Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Veser am 31. Der Nichtigkeitsantrag des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats vom 25. März 1974 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Juni 1983 stellte sich der Antragsteller erneut auf den Standpunkt, die Rücknahmeverfügung vom 11. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wies der Senat durch Beschluß vom 26. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit dem auf § 579 Nr. 2 ZPO gestützten Nichtigkeitsantrag. Der Ausschließungsgrund des § 41 Nr. 6 ZPO, auf den sich der Antragsteller beruft, gilt nicht für Wiederaufnahmeverfahren (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in dem Verfahren des ehemaligen Rechtsanwalts Clemens Heinrich Antragstellers, gegen den Niedersächsischen Minister der Justiz, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle, Antragsgegner, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens WII - 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Veser am 31. Oktober 1988 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der Nichtigkeitsantrag des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats vom 25. Juli 1988 (AnwZ (B) 8/88) wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen und dem Antragsgegner die ihm entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt . 3 Gründe I. Der Antragsteller war seit dem 15. März 1954 als Rechtsanwalt zugelassen, zuletzt bei dem Amts- und Landgericht Hannover. Durch Verfügung vom 11. März 1974 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Die hiergegen sowie die gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahmeverfügung gerichteten Rechtsmittel des Antragstellers blieben erfolglos. In der Folgezeit machte der Antragsteller in mehreren gerichtlichen Verfahren ohne Erfolg die Unwirksamkeit der Vollziehungsanordnung und der Rücknahmeverfügung geltend. Mit seinem an den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Celle gerichteten Schreiben vom 1. Juni 1983 stellte sich der Antragsteller erneut auf den Standpunkt, die Rücknahmeverfügung vom 11. März 1974 sei nichtig. Der Oberlandesgerichtspräsident beantwortete dieses Schreiben unter Hinweis auf seine früheren Bescheide, in denen er ausgeführt hatte, daß die Rücknahmeverfügung bestandskräftig geworden sei. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Ehrengerichtshof verwarf diesen Antrag als unzulässig. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wies der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1986 (AnwZ (B) 5/86), an dem die Richter am Bundesgerichtshof La|m|^und Dr. I^^mitwirkten, zurück. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Antragsteller mit 4 einem Restitutionsantrag. Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluß vom 25. Juli 1988 (AnwZ (B) 8/88), an dem wiederum die Richter LafmPund Dr. L^^^mitgewirkt haben, als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit dem auf § 579 Nr. 2 ZPO gestützten Nichtigkeitsantrag. Er macht geltend, die Richter LafHIV und Dr. I^^^seien gemäß § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen. II. Der Nichtigkeitsantrag war als unzulässig zu verwerfen. Es kann auf sich beruhen, ob § 579 Nr. 2 ZPO überhaupt im vorliegenden Verfahren entsprechend anzuwenden ist. Denn der Antrag ist schon deshalb unzulässig (§ 589 ZPO), weil es an einer schlüssigen Darlegung eines Nichtigkeitsgrundes fehlt (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 8/88; Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 589 Rdnr. 1). Der Ausschließungsgrund des § 41 Nr. 6 ZPO, auf den sich der Antragsteller beruft, gilt nicht für Wiederaufnahmeverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1980 - V ZR 16/80 -NJW 1981, 1273). Im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag sieht sich der Senat nicht veranlaßt, gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO und § 13 a FGG. Schaefer Weise Veser Merz Jähnke Lepa Schmitz