Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid vom 30. Dezember 1985 befristeten allgemeinen Feststellung erhielt der Antragsteller eine Zweitzulassung bei dem Landgericht Kleve. Der Antragsgegner hat die Zweitzulassung um fünf Jahre bis zu dem 31. Der Ehrengerichtshof hat den Antragsgegner unter Aufhebung des von ihm erlassenen Bescheides verpflichtet, den Antragsteller bis zu dem 31. Dezember 1995, also für weitere zehn Jahre, bei dem Landgericht Kleve zuzulassen; im übrigen hat er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen die fünf Jahre überschreitende Verlängerung der Zweitzulassung wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde. Mit der Fristverlängerung um fünf Jahre hat der Antragsgegner anerkannt, daß der Fortfall der Zweitzulassung eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO für den Antragsteller bedeuten würde. Der Antragsgegner hat zur Verlängerung erwogen: Im Falle des Antragstellers erschwerten die besonderen örtlichen Gegebenheiten eine Umstrukturierung in der Zusammensetzung seiner Klientel und damit den Ausgleich der Verluste, die durch die Änderung der Gerichtsbezirksgrenzen bedingt seien. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, dies insbesondere unter Berücksichtigung dessen, daß der Grundsatz der Singularzulassung bei einem Landgericht (§§ 18, 23 BRAO) durch § 227 a BRAO nur zeitweise durchbrochen werden und die Zweitzulassung bei einem weiteren Landgericht die Ausnahme bilden soll (BGHZ 89, 173, 175 f.). Diese Ausführungen decken einen Ermessensfehler des Antragsgegners nicht auf.Sie erschöpfen sich vielmehr in der Ausübung eines eigenen Ermessens, das dem Gericht insoweit nicht zusteht. Nach allem muß der angefochtene Beschluß auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners aufgehoben werden. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist zurückzuweisen.
2141 BUNDESGERICHTSHOF Anw2 (B) 34/86 BESCHLUSS in dem Verfahren des Justizministers des Martin-L^dJ-Platz iB' den Generalstaatsanwalt Landes Nordrhein-Westfalen, DfllHHHBr vertreten durch in Hamm, Antragsgegners und Beschwerdeführers gegen denRechtsanwalt Lothar DuflHi ■§ - Straße 9 Antragsteller und Beschwerdegegner wegen Verlängerung der Zweitzulassung 2 & Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 10. November 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Jordan beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. April 1986 aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid vom 30. Dezember 1985 - III St 187 -IC- wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000,— DM festgesetzt. 1960 Rechtsanwalt. Er unterhält seine Kanzlei in H , einem linksrheinisch gelegenen Ortsteil von Duisburg, der früher eine selbständige Stadtgemeinde bildete und dem Amts- Gründe: I. Der am 1930 geborene Antragsteller ist seit 3 gericht Moers sowie dem Landgericht Kleve zugeordnet war. Dementsprechend war auch der Antragsteller zunächst bei diesen beiden Gerichten zugelassen. Zum 1. Januar 1975 wurde Homberg nach Duisburg eingegliedert. Jedoch wurde der Ort gerichtsorganisatorisch erst mit Wirkung vom 1. Januar 1976 den Bezirken des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort und des Landgerichts Duisburg zugelegt (§ 1 Abs. 1, § 22 des Ruhrgebietsgesetzes vom 9. Juli 1974, GVBl NW S. 256). Im Vorgriff auf die gerichtsorganisatorische Änderung wurde der Antragsteller am 17. März 1975 - unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Zulassungen - zugleich bei dem Landgericht Duisburg zugelassen. Seit 1. Januar 1976 ist er kraft Gesetzes (§ 33 a BRAO) bei diesem Gericht sowie dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort zugelassen. Darüber hinaus traf der Antragsgegner am 29. August 1975 gemäß § 227 a BRAO die allgemeine Feststellung, daß zur Vermeidung von Härten die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1975 in Homberg ansässigen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Kleve geboten sei. Auf Grund dieser bis 31. Dezember 1985 befristeten allgemeinen Feststellung erhielt der Antragsteller eine Zweitzulassung bei dem Landgericht Kleve. Er hat nunmehr die Verlängerung dieser Zweitzulassung auf unbestimmte Zeit, hilfsweise um zehn Jahre, beantragt. Der Antragsgegner hat die Zweitzulassung um fünf Jahre bis zu dem 31. Dezember 1990 verlängert und das weiterreichende Begehren des Antragstellers mit dem Hinweis zurückgewiesen. 4 SS zu gegebener Zeit könne ein neues Verlängerungsgesuch angebracht werden. Der Ehrengerichtshof hat den Antragsgegner unter Aufhebung des von ihm erlassenen Bescheides verpflichtet, den Antragsteller bis zu dem 31. Dezember 1995, also für weitere zehn Jahre, bei dem Landgericht Kleve zuzulassen; im übrigen hat er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen die fünf Jahre überschreitende Verlängerung der Zweitzulassung wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8 BRAO in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat auch Erfolg. Mit der Fristverlängerung um fünf Jahre hat der Antragsgegner anerkannt, daß der Fortfall der Zweitzulassung eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO für den Antragsteller bedeuten würde. Dies ist im angefochtenen Bescheid dargelegt. Die Beteiligten streiten demnach nur um die Frage, ob der Antragsgegner die Frist anders als geschehen hätte bemessen sollen. Das Gesetz enthält keine Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall als Richtlinien für die Fristbestimmung dienen könnten. Ihm ist insbesondere nicht zu entnehmen, daß die Verlängerung zehn Jahre nicht unterschreiten dürfte. Vielmehr hat die Landesjustizver-waltung über die Dauer der Verlängerung nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden. Solche Entscheidungen sind gerichtlicher Kontrolle nicht in vollem Umfang zugänglich; sie be- 5 schränkt sich auf die Überprüfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 223 Abs. 1, § 227 a Abs. 8, § 39 Abs. 3 BRAO). Ein Ermessensfehler liegt hier nicht vor. Der Antragsgegner hat zur Verlängerung erwogen: Im Falle des Antragstellers erschwerten die besonderen örtlichen Gegebenheiten eine Umstrukturierung in der Zusammensetzung seiner Klientel und damit den Ausgleich der Verluste, die durch die Änderung der Gerichtsbezirksgrenzen bedingt seien. Angesichts der Vielfalt der Faktoren, welche die wirtschaftliche Entwicklung einer Anwaltspraxis bestimmten, sei indessen eine solche Anpassung nicht von vornherein ausgeschlossen. Entsprechend der vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 227 a Abs. 5 BRAO verfolgten Intention habe daher nur eine Verlängerung für einen überschaubaren Zeitraum in Betracht kommen können. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, dies insbesondere unter Berücksichtigung dessen, daß der Grundsatz der Singularzulassung bei einem Landgericht (§§ 18, 23 BRAO) durch § 227 a BRAO nur zeitweise durchbrochen werden und die Zweitzulassung bei einem weiteren Landgericht die Ausnahme bilden soll (BGHZ 89, 173, 175 f.). Der Ehrengerichtshof führt, soweit seine Darlegungen nicht nur die Annahme einer besonderen Härte begründen, demgegenüber lediglich aus (S. 7): Der Rhein werde auch in Zukunft eine Grenze in dem Gebiet bilden, die der Antrag- 6 $9 steiler nicht überwinden könne. Wenn dies aber schon abzusehen sei, so solle ihm, der nach Ablauf der Verlängerung um zehn Jahre 65 Jahre alt werde, die Sorge um die Existenz genommen werden, eine Sorge, in der er unverschuldet durch politische Notwendigkeiten geraten sei. Diese Ausführungen decken einen Ermessensfehler des Antragsgegners nicht auf. Sie erschöpfen sich vielmehr in der Ausübung eines eigenen Ermessens, das dem Gericht insoweit nicht zusteht. Nach allem muß der angefochtene Beschluß auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners aufgehoben werden. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist zurückzuweisen. Merz Laufhütte Gribbohm Jähnke Siebecke Quack Jordan