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BGH

Gericht: BGH

gegen das Land Niedersachsen, Landesjustizverwaltung, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Oldenburg, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Juli 1982 und die Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg betreffend die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aufgehoben. 1970 erkannte gegen ihn das Ehrengericht wegen Verstoßes gegen die Pflicht zu gewissenhafter Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt auf die ehrengerichtliche Maßnahme des Verweises und eine Geldbuße von 3.000 DM. Juli 1978 erkannte das Ehrengericht gegen den Antragsteller wegen weiteren pflichtwidrigen Verhaltens (§ 43 BRAO) in der Zeit von 1971 bis 1977 auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft. Dieses Gutachten brachte der Ehrengerichtshof dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg zur Kenntnis, der daraufhin das Verfahren zur Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO einleitete. b) Die gegen den Beschluß, durch den das Berufsverbot verhängt worden war, gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers führte am 27. Dr. Kisker nach Einsichtnahme in zwei weitere ärztliche Stellungnahmen und einem etwa halbstündigen Gespräch mit dem Antragsteller aus, er habe derzeit den Eindruck, daß bei dem Antragsteller ein pathologischer Befund nicht mehr feststellbar sei; die kognitive und anamnestische Situation des Antragstellers entspreche nach derzeitigem Eindruck weitgehend dem Alter des Rechtsanwalts; dessen Probleme bei der Bewältigung anwaltlicher Aufgaben bestünden weniger auf der Leistungsseite (intellektuell), als in seiner Gefährdung durch (quantitative) Überforderung. Daraufhin hob der Ehrengerichtshof das Berufsverbot auf.Seit Ende Oktober 1980 übt der Antragsteller seine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar wieder aus. November 1979 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg gemäß §14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen. März 1982 zu dem Ergebnis gelangt, daß der Antragsteller nicht infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Juni 1982, in der die Professoren Dr. Kloos und Dr. Kisker gehört worden sind, hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 26. Dr. Kisker und unter Berücksichtigung von beruflichen Fehlleistungen, die dem Antragsteller für die Zeit nach der Wiederaufnahme seiner Anwaltstätigkeit zur Last gelegt werden, zu der Überzeugung gelangt, daß die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO vorliegen. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben, und sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet. Dabei kommt es, wie beim Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO, darauf an, ob die dauernde - d.h. nicht nur vorübergehende - geistige Verfassung des Rechtsanwalts die Gefahr begründet, die Rechtsuchenden würden bei einer anwaltlichen Vertretung durch ihn nicht auf eine sachgemäße und sorgfältige Wahrnehmung ihrer Interessen rechnen können. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vom 14, Juni 1982 ausgeführt, daß sein psychiatrisches Bild und Urteil auch durch die - ihm bei Abfassung seines Gutachtens nicht bekannten -beruflichen Fehlleistungen, die dem Antragsteller für die Zeit nach der Wiederaufnahme seiner Anwaltstätigkeit im Oktober 1980 zur Last gelegt werden, nicht verändert würden, Diese Feststellungen sind keine ausreichende Grundlage für den Schluß, daß bei dem Antragsteller eine Schwäche der geistigen Kräfte vorliege, die ihn auf Dauer unfähig erscheinen läßt, den Anwaltsberuf ordnungsmäßig auszuüben. Es kommt hinzu, daß diese Feststellungen offensichtlich nicht auf einer erneuten eingehenden Untersuchung des Antragstellers beruhen und zu den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dieser Ansicht ist der Senat nicht zuletzt mit Blick auf den persönlichen Eindruck, den er von dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Ehrengerichtshofs, daß die beruflichen Fehlleistungen, zu denen es seit der Wiederaufnahme der Anwaltstätig“ keit des Antragstellers in dessen Anwaltskanzlei gekommen ist, zusammen mit den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Kisker den hinreichend sicheren Schluß auf das Vorliegen einer Schwäche der geistigen Kräfte im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO recht-fertigen. d) im Fall seine Zusage, er werde die Sache aufklären^i^ht eingehalten und auf Mahnschreiben seiner Anwaltsko11egen sowie die Aufforderung der Rechtsanwaltskammer zur Stellungnahme nicht geantwortet hat; Aus ihnen läßt sich Jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit schließen, daß diese beruflichen Fehlleistungen in einer Schwäche der geistigen Kräfte des Antragstellers ihre Ursache haben. Mit dem Ehrengerichtshof ist der beschließende Senat der Auffassung, daß dem Antragsteller insoweit zwar eine Mitverantwortung zur Last fällt. Nach alledem waren der Beschluß des Ehrengerichtshofs und die Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12.

Zitierte Normen: § 43 BRAO § 6 BGB § 14 BRAO
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Volltext der Entscheidung

2112 070
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 34/82 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Hans W^fl^fcstraße A,
9
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Recht
 nwalt
9
gegen
 das Land Niedersachsen,
 Landesjustizverwaltung, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Oldenburg,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 28, Februar 1983 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof, Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Messer nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 2. Senats des Niedersächsisehen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 26. Juli 1982 und die Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg betreffend die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aufgehoben.
- Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1919 geborene Antragsteller, der 1948 die erste und 1952 die zweite Juristische Staatsprüfung abgelegt hat, ist seit 1953 als Rechtsanwalt zugelassen und 1957 zu dem Notar bestellt worden. Er übt
 
I
in Oldenburg die Anwaltspraxis gemeinsam mit dem im Jahre 1979 zugelassenen Rechtsanwalt	aus.
Sein Sohn Gert	der	seit	Juni	1976	ebenfalls
 als Rechtsanwalt in der Sozietät tätig war, hat im Sommer 1982 auf seine Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet.
1.	Seit Ende der 60er Jahre führten berufliche Fehlleistungen des Antragstellers wiederholt zu Disziplinarmaßnahmen und ehrengerichtlichen Maßnahmen. 1967
wurde ihm in seiner Eigenschaft als Notar wegen schuld-	^
hafter Amtspflichtverletzung zweimal ein Verweis erteilt. 1970 erkannte gegen ihn das Ehrengericht wegen Verstoßes gegen die Pflicht zu gewissenhafter Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt auf die ehrengerichtliche Maßnahme des Verweises und eine Geldbuße von 3.000 DM. 1974 wurde er ein weiteres Mal zu einem Verweis und einer Geldbuße von 10.000 DM verurteilt, die im Be ruf ungs verfahren auf 6.000 DM herabgesetzt wurde. 1975 wurde ihm als Notar ein Verweis erteilt, wobei zugleich eine Geldbuße von 5.000 DM festgesetzt wurde, die auf seine Beschwerde hin aus wirtschaftlichen Gründen auf 2.500 DM herabgesetzt wurde. 1976 erhielt er durch Disziplinarverfügung abermals einen Verweis,	t)	#
außerdem wurde eine Geldbuße von 500 DM verhängt. Im selben Jahr erteilte ihm die Rechtsanwaltskammer wegen säumiger Behandlung von Fremdgeldem einen Rügebescheid.
2.	Durch Urteil vom 13. Juli 1978 erkannte das Ehrengericht gegen den Antragsteller wegen weiteren pflichtwidrigen Verhaltens (§ 43 BRAO) in der Zeit von 1971 bis 1977 auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft. Gleichzeitig verhängte es gegen ihn ein Berufsverbot. Gegen beide Entscheidungen legte der Antragsteller Rechtsmittel ein.
U
a) Gegen das Urteil machte er in erster Linie geltend, er habe in der Zeit, in der er die ihm zur Last gelegten Verfehlungen - insbesondere Nichtbeantwortung zahlreicher Anfragen von Mandanten, Anwaltskollegen und der Rechtsanwaltskammer - begangen habe, an einer sog. überdeckten Depression gelitten, die zur Schuldunfähigkeit, zu demindest aber erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit geführt habe. Der Ehrengerichtshof holte ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Prof. Dr. Kisker ein. Der Sachverständige gelangte in seinem Gutachten vom 30. April 1979 zu dem Ergebnis, daß bei dem Antragsteller ein vorzeitig einsetzender geistig-seelischer Versagenszustand vorliege, der teils auf einer ungenügenden Hirnleistung mit chronischem pteycho-organischem Syndrom, teils auf ebenfalls lebensalterlich gebundenen involutiv-depressiven Stimmungsentgleisungen beruhender Zustand des Antragstellers werde sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch dann, wenn die nervenärztlich-psychiatrische Therapie gewährleistet bleibe, nicht beheben oder wesentlich bessern lassen, da es sich nicht um einen vorübergehenden Leistungsknick, sondern um einen auf altersgegebenen ' fixierten und wahrscheinlich progressiven Einschränkungen beruhenden Abbau handele.
Dieses Gutachten brachte der Ehrengerichtshof dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg zur Kenntnis, der daraufhin das Verfahren zur Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO einleitete. Durch Beschluß vom 23. Juni 1980 setzte der Ehrengerichtshof das Berufungs- und Be-schwerdeverfahren bis zu dem rechtskräftigen Abschluß des Zulassungsrücknahmeverfahrens aus.
 
b) Die gegen den Beschluß, durch den das Berufsverbot verhängt worden war, gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers führte am 27. Oktober 1980 zur mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof. Im Verlauf dieser Verhandlung führte der Sachverständige Prof. Dr. Kisker nach Einsichtnahme in zwei weitere ärztliche Stellungnahmen und einem etwa halbstündigen Gespräch mit dem Antragsteller aus, er habe derzeit den Eindruck, daß bei dem Antragsteller ein pathologischer Befund nicht mehr feststellbar sei; die kognitive und anamnestische Situation des Antragstellers entspreche nach derzeitigem Eindruck weitgehend dem Alter des Rechtsanwalts; dessen Probleme bei der Bewältigung anwaltlicher Aufgaben bestünden weniger auf der Leistungsseite (intellektuell), als in seiner Gefährdung durch (quantitative) Überforderung. Daraufhin hob der Ehrengerichtshof das Berufsverbot auf.
Seit Ende Oktober 1980 übt der Antragsteller seine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar wieder aus.
3.	Durch Verfügung vom 12. November 1979 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg gemäß §14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen. Dabei hat er sich auf das Gutachten von Prof. Dr. Kisker gestützt.
Gegen diese Verfügung hat der Rechtsanwalt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Ehrengerichtshof hat den Facharzt für Psychiatrie und Neurologe Prof. Dr. Kloos zu dem Sachverständigen
 benannt. Der Sachverständige ist in seinem nerven-ärztlichen Gutachten vom 20. März 1982 zu dem Ergebnis gelangt, daß der Antragsteller nicht infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 1982, in der die Professoren Dr. Kloos und Dr. Kisker gehört worden sind, hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 26. Juli 1982 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Er ist der Auffassung von Prof. Dr. Kloos nicht gefolgt, vielmehr ist er aufgrund der Ausführungen von Prof. Dr. Kisker und unter Berücksichtigung von beruflichen Fehlleistungen, die dem Antragsteller für die Zeit nach der Wiederaufnahme seiner Anwaltstätigkeit zur Last gelegt werden, zu der Überzeugung gelangt, daß die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO vorliegen.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 BRAO) und begründet.
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd
 
unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben, und sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet.
Dabei kommt es, wie beim Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO, darauf an, ob die dauernde - d.h. nicht nur vorübergehende - geistige Verfassung des Rechtsanwalts die Gefahr begründet, die Rechtsuchenden würden bei einer anwaltlichen Vertretung durch ihn nicht auf eine sachgemäße und sorgfältige Wahrnehmung ihrer Interessen rechnen können. Eine solche Gefahr kann auch dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt nicht geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die geistigen Mängel des Rechtsanwalts solcher Art und so erheblich sind, daß er deswegen dauern unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben (Senatsbeschluß vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78 m.w.N.).
Der Senat ist nicht davon überzeugt, daß sich der Antragsteller in einer derartigen geistigen Verfassung befindet.
1.	Der Sachverständige Prof. Dr. Kloos hat im Juli 1981 im Niedersächsischen Landeskrankenhaus Göttingen an vier aufeinander folgenden Tagen sechs mehrstündige Untersuchungen durchgeführt. Er gelangte zu dem Ergebnis, daß es sich bei dem Antragsteller um einen geistig hochstehenden und vielseitig gebildeten Menschen handelt, dessen Gedächtnis- und Denkleistungen noch keinem merklichen Altersabbau unterliegen. Nach
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Auffassung des Sachverständigen war die gegenwärtige Berufsfähigkeit des Antragstellers zweifelsfrei zu bejahen; er war ferner der Auffassung, daß mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, daß die wiedererlangte Berufsfähigkeit des Antragstellers dauerhaft sein werde.
Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vom 14, Juni 1982 ausgeführt, daß sein psychiatrisches Bild und Urteil auch durch die - ihm bei Abfassung seines Gutachtens nicht bekannten -beruflichen Fehlleistungen, die dem Antragsteller für die Zeit nach der Wiederaufnahme seiner Anwaltstätigkeit im Oktober 1980 zur Last gelegt werden, nicht verändert würden,
2.	Der Sachverständige Prof, Dr, Kisker hat seine im Gutachten vom 30. April 1979 getroffenen Feststellungen (insbesondere: vorzeitig einsetzender geistig-seelischer Versagenszustand, der teils auf einer ungenügenden Hirnleistung mit chronischem psychoorganischem Syndrom, teils auf ebenfalls lebensalter-lich gebundenen involutiv-depressiven Stimmungsentgleisungen beruht) in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 1980 nicht mehr aufrecht erhalten. Er konnte im letztgenannten Zeitpunkt einen pathologischen Befund nicht mehr feststellen. Damit erweist sich für die hier zu beurteilende Frage nach dem Vorliegen* geistiger Mängel nur noch die in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 1982 abgegebene Stellungnahme des Sachverständigen als relevant. Sie . hat ausweislich des Sitzungsprotokolls folgenden Wortlaut:
 
"Bei Herrn Rechtsanwalt	liegt nach
 meiner Auffassung eine diskrete Persönlich-keitswandlung auf dem Boden einer leichtgradi-gen altersabhängigen Beeinträchtigung der Hirnleistungen vor. Zur Zeit ist keine wesentliche Stimmungsentgleisung festzustellen, wohl aber eine gewisse Beeinträchtigung der Selbstkritik und der Fähigkeit, sich intellektuell und personell auf die komplizierten Anforderungen der beruflichen Situation eines in freier Praxis tätigen Rechtsanwalts einzustellen. Zumindest sind die umrissenen psychopathologischen Veränderungen zu einem nicht unerheblichen Anteil beteiligt an den Herrn	zur	Last	ge-
legten Verhaltensweisen. Ich halte diese Verfassung für nicht nur vorübergehend."
Diese Feststellungen vermögen die Annahme geistiger Mängel im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO nicht zu rechtfertigen. Allerdings erfordert die Bedeutung der Rechtsanwaltschaft für die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege eine strenge Auslegung dieser Vorschrift. Es muß gewährleistet sein, daß der Rechtsanwalt als unabhängiger Berater der Recht suchenden ' seiner Aufgabe gewachsen ist. Andererseits bedeutet die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft einen schweren Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen. Unabdingbare Normanwendungsvoraussetzung ist deshalb ein klarer Befund, der eine erhebliche intellektuelle oder psychische Abnormität ergibt.
Diesen Anforderungen genügen die Feststellungen, die der Sachverständige Professor Dr. Kisker in der Sitzung vom 14. Juni 1982 getroffen hat, nicht. Der
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Sachverständige stellt u.a. eine leichtgradige altersabhängige Beeinträchtigung der Hirnieistungen sowie eine gewisse Beeinträchtigung der Fähigkeit, sich intellektuell auf die Anforderungen der Anwaltstätigkeit einzustellen, fest. Diese Feststellungen sind keine ausreichende Grundlage für den Schluß, daß bei dem Antragsteller eine Schwäche der geistigen Kräfte vorliege, die ihn auf Dauer unfähig erscheinen läßt, den Anwaltsberuf ordnungsmäßig auszuüben. Sie lassen keine Abnormität von einem solchen Grad erkennen, wie sie für die Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zu fordern ist. Es kommt hinzu, daß diese Feststellungen offensichtlich nicht auf einer erneuten eingehenden Untersuchung des Antragstellers beruhen und zu den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Kloos, der den Antragsteller gründlich untersucht hat, in einem nicht schlüssig begründeten Widerspruch stehen.
Es erscheint nicht geboten, den Antragsteller durch einen weiteren Sachverständigen untersuchen zu lassen. Eine solche Untersuchung läßt nach Auffassung des Senats keine zusätzlichen relevanten Erkenntnisse erwarten. Dieser Ansicht ist der Senat nicht zuletzt mit Blick auf den persönlichen Eindruck, den er von dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat. Der Antragsteller, der ohne seinen Verfahrensbevollmächtigten erschienen war, zeigte sich den Anforderungen der Verhandlung vor dem Senat vollauf gewachsen; er vermochte insbesondere auf Fragen, die den Stand und die Zusammenhänge einzelner Verfahren betrafen, unvorbereitet detaillierte und einleuchtende Antworten zu geben.
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3.	Der Senat teilt nicht die Auffassung des Ehrengerichtshofs, daß die beruflichen Fehlleistungen, zu denen es seit der Wiederaufnahme der Anwaltstätig“ keit des Antragstellers in dessen Anwaltskanzlei gekommen ist, zusammen mit den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Kisker den hinreichend sicheren Schluß auf das Vorliegen einer Schwäche der geistigen Kräfte im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO recht-fertigen. Für diese Fehlleistungen trägt der Antragsteller selbst nur zu dem Teil die alleinige Verantwortung, zu dem Teil beruhen sie auf Versäumnissen seines Sohnes. Es kommt hinzu, daß einige der im angefochtenen Beschluß aufgezählten Versäumnisse noch nicht hinreichend aufgeklärt worden sind (Fälle T^^), E^^B>	.
Derzeit kann deshalb dem Antragsteller nur zur Last gelegt werden, daß er
a)	im Fall der Beanstandungen der Notarkostenrechnungen und Notarverwaltungsgeschäfte durch den Präsidenten des Landgerichts ' Oldenburg erst nach Mahnungen und zu dem Teil auch erst unter dem Druck angedrohter disziplinarrechtlicher Vorermittlungen reagiert hat;
b)	im Fall des &{__________
Kreditinstituts die Bitte, die Urkunde zurückzusenden, ebenso wenig beachtet hat wie die Berichtsaufforderung des Landgerichtspräsidenten;
c)	im Fall Nf^B/Ddie Zusage, er werde die Sache erledigen, nicht eingehalten und auf ein Erinnerungsschreiben nicht geantwortet hat;
d)	im Fall	seine	Zusage,	er	werde	die	Sache
 aufklären^i^ht eingehalten und auf Mahnschreiben seiner Anwaltsko11egen sowie die Aufforderung der Rechtsanwaltskammer zur Stellungnahme nicht geantwortet hat;
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e)	in der Testamentsvollstreckungssache es unterlassen hat, der Anstalt Bethel eine Abrechnung zu übersenden.
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Soweit sich diese Versäumnisse auf die Anwaltstätigkeit beziehen, mögen sie unter anderen rechtlichen Aspekten - insbesondere unter dem Gesichtspunkt des standeswidrigen Verhaltens - relevant sein (vgl. hierzu Isele, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 14 Anm. IV D 2 b). Aus ihnen läßt sich Jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit schließen, daß diese beruflichen Fehlleistungen in einer Schwäche der geistigen Kräfte des Antragstellers ihre Ursache haben. Dasselbe gilt für die Nachsicht, die der Antragsteller gegenüber seinem Sohn als Partner gezeigt hat, als er von dessen sich häufenden beruflichen Versäumnissen erfuhr. Mit dem Ehrengerichtshof ist der beschließende Senat der Auffassung, daß dem Antragsteller insoweit zwar eine Mitverantwortung zur Last fällt. Dies rechtfertigt indes nicht den hinreichend zuverlässigen Schluß, daß das Versagen des Antragstellers auf geistigen Mängeln beruht.
III.
Nach alledem waren der Beschluß des Ehrengerichtshofs und die Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. November 1979 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 2 BRAO.
Pfeiffer	Hagen	Jähnke
 Kohlndorfer	Weise	Messer