* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13« Februar 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der am flHHHIHHi 1943 geborene Antragsteller ist seit April 1974 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Neumünster und dem Landgericht Kiel zugelassen. Januar 1981 regte der Vorstand der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer beim Antragsgegner an zu prüfen, ob die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückzunehmen sei. Januar 1983 brachte der Vorstand der Rechtsanwalts-kammer zu dem Ausdruck, daß er die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers gemäß § 15 Nr. 1 BRAO für erforderlich halte. Nach weiteren Ermittlungen enthob der Antragsgegner den Antragsteller zunächst durch Bescheid vom 18. November 1982 vorläufig seines Amtes als Notar mit der Begründung, sowohl seine wirtschaftlichen Verhältnisse als auch die Art seiner Wirtschaftsführung gefährdeten die Interessen der Rechtsuchenden (§50 Abs. 1 Nr. 7, § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO); dieser Bescheid wurde durch Rücknahme des dagegen gerichteten Antrags des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung rechtskräftig. Durch Bescheid vom 8, April 1983 hat er sodann in Übereinstimmung mit dem Präsidenten des Landgerichts Kiel, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Nach § 15 Nr. 1 BRAG kann die Zulassung zur Reel: ;sanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht zurückgenommen. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Rücknahme lagen bei Erlaß des Rücknahmebescheids vom 6. Januar 1981 bis zu dem Erlaß des angefochtenen Bescheides folgende Beitreibungsmaßnahmen gegen ihn ein: Sie reichten bei der Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge bei dem Amtsgericht Neumünster 42 Vollstreckungsaufträge (1981: 14, 1982: 21 und 1983 bis zu dem 8, April: 7) sowie bei der Verteilungsstelle des Amtsgerichts Rendsburg im März 1983 vier Vollstreckungsaufträge ein, auf Grund derer der Gerichtsvollzieher regelmäßig in der Praxis des Antragstellers erschien, um die nicht selten nur kleinen Geldbeträge einzutreiben (so zu dem Beispiel 109,84 EM für die Firma Bifm-SBHB - 1 AR 256/81; 56,90 EM für die Firma ~ 1 AR 282/81; 142,30 DM für die A^BBB“Ver siche rung - 1 AR 294/81; 33,07 EM für die Firma RifliB & Co. KG - 1 AR 360/81; 191,45 DM für die Schleswig-Holsteinische La^miHK^asse In zwei Fällen gab der Antragsteller dem Gerichtsvollzieher einen ungedeckten Scheck in Zahlung (über 1.881,47 DM rückständige Sozialversicherungsbeiträge für die BaflBB Ersatzkasse - 1 AR 200/81 und über 279,50 DM Beiträge für die Rechtsanwaltskammer). In zwei Fällen erwirkte die Rechtsanwalts-kammer einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß gegen den Antragsteller, und zwar am 4, August 1982 wegen 81,20 EM rückständiger Kosten aus einer Ehrengericht ssache (15 M 2565/82 AG Neumünster) und am 5. August 1982 stellte die Steuerberaterin Kloth durch ihren Bevollmächtigten wegen einer Forderung von 174,51 EM beim Amtsgericht Neumünster den Antrag, einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers gemäß § 807 ZPO zu bestimmen. Oktober 1982 durch Beschluß vom selben Tage (14 M 3306/82) aber wieder auf, weil der Antragsteller die Schuld inzwischen beglichen hatte. Darunter befand sich eine Schuld gegenüber dem Rechtsanwalt Christian Wafll^, der sich bis zu einem Betrag von 10.000 EM für den Antragsteller verbürgt, ersichtlich auf Grund einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft am b) Auf Grund der Vielzahl dieser Vorgänge, die sich über mehr als zwei Jahre hinzogen, ist der Vermögensverfall des Antragstellers bei Erlaß des Rücknahmebescheides erwiesen. Der Antragsteller hat es regelmäßig auch we< en kleinerer Schuldbeträge zur Zwangsvollstreckung kommen lassen und sie in der Kanzlei zur Abholung durch den Gerichtsvollzieher erst bereit gehalten, wenn ihm dessen Erscheinen angekündigt worden war. April 1982 gegen den Gerichtsvollzieher geschildert hat, und die fortwährende Wiederholung solcher Vorgänge zeigen, daß sich sein Schuldnerverzug und die Vollstreckungsmaßnahmen nicht mit Nachlässigkeit oder Versehen des Büropersonals, einem Organisationsmangel oder beruflicher Überlastung des Antragstellers erklären lassen. Sc erscheinen in der Aufstellung zu dem Beispiel nicht die Kreditschulden bei der Volksbank und der Bank für Gemeinwirtschaft die der Antragsteller in der Anlage zu dem Schriftsatz vom 26. Nach den Angaben des Antragstellers im Schriftsatz vom 29. 2. Infolge des Vermögensverfalls des Antragstellers waren die Interessen der Rechtsuchenden bei Erlaß des angefochtenen Bescheides auch konkret gefährdet (vgl. Januar 1977 - AnwZ (B) 22/76 = EGE XIV 22, 23 und vom 13. a) In diesem Zusammenhang leitet der Senat nichts daraus her, dai3 der Antragsteller von April 1982 bis Januar 1983 einen Betrag von 200 IM, den er im Auftrag des Gefangenen Bar®® von der Anstaltskasse der Justizvollzugsanstalt K®H entgegengenommen hatte, eigenmächtig als Sicherheit für eventuelle Gebührenansprüche aus einem Verteidigermandat einbehalten hat. Die Einbehaltung von 800 DM, die auf eine Strafanzeige des Gefangenen GäHHI, Justizvollzugsanstalt Kiel, Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 41 Js 342/82 der Staatsanwaltschaft Kiel war, hat hier außer Betracht zu bleiben, weil der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist. Schließlich kann auf sich beruhen, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg dem Antragsteller in einer Anklageschrift vom 27. Juni 1980 (42 Js 28/78) vorwirft, er habe sich im September 1977 in zwei Fällen der Untreue schuldig gemacht, indem er unberechtigterweise insgesamt 2.500 IM von einem Sparkonto des Gefangenen abgehoben habe, den er verteidigte; das Strafverfahren schwebt noch, so daß sich Feststellungen zu den Vorwürfen gegenwärtig nicht treffen lassen. Der Vermögensverfall hatte zur Folge, daß der Antragsteller schon vor Erlaß des angefochtenen Bescheides wiederholt nicht in der Lage war, die Prämien für seine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bei der A^HIH^VerSicherung zu bezahlen (vgl. 1981 und 1982 mindestens dreimal im Wege der Zwangsvollstreckung gegen ihn Vorgehen, indem sie der Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge bei dem Amtsgericht Neumünster einen Vollstreckungsauftrag erteilte, und zwar am 4. Oktober 1981 wegen der Prämie für die Zeit vom 1. 1982 wegen der Prämie für die Zeit vom 1. Überdies hat die Rechtsanwaltskammer * wie oben (unter 1 a) dargelegt,' die Konten des Antragstellers bei drei Banken in NflHHI^^und bei dem Postscheckamt Hamburg pfänden lassen (vgl. Im Zusammenhang mit diesen und möglicherweise auch anderen Pfändungen waren, wie der Antragsteller in einem Schreiben vom 29. Januar 1983 um insgesamt 14 Fälle, nämlich 13 Anträge an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge bei dem Amtsgericht Neumünster (1 AR 74/81, 200/81, 352/81, 377/81, 471/81; 1 AR 37/82, 138/82, 310/82, 345/82, Durch die Zahlungsverzögerungen hat sich der Antragsteller jeweils vorübergehend Mittel aus den Arbeitnehmeranteilen seiner Angestellten verschafft, um seine finanziellen Schwierigkeiten zu überbrücken. Januar 1982 hat das Schöffengericht Neumünster den Antragsteller durch rechtskräftiges Urteil vom 6, Dezember 1983 - 11 Es 273/62 - mit einer Geldstrafe belegt. a) Auch nach dem Erlaß des angefochtenen Bescheids sind weiterhin Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller vorgegangen. beschluß des Amtsgerichts Rendsburg (5 M 573/83), mit dem er sich den Zugriff auf die Bankkonten des Antragstellers eröffnen wollte. Auch darin kommt zu dem Ausdruck, daß die Interessen der Rechtsuchenden beim Antragsteller weiterhin konkret gefährdet sind (vgl. In ieser Zeit kam es schließlich erstmals vor, daß der Antragsteller außer den Arbeitnehmeranteilen seiner Angestellten zur Sozialversicherung anderes Fremdgeld nur mit erheblicher Verzögerung weiterleitete. Das war ihm aber nur im Wege der Umschuldung möglich, nachdem er bei der RBBBHBbank Klein KBHHHV einen neuen Kredit von 30.000 DM auf genommen hatte, auf den er ab 1. Bezeichnenderweise erscheinen auch in dieser Übersicht die Aufwendungen für den Vierpersonenhaushalt des Antragstellers nicht. August 1983 an die Rechts-anwaltskammer eingeräumt, daß er u.a. in vier Voll-streckungsSachen, in denen im Juni und Juli 1983 Vollstreckungsaufträge gegen ihn ergangen waren (StflHB - 1 AR 288/83, Deutsche Bank LiiflB - 1 AR 256/83, C.H.BeflHHI Verlagsbuchhandlung - 1 AR 209/83 und Selbsthilfe der Rechtsanwälte e.V. November 1980) die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, das dem Antragsteller und seiner Ehefrau Je zur Hälfte gehört. Das Amtsgericht Neumünster hat die Zwangsversteigerung durch Beschlüsse vom 27. Nach der darin enthaltenen Übersicht über seine monatlichen Einnahmen und Ausgaben würden dem Antragsteller für sich und seine Familie zwar rund 2.900 DM monatlich zu dem Lebensunterhalt bleiben. Im Hinblick auf die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks hat er sich auf den Hinweis beschränkt, daß im Augenblick "diesbezügliche Gespräche mit der finanzierenden Bank geführt” würden, "um eine Übereinkunft in dieser Frage zu erzielen". Schließlich hat die Bank LüflÜnoch im Januar 1984 wegen einer Teilforderung von 1.000 IM ohne Erfolg beim Antragsteller zu pfänden versucht, wie sich aus Mitteilungen der Verteiler stelle für Gericht svollzieherauf träge bei dem Amtsgericht Neumünster vom 10.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 50 BNotO § 807 ZPO
EMGerichtsvollzieherAR

Volltext der Entscheidung

2114 005
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 34/85 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des ^Rechtsanwalts Harald N(
‘Straße
 Antragstellers und Beschwerdeführers ,
- Verfahrensbevollmächtigte :
Rechtsanwälte Rolf ZI Z^B. R^BBstraße
»
und Erika
 gegen
den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, LoB^damm KBB, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlande sgericht in Schleswig,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner ,
wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13« Februar 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Rössler
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des
1.	Senats des Schleswig-Holsteinischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Schleswig vom 16. August 1983 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerde-verfahren auf 100.000 IM festgesetzt.
Der am flHHHIHHi 1943 geborene Antragsteller ist seit April 1974 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Neumünster und dem Landgericht Kiel zugelassen. Im Juni 1976 wurde er zu dem Notar mit dem Amtssitz in Neumünster ernannt. Schon mit Schreiben vom 16. September 1980 und 27. Januar 1981 regte der Vorstand der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer beim Antragsgegner an zu prüfen, ob die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückzunehmen sei. Der Antragsgegner kam der Anregung nach, sah jedoch am 21. Oktober 1980, 19. März 1981, 10. Juli 1981 und
17.	Februar 1982 keinen Anlaß, das Verfahren weiter zu betreiben. Mit Schreiben vom 17. August 1982 und
24.	Januar 1983 brachte der Vorstand der Rechtsanwalts-kammer zu dem Ausdruck, daß er die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers gemäß § 15 Nr. 1 BRAO für erforderlich halte. Nach weiteren Ermittlungen enthob der Antragsgegner den Antragsteller zunächst durch Bescheid vom 18. November 1982 vorläufig seines Amtes als Notar mit der Begründung, sowohl seine wirtschaftlichen Verhältnisse als auch die Art seiner Wirtschaftsführung gefährdeten die Interessen der Rechtsuchenden (§50 Abs. 1 Nr. 7, § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO); dieser Bescheid wurde durch Rücknahme des dagegen gerichteten Antrags des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung rechtskräftig. Nachdem ein Vorbescheid vom 14. Dezember 1982 mit der Ankündigung der Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO unangefochten geblieben war, ordnete der
- u -
Antragsgegner durch Bescheid vom 29. März 1983 die endgültige Amtsenthebung an. Durch Bescheid vom 8, April 1983 hat er sodann in Übereinstimmung mit dem Präsidenten des Landgerichts Kiel, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
B.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs, 1 Nr.
Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
I. Nach § 15 Nr. 1 BRAG kann die Zulassung zur Reel: ;sanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, im Ermessen der LandesJustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegründ im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben,
 können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356 f). Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150).
II.	Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht zurückgenommen. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Rücknahme lagen bei Erlaß des Rücknahmebescheids vom 6. April 1983 vor (1 und 2).
Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, daß sie in der Folgezeit entfallen wären (3).
1. Vermögensverfall ist anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukcamen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 3/61 = EGE VI 62; vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 = EGE XII 12 f und vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 22/76 = EGE XIV 22). Beweisanzeichen hierfür sind zu dem Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO, der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 22/79).
a) Diese Voraussetzungen lagen beim Antragsteller am 8. April 1983 vor. Nachdem es schon vorher wiederholt zu Zwangsvollstreckungen gegen ihn ge-
kommen war, leiteten seine Gläubiger in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis zu dem Erlaß des angefochtenen Bescheides folgende Beitreibungsmaßnahmen gegen ihn ein:
Sie reichten bei der Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge bei dem Amtsgericht Neumünster 42 Vollstreckungsaufträge (1981: 14, 1982:
 21 und 1983 bis zu dem 8, April: 7) sowie bei der Verteilungsstelle des Amtsgerichts Rendsburg im März 1983 vier Vollstreckungsaufträge ein, auf Grund derer der Gerichtsvollzieher regelmäßig in der Praxis des Antragstellers erschien, um die nicht selten nur kleinen Geldbeträge einzutreiben (so zu dem Beispiel 109,84 EM für die Firma Bifm-SBHB - 1 AR 256/81; 56,90 EM für die Firma	~	1	AR	282/81; 142,30 DM für
 die A^BBB“Ver siche rung - 1 AR 294/81; 33,07 EM für die Firma RifliB & Co. KG - 1 AR 360/81; 191,45 DM für die Schleswig-Holsteinische La^miHK^asse
-	1	AR	[ 14/81;	122,41	DM	für die Steuerberaterin KljflH
-	1	AR	303/82;	194,13	DM	für die Firma TflB
-	1	AR	406/82;	200,—	EM	Zwangsgeld für die Schleswig-
Holsteinische Rechtsanwaltskammer - 1 AR 394/82; 122,79 EM für die KflBB Flughafengesellschaft - 1 AR 680/82;
122,30 EM für die	Versicherung - 1 AR 6/83). In
 zwei Fällen gab der Antragsteller dem Gerichtsvollzieher einen ungedeckten Scheck in Zahlung (über 1.881,47 DM rückständige Sozialversicherungsbeiträge für die BaflBB Ersatzkasse - 1 AR 200/81 und über 279,50 DM Beiträge
 für die Rechtsanwaltskammer). In mindestens sieben Fällen war die Zwangsvollstreckung in der Praxis oder in der Wohnung des Antragstellers fruchtlos. In wenigstens fünf Fällen erteilte der Gerichtsvollzieher eine sogenannte Unpfändbarkeitsbescheinigung. Zu zwei
- 7
Vollstreckungsaufträgen schrieb der Gerichtsvollzieher WjBHHHB der Recht sanwaltskammer am 4. Juni 1982 (DR Nrn 1237/82 und 1244/82): »Gemäß § 63 GVA wird der Auftrag zurückgesandt, da Schuldner amtsbekannt keine pfändbare Habe besitzt.»
In zwei Fällen erwirkte die Rechtsanwalts-kammer einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß gegen den Antragsteller, und zwar am 4, August 1982 wegen 81,20 EM rückständiger Kosten aus einer Ehrengericht ssache (15 M 2565/82 AG Neumünster) und am 5. November 1982 wegen Zwangsgelder von insgesamt 1100,— DM aus vier Beschwerdesachen (15 M 3389/82 AG Neumünster). Aus dem zweiten Beschluß betrieb sie bei der DHHHB Bank, der Bank für und der Volksbank in N^HIHIV fruchtlos die Kontopfändung, ehe sie am 26. November 1982 beim Postscheckamt HfBHV Erfolg hatte.
Am 26. August 1982 stellte die Steuerberaterin Kloth durch ihren Bevollmächtigten wegen einer Forderung von 174,51 EM beim Amtsgericht Neumünster den Antrag, einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers gemäß § 807 ZPO zu bestimmen. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt, hob den Termin vom 7. Oktober 1982 durch Beschluß vom selben Tage (14 M 3306/82) aber wieder auf, weil der Antragsteller die Schuld inzwischen beglichen hatte.
Nach einem Bericht des Präsidenten des Landgerichts Kiel vom 1. Februar 1983 waren damals 16 »nicht durch Bezahlung erledigte» ZwangsvollStreckungsaufträge aus der Zeit vom 24. Mai 1982 bis 18. Januar I983
bekannt, die Verbinaiichkeiten des Antragstellers in Höhe von rund 25»000 DM betrafen. Darunter befand sich eine Schuld gegenüber dem Rechtsanwalt Christian Wafll^, der sich bis zu einem Betrag von 10.000 EM für den Antragsteller verbürgt, ersichtlich auf Grund einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft am
25.	August 1982 einen Vollstreckungsbescheid über 10.779,80 IM beim Amtsgericht Kiel (18 B 8063/82) erwirkt und am 18. Januar 1983 einen Zwangsvollstreckungs-auftrag erteilt hatte (1 AR 24/83).
b) Auf Grund der Vielzahl dieser Vorgänge, die sich über mehr als zwei Jahre hinzogen, ist der Vermögensverfall des Antragstellers bei Erlaß des Rücknahmebescheides erwiesen. Seine Einlassung, sie beruhten im wesentlichen auf Schwierigkeiten mit dem Kanzleipersonal und auf beruflicher Überlastung, ist unglaubhaft. Der Antragsteller hat es regelmäßig auch we< en kleinerer Schuldbeträge zur Zwangsvollstreckung kommen lassen und sie in der Kanzlei zur Abholung durch den Gerichtsvollzieher erst bereit gehalten, wenn ihm dessen Erscheinen angekündigt worden war. Schon dieses Verhalten, wie er es selbst in seiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 26. April 1982 gegen den Gerichtsvollzieher	geschildert hat, und
 die fortwährende Wiederholung solcher Vorgänge zeigen, daß sich sein Schuldnerverzug und die Vollstreckungsmaßnahmen nicht mit Nachlässigkeit oder Versehen des Büropersonals, einem Organisationsmangel oder beruflicher Überlastung des Antragstellers erklären lassen.
Auch die Angaben, die er im Schriftsatz vom 29. Oktober 1982 über seine damaligen Vermögens- und
- s -
Einkommensverhältnisse gemacht hat, können Zweifel an der nachhaltigen Zerrüttung seiner finanziellen Verhältnisse nicht begründen. Danach mag eine Überschuldung auf seiner Seite, die im übrigen nicht Voraussetzung des Vermögensverfalls ist, zu dem damaligen Zeitpunkt zwar nicht sicher festzustellen sein. Daß es bei ihm zu dauernden Liquiditätsschwierigkeiten gekommen ist, liegt aber auch unter Berücksichtigung seiner Angaben auf der Hand. Soweit danach Vermögenswerten von 954.601,86 DM, nämlich
 Hausgrundstück Lebensversicherungen	600.000,—	DM
(Rückkaufswerte)	11.285,30 2.509,90	DM DM
Flugzeug	150.000,—	DM
Münzsammlung	2.500,—	DM
Honorarforderungen allgemein durch Erbauseinandersetzungs-	58.508,66	DM
an .pruch gesichert	60.000,—	DM
durch Abtretung von Geschäftsanteilen an der Firma wFerieninsel La^mt GmbH und Grande KGn,	und	von
 Honorarforderungen gegen die Firma G^&-General-Real E( Corporation Ltd, V|B^
LiJ
90.000,— DM 954.601,86 DM
nur Belastungen von 525.490,25 IM gegenüberstanden (455.495,14 DM auf dem Hausgrundstück und 89.995,11 DM auf dem Flugzeug), hängt die Illiquidität ersichtlich damit zusammen, daß die Vermögenswerte nicht realisier-
- 10
bar waren, sei es, daß sie zu hoch angesetzt (Haus und Flugzeug - vgl. dazu unten 3 c), oder sei es, daß sie zeitweise oder auf Dauer uneinbringlich waren (Honorarforderungen), Überdies ist die Übersicht über die Schulden des Antragstellers, die neben seinen laufenden Verbindlichkeiten vorhanden waren, ersichtlich unvollständig. Sc erscheinen in der Aufstellung zu dem Beispiel nicht die Kreditschulden bei der Volksbank und der Bank für Gemeinwirtschaft die der Antragsteller in der Anlage zu dem Schriftsatz vom 26. Juni 1982 noch mit 30.316,22 DM und 62.470,02 DM angegeben hatte. Dasselbe gilt für die Zahlungsrückstände von ca. 25.000 IM, die den am 1. Februar 1983 unerledigten Vollstreckungsaufträgen zugrunde liegen.
Nach den Angaben des Antragstellers im Schriftsatz vom 29. Oktober 1982 hielten sich seine monatlichen Einnahmen
 aus der Praxis	10.000,— DM
privat	3-647,50	DM
13.647,50 DM
und Ausgaben
3.673,23 DM 9.037,16 DM
12.710,39 DM
Bürounkosten
 privat

etwa die Waage. Während die Ausgaben die monatlichen Unkosten für das Privatflugzeug (1.757 EM) und die Abträge auf das Haus (5.937,66 IM) ausweisen, fehlen dort die
 Aufwendungen für den Vierpersonenhaushalt des Antragstellers .
2.	Infolge des Vermögensverfalls des Antragstellers waren die Interessen der Rechtsuchenden bei Erlaß des angefochtenen Bescheides auch konkret gefährdet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 22/76 = EGE XIV 22, 23 und vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 30/78 = EGE XIV 121).
a) In diesem Zusammenhang leitet der Senat nichts daraus her, dai3 der Antragsteller von April 1982 bis Januar 1983 einen Betrag von 200 IM, den er im Auftrag des Gefangenen Bar®® von der Anstaltskasse der Justizvollzugsanstalt K®H entgegengenommen hatte, eigenmächtig als Sicherheit für eventuelle Gebührenansprüche aus einem Verteidigermandat einbehalten hat.
Der Vorgang war Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 41 Js 730/82 der Staatsanwaltschaft Kiel, das durch Verfügung vom 15. März 1983 eingestellt worden ist.
Die Einbehaltung von 800 DM, die auf eine Strafanzeige des Gefangenen GäHHI, Justizvollzugsanstalt Kiel, Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 41 Js 342/82 der Staatsanwaltschaft Kiel war, hat hier außer Betracht zu bleiben, weil der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren durch Verfügung vom 11. Oktober 1982 eingestellt. Schließlich kann auf sich beruhen, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg dem Antragsteller in einer Anklageschrift vom 27. Juni 1980 (42 Js 28/78) vorwirft, er habe sich im September 1977 in zwei Fällen der Untreue schuldig gemacht, indem er unberechtigterweise insgesamt 2.500 IM von einem Sparkonto des Gefangenen
 abgehoben habe, den er verteidigte; das Strafverfahren schwebt noch, so daß sich Feststellungen zu den Vorwürfen gegenwärtig nicht treffen lassen.
b) Die konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ergibt sich eindeutig aus dem Zusammentreffen der folgenden Tatsachen, die insgesamt befürchten lassen, Mandanten des Antragstellers könnten wegen dessen schlechter finanzieller Verhältnisse zu Schaden kommen.
Der Vermögensverfall hatte zur Folge, daß der Antragsteller schon vor Erlaß des angefochtenen Bescheides wiederholt nicht in der Lage war, die Prämien für seine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bei der A^HIH^VerSicherung zu bezahlen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 - EGE XII, 12, 14 und vom 18. Oktober 1982 - A wZ (B) 9/82), Die Albingia mußte in den Jahren
1981	und 1982 mindestens dreimal im Wege der Zwangsvollstreckung gegen ihn Vorgehen, indem sie der Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge bei dem Amtsgericht Neumünster einen Vollstreckungsauftrag erteilte, und zwar am 4. Mai 1981 wegen eines Betrags von 142,30 DM
(1 AR 294/81), am 20. Oktober 1981 wegen der Prämie für die Zeit vom 1. November 1980 bis zu dem 31. Oktober 1981 in Höhe von 1.585,60 DM (1 AR 636/8I), und am 19. Februar
1982	wegen der Prämie für die Zeit vom 1. November 1981 bis zu dem 30. April 1982 in Höhe von 792,80 DM. Die Vorgänge sind Gegenstand eines ehrengerichtlichen Verfahrens, in welchem die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht am 24. November 1982 eine Anschuldigungsschrift eingereicht hat (EV 58/82).
Überdies hat die Rechtsanwaltskammer * wie oben (unter 1 a) dargelegt,' die Konten des Antragstellers bei drei Banken in NflHHI^^und bei dem Postscheckamt Hamburg pfänden lassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 30/78 = EGE XIV 121,
122 f und vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 28/80). Im Zusammenhang mit diesen und möglicherweise auch anderen Pfändungen waren, wie der Antragsteller in einem Schreiben vom 29. Dezember 1932 gegenüber der Rechtsanwaltskammer hervorhob, zwei Monate lang zeitweise seine sämtlichen Konten blockiert, was notwendigerweise den Kanzleibetrieb erheblich beeinträchtigte.
Als Beweisanzeichen für eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden sind schließlich die zahlreichen Vollstreckungsmaßnahmen heranzuziehen, welche die Ba^HB Ersatzkasse ergreifen mußte, um rückständige Sozialversicherungsbeiträge für das Kanzleipersonal vom Anti agsteller zu erhalten (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 12/81). Es handelt sich im Zeitraum vom 15. Januar 1981 bis zu dem 12. Januar 1983 um insgesamt 14 Fälle, nämlich 13 Anträge an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge bei dem Amtsgericht Neumünster (1 AR 74/81, 200/81, 352/81, 377/81, 471/81; 1 AR 37/82, 138/82, 310/82, 345/82,
458/82, 528/82, 656/82 und 1 AR 16/83) sowie einen Antrag auf Erlaß eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses. Durch die Zahlungsverzögerungen hat sich der Antragsteller jeweils vorübergehend Mittel aus den Arbeitnehmeranteilen seiner Angestellten verschafft, um seine finanziellen Schwierigkeiten zu überbrücken.
Das ließ befürchten, daß er notfalls auch auf andere Fremdgelder zurückgreifen könnte, selbst wenn solche
 Fälle bis dahin noch nicht vorgekommen sein mochten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B)
22/76 = EGE XIV 22, 23; vom 13« November 1978
-	AnwZ (B) 30/78 - EGE XIV 121 f und vom 11. Mai 1981
-	AnwZ (B) 28/80). Wegen verspäteter Abführung von Arbeitnehmeranteilen in der Zeit vom 15. Februar 1978 bis zu dem 15. Januar 1982 hat das Schöffengericht Neumünster den Antragsteller durch rechtskräftiges Urteil vom 6, Dezember 1983 - 11 Es 273/62 - mit einer Geldstrafe belegt.
3.	Die Grunde für die Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAü sind in der Zeit nach dem 8. April 1983 bis zur Entscneidung des Senats nicht ausgeräumt worden; sie haben sich eher noch verstärkt.
a)	Auch nach dem Erlaß des angefochtenen Bescheids sind weiterhin Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller vorgegangen.
Vom 18. April bis zu dem 23. Juni 1983 erteilten sie wenigstens fünfmal dem Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag (l AR 139/83, 209/83, 212/63,
 288/83 und 256/83); unter ihnen war einmal wiederum die BaUB Ersatzkasse (1 AR 139/83). Anlaß zur Vollstreckung waren zu dem Teil - wie schon früher -kleinere Schulden. So mußte die Hans-ScKHB-Stiftung 112,50 DM aus einer Warenlieferung zwangsweise durchsetzen, der Verein "Selbsthilfe der Rechtsanwälte e.V.n, 70,22 DM Mitgliedsbeiträge. Erneut wurde in der Praxis und in der Wohnung des Antragstellers fruchtlos vollstreckt. Der Rechtsanwalt	erwirkte
 am 31. Mai 1983 wegen einer Hauptforderung von 9.600 DM nebst Zinsen und Kosten einen Pfändungsund Überweisungs-
beschluß des Amtsgerichts Rendsburg (5 M 573/83), mit dem er sich den Zugriff auf die Bankkonten des Antragstellers eröffnen wollte. Die	Flughafen-
gesellschaft stellte am 28. Juni 1983 einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO. Drei Gläubiger (die WiflB| KG> Rechtsanwalt LjIHB-FfliBund der Heizölhändler Ha^BHHB) beantragten Haftbefehle gegen den Antragsteller, die das Amtsgericht Rendsburg am 14. April, 31. Mai und 20. Juni 1983 auch erließ (4 M 1293/83, 4 M 1287/83 und 4 M 1469/83). Auch darin kommt zu dem Ausdruck, daß die Interessen der Rechtsuchenden beim Antragsteller weiterhin konkret gefährdet sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 30/78 = EGE XIV 121,
123 und vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 28/80). In zweien
 dieser Fälle ergingen sogar Verhaftungsaufträge an
 den Gerichtsvollzieher, die aber nicht ausgeführt wurden.
In ieser Zeit kam es schließlich erstmals vor, daß der Antragsteller außer den Arbeitnehmeranteilen seiner Angestellten zur Sozialversicherung anderes Fremdgeld nur mit erheblicher Verzögerung weiterleitete.
Die Firma NofBHHIHH Industrie- und Bäderdienst
 zeigte am 3. Mai 1983 bei dem Amtsgericht Neumünster glaubhaft
 an, dem Antragsteller sei es spätestens am 21. Februar
1983	gelungen, 827,82 DM für sie einzutreiben, ohne
 das Geld an sie weiterzuleiten. Sie erhielt es trotz
 wiederholter Mahnungen erst am 2. Mai 1983.
b)	Vor der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat der Antragsteller zwar eine Reihe von Schulden beglichen. Das war ihm aber nur im Wege der Umschuldung möglich, nachdem er bei der RBBBHBbank
 Klein KBHHHV einen neuen Kredit von 30.000 DM auf genommen hatte, auf den er ab 1. Oktober 1983 monatlich 1.000 EM zahlen muß. Im Schriftsatz vom 15* August 1983 hat er seine Vermögenslage wie folgt dargestellt:
Vermögen
 Verbindlichkeiten
Hausgrundstück 500.000 Flugzeug	70.000
600.000	DM
100.000	DM
570.000 - 700.000 DM
Grundstücksbelastung 430.000 DM Belastung des Flugzeugs 65.000 DM
Kredit V^Bbank
30.000	DM
Kredit
67.000	DM
Kredit RflBBB ______30.000	DM
ibank
622.000 DM
Einnahmen
 Mieteinnahmen 2.700,— DM
Praxisüberschuß	6.000,—	DM	-	8.000,—	DM
Ausgaben
 Haus 4.000,—
Flugzeug 1.800, -.JÄ
VflBbank zur Zeit
B(9	1.000, — b
bank 1.000,—*
monatlich	8.700,—	DM	-	10.700,—	DM	7.800,—'*:
Bezeichnenderweise erscheinen auch in dieser Übersicht die Aufwendungen für den Vierpersonenhaushalt des Antragstellers nicht. Während er im Schriftsatz vom
17 -
15. August 1983 auf Grund dieser Angaben behauptete, es Mbestehe Liquidität, zwar angespannt, aber vorhanden", hat er im Schreiben vom 19. August 1983 an die Rechts-anwaltskammer eingeräumt, daß er u.a. in vier Voll-streckungsSachen, in denen im Juni und Juli 1983 Vollstreckungsaufträge gegen ihn ergangen waren (StflHB - 1 AR 288/83, Deutsche Bank LiiflB - 1 AR 256/83, C.H.BeflHHI Verlagsbuchhandlung - 1 AR 209/83 und Selbsthilfe der Rechtsanwälte e.V. - 1 AR 212/83)y die Zahlung "wegen vorübergehender LiquiditätsSchwierigkeiten" zunächst unterlassen habe. Inzwischen betreibt die IflB^B^ank Schleswig-Holstein als Hauptgläubigerin wegen einer Forderung von 425.000 DM (nebst 15 % Zinsen ab 3. November 1980) die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, das dem Antragsteller und seiner Ehefrau Je zur Hälfte gehört. Das Amtsgericht Neumünster hat die Zwangsversteigerung durch Beschlüsse vom 27. September 1983 angeordnet (7 K 43/83 und 7 K 44/83).
c)	Bu.e Beschwerdebegründung vom 15. Dezember 1983 ist nicht geeignet, die Gründe für die Zulassungsrück-nahme zweifelsfrei auszuräumen. Nach der darin enthaltenen Übersicht über seine monatlichen Einnahmen und Ausgaben würden dem Antragsteller für sich und seine Familie zwar rund 2.900 DM monatlich zu dem Lebensunterhalt bleiben. Die Übersicht gibt aber nicht die wirklichen Verhältnisse wieder. Es fehlen Abträge für die Kredite der lflBB)ank (30.000 DM) und der BfG (67.000 EM), ohne daß verbindliche Stundungsabreden nachgewiesen wären.
Der Antragsteller trägt überdies Jetzt selbst vor, daß sein Flugzeug praktisch unverkäuflich sei; insoweit kommen also wahrscheinlich neue Belastungen auf ihn zu.
Im Hinblick auf die Anordnung der Zwangsversteigerung
 des Grundstücks hat er sich auf den Hinweis beschränkt, daß im Augenblick "diesbezügliche Gespräche mit der finanzierenden Bank geführt” würden, "um eine Übereinkunft in dieser Frage zu erzielen". Schließlich hat die Bank LüflÜnoch im Januar 1984 wegen einer Teilforderung von 1.000 IM ohne Erfolg beim Antragsteller zu pfänden versucht, wie sich aus Mitteilungen der Verteiler stelle für Gericht svollzieherauf träge bei dem Amtsgericht Neumünster vom 10. und 24. Januar 1984 (1 AR 21/84) ergibt.
III.	Auf der Grundlage, daß nach allem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO erfüllt sind, läßt die Ent-
Scheidung des Antragsgegners Ermessensfehler nicht erkennen. Der Antragsteller hat insoweit auch nichts vorgebracht. Seine sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen.
Pfeiffer	Laufhütte	Gribbohm	Jähnke
 Kohlndorfer	Quack	Rössler