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BGH

Gericht: BGH

Dezember 1989 hat der Antrags-gegner gemäß § 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Dortmund mit Ablauf des 31. Zugleich hat er den fristgerecht gestellten Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Doppelzulassung zurückgewiesen. 1. Die LandesJustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte” bei ihm erfüllt sind. b) Die wirtschaftlichen Einbußen des Antragstellers, die für ihn mit dem Fortfall der Zweitzulassung verbunden sind, rechtfertigen gleichfalls nicht die Annahme einer "besonderen Härte". Dabei kommt es für die Entscheidung, ob eine besondere Härte i.S. von § 227 a Abs. 5 BRAO vorliegt, nicht - wie der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung meint - auf die Umsätze aus dem gesamten Landgerichtsbezirk Dortmund, sondern - wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausführt - auf den Anteil der zulassungsgebundenen Sachen aus dem ausgegliederten Teil des früheren Amtsgerichtsbezirks Lüdinghausen an (vgl. Hier zeigt die Entwicklung der Umsatzanteile gerade in den beiden letzten Jahren, daß von einer besonderen Härte, die für den Antragsteller mit der Änderung des Amtsgerichtsbezirks Lüdinghausen verbunden ist, nicht die Rede sein kann. Der Senat hat indes unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wiederholt (zuletzt durch Senatsbeschluß vom 14. September 1989 - AnwZ (B) 24/89 - NJW 1990, 108, 109 m.w.N.) entschieden, daß diese Regelung, die an das der Bundesrechtsanwaltsordnung zu entnehmende grundsätzliche Verbot der gleichzeitigen Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten anknüpft, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese Rechtsprechung wird entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht durch die Entscheidung des Senats zur Zulässigkeit einer überörtlichen Sozietät (BGHZ 108, 290 ff.) in Frage gestellt.

Zitierte Normen: § 2 BRAO Art. 3 GG
RechtsanwaltLüdinghausenhärtenAnwZBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ IB) 34/90
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Hermann
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 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Justizminister des Lande^Nordrhein-Westfalen, M^^mfe-Flatz tfP,	vertreten	durch	den
 Generalstaatsanwalt in
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zweitzulassung
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 29. Oktober 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Kutzer, Dr. Lepa und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Veser und Dr. Salditt
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. April 1990 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
3
Gründe:
I.
Der am flHHHIHP 1935 geborene Antragsteller ist seit dem 22. Februar 1963 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Lüdinghausen und dem Landgericht Münster zugelassen. Er betreibt seine Praxis in Lüdinghausen als Einzelanwalt.
Durch § 4 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 11. Juli 1978 (GVBl. NW S. 307) wurde die Gemeinde Selm mit Wirkung vom 1. Januar 1980 aus dem Bezirk des Amtsgerichts Lüdinghausen (Landgericht Münster) ausgegliedert und dem Bezirk des Amtsgerichts Lünen (Landgericht Dortmund) zugeordnet. Wegen dieser Neuordnung der Gerichtsorganisation stellte der Antragsgegner mit Erlaß vom 8. Januar 1980 gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1979 bei dem Amtsgericht Lüdinghausen zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Münster und dem Landgericht Dortmund zur Vermeidung von Härten geboten war. Aufgrund dieser bis zu dem 31. Dezember 1989 befristeten Feststellung wurde der Antragsteller zugleich bei dem Landgericht Dortmund zugelassen.
Durch Verfügung vom 8. Dezember 1989 hat der Antrags-gegner gemäß § 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Dortmund mit Ablauf des 31. Dezember 1989 zurückgenommen. Zugleich hat er den fristgerecht gestellten Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Doppelzulassung zurückgewiesen.
4
Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gericht liehe Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8f § 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung der Doppelzulassung liegen nicht vor.
1. Die LandesJustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; zuletzt Senatsbeschluß vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 63/89 m.w.N.) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten
 Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur "besonderen" Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, hängt insbesondere vom Umfang der Praxis ab. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten.
2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte” bei ihm erfüllt sind.
a) Die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers geben keinen Anlaß für die Annahme einer "besonderen Härte”.
b) Die wirtschaftlichen Einbußen des Antragstellers, die für ihn mit dem Fortfall der Zweitzulassung verbunden sind, rechtfertigen gleichfalls nicht die Annahme einer "besonderen Härte". Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs, die auf den Angaben des Antragstellers beruhen, betrugen die Gesamtumsätze der Anwaltspraxis des Antragstellers in den	letzten drei Jahrens
1987	...... 108.861,34	DM
1988	...... 117.412,30	DM
1989	...... 142.051,38	DM.
6
Davon entfielen auf den Landgerichtsbezirk Dortmund folgende Umsatzanteile:
1987	..... 29.422,49	DM
1988	..... 20.974,81	DM
1989. . ... 15.910,19 DM.
Die Umsatzanteile, die auf zulassungsgebundene Mandate aus dem ausgegliederten Gebietsteil des früheren Amtsgerichtsbezirks Lüdinghausen (Selm) entfallen, betrugen
1987	.... 15.598,78	DM
1988	..... 3.056,59	DM
1989	......... 0,00	DM.
Dabei kommt es für die Entscheidung, ob eine besondere Härte i.S. von § 227 a Abs. 5 BRAO vorliegt, nicht - wie der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung meint - auf die Umsätze aus dem gesamten Landgerichtsbezirk Dortmund, sondern - wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausführt - auf den Anteil der zulassungsgebundenen Sachen aus dem ausgegliederten Teil des früheren Amtsgerichtsbezirks Lüdinghausen an (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 57/89 m.w.N.). Hier zeigt die Entwicklung der Umsatzanteile gerade in den beiden letzten Jahren, daß von einer besonderen Härte, die für den Antragsteller mit der Änderung des Amtsgerichtsbezirks Lüdinghausen verbunden ist, nicht die Rede sein kann.
7
Der Antragsteller macht denn auch in erster Linie geltend, daß § 227 a BRAO verfassungswidrig sei. Der Senat hat indes unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wiederholt (zuletzt durch Senatsbeschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 60/89, vgl. ferner Senatsbeschluß vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 24/89 - NJW 1990, 108, 109 m.w.N.) entschieden, daß diese Regelung, die an das der Bundesrechtsanwaltsordnung zu entnehmende grundsätzliche Verbot der gleichzeitigen Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten anknüpft, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese Rechtsprechung wird entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht durch die Entscheidung des Senats zur Zulässigkeit einer überörtlichen Sozietät (BGHZ 108,
 290 ff.) in Frage gestellt. Das dort erörterte Modell der überörtlichen Sozietät setzt gerade voraus, daß jeder der Partner auch nach dem Zusammenschluß mit einem anderen auswärtigen Rechtsanwalt bei (nur) einem bestimmten Gericht zugelassen bleibt und die Kanzlei des einen Mitglieds der Sozietät (nur) an dem einen Ort besteht, während die Kanzlei an dem anderen Ort (nur) einem anderen Mitglied der Sozietät zugerechnet wird (aaO S. 294, 295). Für Bedenken am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ist deshalb hier kein Anlaß. Dies gilt auch hinsichtlich der Zulassungspraxis in anderen Bundesländern als Nordrhein-West-falen, auf die der Antragsteller hinweist. Diese Praxis beruht auf den Sondervorschriften der §§ 226, 227 BRAO, die der historischen Entwicklung und dem Gebot der Besitzstandswahrung Rechnung tragen.
8
Der Antragsgegner hat hiernach die Doppelzulassung zu Recht zurückgenommen.
Merz
 Kutzer
Thode
 Weise
Veser
 Salditt
Lepa