den zulassungsgebundenen Mandaten aus dem Bezirk des Landgerichts Düsseldorf lassen eine "besondere Härte" nicht erkennen. 303.000 DM lagen, sind - entgegen der Auffassung des Antragstellers - für eine aus zwei Rechtsanwälten bestehende Sozietät auch nicht als so niedrig anzusehen, daß bereits derart geringfügige Umsatzeinbußen eine besondere Härte begründen könnten.
2033 039 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 34/91 vom 2. Dezember 1991 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Rudolf G( L< L G^H^fcstraße Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, ^^^^-Platz vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Obe^HInaesgericht Hfljjjjj^traßefl^, H( Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zweitzulassung Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 2. Dezember 1991 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes, Prof. Dr. Odersky, die Richter Kutzer, Dr. Thode und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Salditt beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 1991 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. SB Gründe : I. Der 44-jährige Antragsteller wurde 1979 als Rechtsanwalt zunächst bei dem Landgericht und dem Amtsgericht Krefeld, ab 28. November 1980 dann beim Amtsgericht Leverkusen und Landgericht Düsseldorf zugelassen. Er übt seinen Beruf in Sozietät mit einem weiteren Rechtsanwalt aus. Durch § 2 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 11. Juli 1978 (GVB1.-NW 1978, 307) ist mit Ablauf des 31. Dezember 1980 der gesamte Bezirk des Amtsgerichts Leverkusen aus dem Bezirk des Landgerichts Düsseldorf ausgegliedert und in den Bezirk des Landgerichts Köln eingegliedert worden. Durch Erlaß vom 23. Oktober 1980 hat der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen allgemein festgestellt, daß die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Köln und dem Landgericht Düsseldorf für die Dauer von zehn Jahren zur Vermeidung von Härten geboten ist. Mit Wirkung vom 1. Januar 1981 wurde der Antragsteller zu dem Landgericht Köln und gleichzeitig aufgrund der allgemeinen Feststellung zu dem Landgericht Düsseldorf zugelassen. Mit Schreiben vom 26. Juni 1990 hat der Antragsteller die Verlängerung seiner gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Düsseldorf um weitere zehn Jahre beantragt. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 6. Februar 1991 abgelehnt und zugleich.die Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Düsseldorf widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zu- 4 rückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 227 a Abs. 8 BRAO in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 4 BRAO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Doppelzulassung liegen nicht vor. 1. Die LandesJustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 89, 173, 177; 106, 186, 189 f) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls entscheiden. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des zu erwartenden Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei S2 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, hängt insbesondere vom Umfang der Praxis ab. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. 2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen” Härte bei ihm erfüllt sind. a) Übt der Rechtsanwalt seinen Beruf in einer Sozietät mit anderen Kollegen aus, dann ist nicht der von ihm persönlich erzielte Umsatz, sondern der Umsatz der Sozietät maßgebliche Beurteilungsgrundlage. Die wirtschaftlichen Folgen des Verlustes der Zweitzulassung für den einzelnen Anwalt ergeben sich aus der Schmälerung seines Gewinns aus der Sozietät und werden nur mittelbar durch den Umsatzrückgang bestimmt, der bei ihm durch den Wegfall der Zweitzulassung entsteht (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 63/88). Die vom Antragsteller mitgeteilten Zahlen bezüglich der Umsätze der Sozietät und des Anteils der Umsätze aus den zulassungsgebundenen Mandaten aus dem Bezirk des Landgerichts Düsseldorf lassen eine "besondere Härte" nicht erkennen. Die Umsatzanteile, die auf Mandate aus dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf entfielen, beliefen sich in den Jahren 1985 bis 1990 auf zwischen 1,3 % und 5,12 %. Die Umsätze, die von 1985 bis 1990 zwischen 236.000 DM und 303.000 DM lagen, sind - entgegen der Auffassung des Antragstellers - für eine aus zwei Rechtsanwälten bestehende Sozietät auch nicht als so niedrig anzusehen, daß bereits derart geringfügige Umsatzeinbußen eine besondere Härte begründen könnten. b) Zudem liegt beim Antragsteller eine "besondere Härte" bereits deshalb nicht vor, weil er nur wenige Wochen vor der Wirksamkeit der Gebietsänderung beim Amtsgericht Leverkusen zugelassen wurde. Innerhalb dieser kurzen Zeit konnte er deshalb keinen anwaltlichen Besitzstand aufgebaut haben, dessen Erhalt durch die Regelungen der §§ 227 a und b BRAO geschützt werden könnte (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Februar 1990 - AnwZ (B) 70/89). Odersky van Gelder Weise Kutzer Hase Thode Salditt