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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Graßhof sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer am 3. Nachdem der Antragsteller viele Jahre seine anwaltliche Tätigkeit unauffällig ausgeübt hatte, wurden gegen ihn erstmals durch Urteil des Ehrengerichts Köln vom 20. Juni 1984 erließ der Ehrengerichthof gegen den Antragsteller ein vorläufiges Berufsverbot gemäß § 150 BRAO. November 1984 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. März 1985 angezeigt, daß er den Antragsteller nicht mehr vertrete; er hatte - auch im Namen des Antragstellers - Aufhebung des Verhandlungstermins beantragt Und darum gebeten, dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, einen anderen Rechts- , anwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen. Mit seiner sofortigen Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Entscheidung des Ehrengerichtshofs sei unter Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör ergangen. Dem Antragsteller, der im Rechtsmittelzug zunächst durch eine Verfahrensbevollmächtigte vertreten war, war damit Gelegenheit gegeben, sich umfassend und insbesondere auch zu den der Rücknahmeverfügung zugrunde liegenden Feststellungen und Erwägungen zu äußern. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Ein Vermögensverfall i.S. des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen-. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind {§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 9. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. für Mandanten bestimmte Gelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollsteckungs-maßnahmen grundsätzlich als Gefährdung i.S. des § 15 Nr. 1 BRAO erachtet. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. An der Gefährdung der Rechtsuchenden änderte sich auch nichts dadurch, daß schon vor Erlaß der Rücknahmeverfügung ein vorläufiges Berufsverbot gegen den Antragsteller verhängt worden war. Dies ergibt sich schon daraus, daß - wie der gemäß § 161 BRAO bestellte Vertreter des Antragstellers dem zuständigen Oberlandesgerichtspräsidenten anzeigte - ein von ihm er-öffnetes Anderkonto, auf das alle Einnahmen der Kanzlei ein-gehen sollten, sogleich mit einer neuen Vorpfändung belegt worden war. Es bedarf daher keiner Erörterung der Frage, ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auch deshalb bestand, weil - wie sich aus der Mitteilung des amtlich bestellten Vertreters des Antragstellers gleichfalls ergab - die Funktionsfähigkeit der Praxis aus weiteren Gründen (drohende zwangsweise Räumung der Praxis wegen hoher Mietrückstände, Fortbestehen der Pfändung der Geschäftskonten, Sperrung der Amtsleitung der Telefonanlage der Praxis wegen Gebührenrückstands, Fehlen genügender Barmittel für Brief- und Kostenmarken) in Frage gestellt war (vgl. c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. 4. Soweit sich der Antragsteller mit seiner unbeschränkt eingelegten sofortigen Beschwerde auch gegen die Anordnung der Vollziehung der Rücknahmeverfügung wendet, ist sein Rechtsmittel unstatthaft (vgl.

Zitierte Normen: § 150 BRAO Art. 103 GG § 42 BRAO
RechtsanwaltAntragsgegnerBRAOAnwZKölnVermögensverfallGefährdung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 34/85
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Hans-Otto Hl
 itraße
r
Antragstellers und Beschwerde führers,
 gegen
den Justizminister P1 a t z
des
 Landes Nordrhein-Westfalen, Dl
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
W
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Graßhof sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer am 3. März 1986 nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des -Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. März 1985 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die t ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der am	geborene	Antragsteller	ist	seit
 Marz 1962 bei dem Amts- und Landgericht Köln als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist verheiratet und hat drei Kinder.
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Nachdem der Antragsteller viele Jahre seine anwaltliche Tätigkeit unauffällig ausgeübt hatte, wurden gegen ihn erstmals durch Urteil des Ehrengerichts Köln vom 20. Oktober 198Q die ehrengerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße verhängt. Durch Urteil vom 8. August 1983 verhängte das Ehrengericht Köln gegen ihn gleichfalls einen Verweis und eine Geldbuße. Am 1. Dezember 1983 belegte ihn das Ehrengericht Köln durch ein weiteres Urteil mit einer Geldbuße.
Diese Verurteilungen sind rechtskräftig.
Durch Beschluß vom 19. Juni 1984 erließ der Ehrengerichthof gegen den Antragsteller ein vorläufiges Berufsverbot gemäß § 150 BRAO. Am 30. Oktober 1984 wurde der Antragsteller aufgrund eines Haftbefehls des Landgerichts Köln verhaftet.
Er befindet sich auch derzeit noch in Untersuchungshaft.
Durch Verfügung vom 9. November 1984 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen.
Den hiergegen rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichthof zurückgewiesen; ferner ^ hat der Ehrengerichthof die Vollziehung der Rücknahmeverfügung angeordnet (§ 16 Abs. 5 BRAO). In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichthof am 22. März 1985 war der Antragsteller nicht vertreten. Sein damaliger Verfahrensbevoll-
L
mächtigter hatte dem Ehrengerichtshof mit Schriftsatz vom 15. März 1985 angezeigt, daß er den Antragsteller nicht mehr vertrete; er hatte - auch im Namen des Antragstellers - Aufhebung des Verhandlungstermins beantragt Und darum gebeten, dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, einen anderen Rechts- , anwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen.
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Mit seiner sofortigen Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Entscheidung des Ehrengerichtshofs sei unter Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör ergangen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO). Sie hat aber keinen Erfolg.
1.	Mit der Rüge, vor dem Ehrengerichtshof sei ihm das rechtliche Gehör versagt worden, kann der Antragsteller nicht durchdringen.
Es kann auf sich beruhen, ob das Verfahren des Ehrengerichtshofs unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Bedenken begegnet. Der beschließende Senat hat in der vorliegenden Sache als Beschwerdegericht in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren und somit als Tatsacheninstanz zu entscheiden (§ 42 Abs. 5 und 6 BRAO). Dem Antragsteller, der im Rechtsmittelzug zunächst durch eine Verfahrensbevollmächtigte vertreten war, war damit Gelegenheit gegeben, sich umfassend und insbesondere auch zu den der Rücknahmeverfügung zugrunde liegenden Feststellungen und Erwägungen zu äußern. Dies bedeutet, daß eine etwaige Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör geheilt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 24. April 1961 - Anw2 (B) 2/61; vgl. ferner BVerfGE 5, 22, 24; 62, 392, 397).
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Nachdem seine Bevollmächtigte wenige Tage vor dem auf den 30. September 1985 bestimmten Termin die Vertretung niedergelegt hatte, hat der Senat diesen Termin auf den 3. März 1986 verlegt, um dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung und zur Bestellung eines* anderen Verfahrensbevollmächtigten zu geben. Der Antragsteller ist zu dem neuen Termin auch persönlich geladen worden.
2.	Die sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt auch in der Sache ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, im Ermessen der Landesjustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150).
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Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
a)	Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall.
Ein Vermögensverfall i.S. des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen-. Beweisanzeichen hierfür sind z.B. die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 33/84 -m.w.N.).
So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als der Antragsgegner am 9. November 1984 die Zulassung zurücknahm.
In diesem Zeitpunkt waren nach den Feststellungen des Antragsgegners, die sich auf die Berichte der nachgeordneten Justizbehörden, die Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer Köln sowie die Äußerungen des zuständigen Gerichtsvollziehers stützten, in 21 Fällen vollstreckbare Titel über Beträge zwischen 184,92 DM und 115.920,95 DM gegen den Antragsteller ergangen. In 15 Fällen war es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen; in 9 Fällen war die Vollstreckung fruchtlos geblieben. Durch Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 28. Juni 1984 und 2. August 1984 war die Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung eines dem Antragsteller und seiner Ehefrau gehörenden Grundstücks angeordnet worden, weil der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Zinszahlung nicht mehr nachgekommen war.
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Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller mehrfach Gelegenheit gegeben, sich zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu äußern. Der Antragsteller hatte jedoch lediglich allgemein gehaltene Erklärungen zu seiner Vermögenslage abgegeben und insbesondere keine Unterlagen vorgelegt, die eine nachhaltige Besserung seiner Finanzlage in absehbarer Zeit erwarten ließen.
Bei dieser Sachlage ist der Antragsgegner mit Recht davon ausgegangen, daß sich der Antragsteller in Vermögensverfall befand.
b)	Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind {§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 9. November 1984 erfüllt.
Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß vielmehr beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 20/83 m.w.N.).
Am 9. November 1984 bestand eine konkrete Gefährdung in diesem Sinne. Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder gehen immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts. Da der Rechtsanwalt die
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für Mandanten bestimmte Gelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollsteckungs-maßnahmen grundsätzlich als Gefährdung i.S. des § 15 Nr. 1 BRAO erachtet. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 7/84 - m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor.
An der Gefährdung der Rechtsuchenden änderte sich auch nichts dadurch, daß schon vor Erlaß der Rücknahmeverfügung ein vorläufiges Berufsverbot gegen den Antragsteller verhängt worden war. Dies ergibt sich schon daraus, daß - wie der gemäß § 161 BRAO bestellte Vertreter des Antragstellers dem zuständigen Oberlandesgerichtspräsidenten anzeigte - ein von ihm er-öffnetes Anderkonto, auf das alle Einnahmen der Kanzlei ein-gehen sollten, sogleich mit einer neuen Vorpfändung belegt worden war. Es bedarf daher keiner Erörterung der Frage, ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auch deshalb bestand, weil - wie sich aus der Mitteilung des amtlich bestellten Vertreters des Antragstellers gleichfalls ergab - die Funktionsfähigkeit der Praxis aus weiteren Gründen (drohende zwangsweise Räumung der Praxis wegen hoher Mietrückstände, Fortbestehen der Pfändung der Geschäftskonten, Sperrung der Amtsleitung der Telefonanlage der Praxis wegen Gebührenrückstands, Fehlen genügender Barmittel für Brief- und Kostenmarken) in Frage gestellt war (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 22/76 - EGE XIV 22, 23 m.w.N.).
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c)	Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
3.	Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung weggefallen ist. Bei dieser Sachlage muß es bei der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft bleiben.
4.	Soweit sich der Antragsteller mit seiner unbeschränkt eingelegten sofortigen Beschwerde auch gegen die Anordnung der Vollziehung der Rücknahmeverfügung wendet, ist sein Rechtsmittel unstatthaft (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Juni 1980
- AnwZ (B) 7/80 - m.w.N.}.
Merz	Jähnke	Lepa	Graßhof
 Schaefer
Weise
 Messer