* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller erstrebt seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Mainz. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auf ein Schreiben vom 13. Für das gerichtliche Verfahren hat er die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts erbeten. Der Ehrengerichtshof hat die beantragte Prozeßkostenhilfe zutreffend versagt, weil der vom Antragsteller ergriffene Rechtsbehelf voraussichtlich zurückgewiesen werden wird. Der Senator für Justiz und Bundesangelegenheiten Berlin hat seine Vorbildung als gleichwertig der nach dem Deutschen Richtergesetz abzulegenden Ersten Juristischen Staatsprüfung anerkannt. Die im Klagewege erstrebte Anerkennung als Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat er nicht erreicht; seine dahingehende Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Gerichtsbescheid vom 6. Sein Hinweis auf § 122 DRiG, wonach der staatsanwaltliche Dienst dem richterlichen Dienst gleichsteht, greift nicht durch, weil § 122 DRiG für den Staatsanwalt ebenfalls die nach dem Deutschen Richtergesetz erworbene Befähigung zu dem Richteramt voraussetzt; die Tätigkeit als rumänischer Staatsanwalt ersetzt sie nicht. Daß der Antragsteller sich nicht auf § 212 BRAO stützen kann, hat der Senat bereits in seinem erwähnten Beschluß vom 20.

Zitierte Normen: § 4 BRAO § 122 DRiG
AnwZBerlinProzeßkostenhilfeZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 34/87	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Edwin Fritz-
Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
die LandesjustizVerwaltung Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, Ka^^lBHMstraße	K<
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; hier: Prozeßkostenhilfe
 Will
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 21. September 1987 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke
 beschlossen;
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz beim Oberlandesgericht Koblenz vom 19. Juni 1987 wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250,— DM festgesetzt.
Gründe :
Der Antragsteller ist Aussiedler aus Rumänien. Er führt verschiedene Namen und akademische Grade. Der Senat hält sich im Rubrum an die Personalien, die aus dem in Fotokopie vorliegenden Flüchtlingsausweis A ersichtlich sind.
Der Antragsteller erstrebt seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Mainz. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auf ein Schreiben vom 13. Juli 1986 angeraten, die Zulassung bei dem zuständigen
3
Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beantragen und darzulegen, daß er die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen erfülle. Darauf hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Begründung gestellt, die Antragsgegnerin habe über sein Gesuch nicht binnen drei Monaten entschieden. Für das gerichtliche Verfahren hat er die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts erbeten. Der Ehrengerichtshof hat dies abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers .
Es kann offen bleiben, ob das Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 1987 - AnwZ (B) 11/87 und 13/87). Es hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der Ehrengerichtshof hat die beantragte Prozeßkostenhilfe zutreffend versagt, weil der vom Antragsteller ergriffene Rechtsbehelf voraussichtlich zurückgewiesen werden wird.
Wie dem Senat aus diesem und anderen Verfahren des Antragstellers bekannt ist, hat der Antragsteller 1955 in Klausenburg eine juristische Diplom-Prüfung bestanden und danach in verschiedenen Berufen gearbeitet, darunter bei der Generalstaats- ( anwaltschaft Bukarest und als Rechtsanwalt in Bukarest. Der Senator für Justiz und Bundesangelegenheiten Berlin hat seine Vorbildung als gleichwertig der nach dem Deutschen Richtergesetz abzulegenden Ersten Juristischen Staatsprüfung anerkannt. Die im Klagewege erstrebte Anerkennung als Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat er nicht erreicht; seine dahingehende Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Gerichtsbescheid vom 6. März 1986 - VG 9 A 285.84 - abgewiesen.
Das Berufungsverfahren ist noch anhängig.
Dem Antragsteller fehlt hiernach die für die erstrebte Zulassung zwingend erforderliche Befähigung zu dem Richteramt (§ 4 BRAO). Sein Hinweis auf § 122 DRiG, wonach der staatsanwaltliche Dienst dem richterlichen Dienst gleichsteht, greift nicht durch, weil § 122 DRiG für den Staatsanwalt ebenfalls die nach dem Deutschen Richtergesetz erworbene Befähigung zu dem Richteramt voraussetzt; die Tätigkeit als rumänischer Staatsanwalt ersetzt sie nicht. Daß der Antragsteller sich nicht auf § 212 BRAO stützen kann, hat der Senat bereits in seinem erwähnten Beschluß vom 20. Juli 1987 - AnwZ (B) 13/87 - dargelegt; darauf wird verwiesen .
Der gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat damit jedenfalls wegen Fehlens der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen des Antragstellers keine Erfolgsaussicht. Die gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe gerichtete Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen, ohne daß es auf Weiteres ankäme.
Pfeiffer	Jähnke	Lepa	Schmitz
 Schaefer	Weise	Paepcke