in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Wolfgang Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Dezember 19Ö7 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Celle die Zulassung des Antrag- Im übrigen trete der Antragsteller auch in Wahrnehmung seiner eigenen Ressortzuständigkeit für die DWK nach außen erwerbswirtschaftlich in Erscheinung; das gelte insbesondere für den Abschluß von Entsorgungsverträgen sowie die Liegenschafts- und Versicherungsangelegenheiten. Das kaufmännisch-erwerbswirtschaftliche Auftreten des Antragstellers nach außen sei mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar. Er hat geltend gemacht, die Tätigkeit der DWK sei nicht erwerbswirtschaftlicher Art. Außerdem sei sein Tätigkeitsbereich derart abgegrenzt, daß er nach außen nicht kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich in Erscheinung trete. 1. Nach § 15 Nr. 2 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist zwar nicht jede außerjuristische, auch nicht jede kaufmännische Tätigkeit mit dem Berufsbild eines Rechtsanwalts unvereinbar, wohl aber eine solche, durch die der Anwalt erwerbswirtschaftlich nach außen in Erscheinung tritt. Betreibt das Unternehmen ein Gewerbe, läßt es sich also unter kaufmännischen Gesichtspunkten maßgeblich vom Streben nach Gewinn leiten, so wird zwangsläufig die Tätigkeit der handelnden gesetzlichen oder organschaftlichen Vertreter kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägt. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß - wie der Antragsteller geltend macht - die DWK für viele Jahre verlustreich arbeiten werde; entscheidend ist, daß eine Gewinnerzielung erstrebt wird und dieses Streben nach außen in Erscheinung tritt (vgl. Mit Recht ist der Präsident des Oberlandesgerichts Celle davon ausgegangen, daß sich der Antragsteller als Organ der DWK die kaufmännisch akquisitorische Tätigkeit dieses Unternehmens zurechnen lassen muß. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, daß er im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der DWK nach außen kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich nicht in Erscheinung trete. Es kann auf sich beruhen, ob sich die Aufgabenbereiche der gesetzlichen Vertreter einer im Erwerbsleben stehenden juristischen Person überhaupt so aufteilen lassen, daß einer der Geschäftsführer nach außen kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich nicht auftritt. Denn im vorliegenden Fall ist eine solche Ausgrenzung der Tätigkeit des Antragstellers aus dem nach außen gerichteten Erscheinungsbild der DWK nicht feststellbar. schaftlich für die DWK nach außen auf, selbst wenn er sich an der Erörterung der kaufmännischen Fragen nicht beteiligt. Dies bedeutet, daß auch die Tätigkeit des Antragstellers nach außen durch das kaufmännisch-erwerbswirtschaftliche Handeln seines Unternehmens geprägt wird (vgl. Aus den dem Senat vorliegenden Akten ist ersichtlich, daß er den Sachverhalt gründlich und umfassend aufgeklärt, seine Entscheidung gewissenhaft getroffen und insbesondere mögliche für den Fortbestand der Zulassung sprechende Gewichtspunkte in die Betrachtung einbezogen hat. Der Präsident des Oberlandesgerichts Celle hat vorgetragen, daß er alle Fälle aufgreife, in denen ihm Anhaltspunkte bekannt werden, nach denen die Voraussetzungen von § 15 Nr. 2 BRAO vorliegen könnten. Der Antragsteller bleibt auch ohne Erfolg, soweit er geltend macht, daß die Praxis des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle bei der Zulassung und Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erheblich von der Praxis in anderen Oberlandesgerichtsbezirken abweiche. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Antragstellers, daß § 15 Nr. 2 BRAO mit vorrangigem Gemeinschaftsrecht kollidiere.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 34/89 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Wolfgang Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 18. September 1989 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Veser und Dr. Paepcke beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 16. Januar 1989 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe: I. Der Antragsteller ist seit Februar 1977 Rechtsanwalt; seit Oktober 1977 ist er bei dem Amtsgericht und Landgericht Hannover zugelassen. Im Zeitpunkt seiner ersten Zulassung in Essen war der Antragsteller in der Konzern-Rechtsabteilung des Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerks AG in Ej als Justitiar tätig. Im November 1986 wurde der Antragsteller mit Wirkung ab 1. April 1987 zu dem Geschäftsführer der Deutschen Gesellschaft wSHBivon mbH in (im folgenden: DWK) bestellt. Nach § 2 der Satzung der DWK ist Gegenstand des Unternehmens die Planung und Errichtung, der Erwerb und der Betrieb von Anlagen sowie Dienstleistungen aller Art zur Entsorgung von Kernkraftwerken, insbesondere der Lagerung und Wiederaufarbeitung von abgebrannten Brennelementen mit Ausnahme von Anlagen zur Endlagerung von radioaktiven Abfällen. Das Unternehmen wird von vier Geschäftsführern geleitet. Der Antragsteller leitet das juristische Ressort. Zu seinem Aufgabenbereich gehören das Rechtswesen (einschließlich Gesellschaftsrecht und Entsorgungsverträge, Liegenschaften und Versicherungen, Patente und Arbeitnehmererfindungen, Arbeitsund Betriebsverfassungsrecht) sowie das Personal- und Sozialwesen. Durch Verfügung vom 9. Dezember 19Ö7 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Celle die Zulassung des Antrag- stellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 2 BRAO zurückgenommen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die DWK sei kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich tätig. Dies müsse sich der Antragsteller als ein Organ dieser Gesellschaft zurechnen lassen; seine Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft beziehe sich auf sämtliche satzungsmäßigen Aufgaben der Geschäftsführung. Im übrigen trete der Antragsteller auch in Wahrnehmung seiner eigenen Ressortzuständigkeit für die DWK nach außen erwerbswirtschaftlich in Erscheinung; das gelte insbesondere für den Abschluß von Entsorgungsverträgen sowie die Liegenschafts- und Versicherungsangelegenheiten. Das kaufmännisch-erwerbswirtschaftliche Auftreten des Antragstellers nach außen sei mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar. Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig bei dem Ehrengerichtshof gerichtliche Entscheidung beantragt. Er hat geltend gemacht, die Tätigkeit der DWK sei nicht erwerbswirtschaftlicher Art. Außerdem sei sein Tätigkeitsbereich derart abgegrenzt, daß er nach außen nicht kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich in Erscheinung trete. Bei Vertragsverhandlungen würden - soweit es um die kaufmännischen Belange gehe - der kaufmännische Geschäftsführer und dessen Mitarbeiter tätig. Im übrigen habe der Präsident des Oberlandesgerichts Celle sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt; in vergleichbaren Fällen seien keine Rücknahmeverfügungen ergangen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. 5 & II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. 1. Nach § 15 Nr. 2 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist zwar nicht jede außerjuristische, auch nicht jede kaufmännische Tätigkeit mit dem Berufsbild eines Rechtsanwalts unvereinbar, wohl aber eine solche, durch die der Anwalt erwerbswirtschaftlich nach außen in Erscheinung tritt. Ist der Anwalt gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, so kommt es auf die Tätigkeit des Unternehmens an. Betreibt das Unternehmen ein Gewerbe, läßt es sich also unter kaufmännischen Gesichtspunkten maßgeblich vom Streben nach Gewinn leiten, so wird zwangsläufig die Tätigkeit der handelnden gesetzlichen oder organschaftlichen Vertreter kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägt. Denn ihre Tätigkeit ist mit der Tätigkeit des Unternehmens identisch (vgl. BGHZ 72, 282, 284 f.; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 18/80, vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 33/82, vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 29/83, vom 10. November 1986 - AnwZ (B) 37/86 und vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 47/86, jeweils m.w.N.). ** b) So liegen die Dinge hier. Die DWK ist Kaufmann kraft Gesetzes (§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 Abs. 1 HGB). Sie betreibt nach dem Gegenstand des Unternehmens ein Gewerbe und wird mit dem Ziel des Gewinnerwerbs unter kaufmännischen Gesichtspunkten geführt (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 18/80). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß - wie der Antragsteller geltend macht - die DWK für viele Jahre verlustreich arbeiten werde; entscheidend ist, daß eine Gewinnerzielung erstrebt wird und dieses Streben nach außen in Erscheinung tritt (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 29/83; Pfeiffer, Festschrift für Walter Oppenhoff, S. 249, 266 f.). Mit Recht ist der Präsident des Oberlandesgerichts Celle davon ausgegangen, daß sich der Antragsteller als Organ der DWK die kaufmännisch akquisitorische Tätigkeit dieses Unternehmens zurechnen lassen muß. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, daß er im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der DWK nach außen kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich nicht in Erscheinung trete. Es kann auf sich beruhen, ob sich die Aufgabenbereiche der gesetzlichen Vertreter einer im Erwerbsleben stehenden juristischen Person überhaupt so aufteilen lassen, daß einer der Geschäftsführer nach außen kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich nicht auftritt. Denn im vorliegenden Fall ist eine solche Ausgrenzung der Tätigkeit des Antragstellers aus dem nach außen gerichteten Erscheinungsbild der DWK nicht feststellbar. Er muß als gesetzlicher Vertreter der DWK zu demindest am Abschluß der in seinen Aufgabenbereich fallenden Verträge mitwirken. Schon durch diese Mitwirkung tritt er kaufmännisch-erwerbswirt- schaftlich für die DWK nach außen auf, selbst wenn er sich an der Erörterung der kaufmännischen Fragen nicht beteiligt. Im übrigen muß nach § 35 a Abs. 1 GmbHG sein Name auf allen an außenstehende Empfänger gerichteten Geschäftsbriefen der DWK erscheinen. Dies bedeutet, daß auch die Tätigkeit des Antragstellers nach außen durch das kaufmännisch-erwerbswirtschaftliche Handeln seines Unternehmens geprägt wird (vgl. BGHZ 72, 282, 285 ff.; Senatsbeschluß vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 47/86 ) . 2. Waren mithin die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 15 Nr. 2 BRAO bei der Zulassungsrücknahme erfüllt, so lag die Anwendung dieser Vorschrift im Ermessen der Landesjustizverwaltung. Die Gerichte haben nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO); sie dürfen ihr eigenes Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Landes Justizverwaltung setzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 18/80 und vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 47/86). Die Rücknahmeverfügung läßt keinen Ermessensfehler erkennen. Der Präsident des Oberlandesgerichts Celle war sich - wie die Begründung der Rücknahmeverfügung erkennen läßt - darüber im klaren, daß § 15 Nr. 2 BRAO keinen zwingenden Rücknahmegrund enthält. Aus den dem Senat vorliegenden Akten ist ersichtlich, daß er den Sachverhalt gründlich und umfassend aufgeklärt, seine Entscheidung gewissenhaft getroffen und insbesondere mögliche für den Fortbestand der Zulassung sprechende Gewichtspunkte in die Betrachtung einbezogen hat. 8 Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf angebliche Parallelfälle, in denen die Rücknahme der Zulassung unterblieben sei. Für ein willkürliches Vorgehen fehlt es an Anhaltspunkten. Der Präsident des Oberlandesgerichts Celle hat vorgetragen, daß er alle Fälle aufgreife, in denen ihm Anhaltspunkte bekannt werden, nach denen die Voraussetzungen von § 15 Nr. 2 BRAO vorliegen könnten. Es besteht kein Anlaß hieran zu zweifeln. Der Antragsteller bleibt auch ohne Erfolg, soweit er geltend macht, daß die Praxis des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle bei der Zulassung und Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erheblich von der Praxis in anderen Oberlandesgerichtsbezirken abweiche. Es kann auf sich beruhen, ob dies der Fall ist. Denn selbst wenn die Behauptung des Antragstellers zuträfe, würde hieraus für die hier zu treffende Entscheidung nichts folgen. Insbesondere läge eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Entscheidend ist, daß der Präsident des Oberlandesgerichts Celle in seinem Verantwortungsbereich eine einheitliche Verwaltungspraxis wahrt. Die Postulate des Gleichheitssatzes wirken nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt (BVerfGE 76, 1, 73). 9 54 3. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Antragstellers, daß § 15 Nr. 2 BRAO mit vorrangigem Gemeinschaftsrecht kollidiere. Die Vorschrift betrifft keinen grenzüberschreitenden Tatbestand, so daß Gemeinschaftsrecht nicht eingreift (vgl. Senatsbeschluß vom 18.9.1989 - AnwZ (B) 24/89 -). Odersky Laufhütte Lepa Thode Schaefer Veser Paepcke