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BGH

Gericht: BGH

Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof. Durch Urteil des Schöffengerichts in Münster ist der Antragsteller am 21. April 1981 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Der deswegen vom Antragsteller rechtzeitig angerufene Ehrengerichtshof hat am 25. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. Bereits im Jahre 1973 ist über sein Vermögen ein Vergleichsverfahren anhängig gewesen, aus dem nach Angaben des Antragstellers noch Schulden in Höhe von etwa 700 000 DM bestanden. Wie die zahlreichen Vollstreckungsmaßnahmen im Jahre 1980 zeigen, ist der Antragsteller zu einer geordneten Schuldentilgung nicht mehr in der Lage gewesen. Der Antragsteller hat auch zu keiner Zeit eine Übersicht über seine Verbindlichkeiten und einen Plan zu ihrer Tilgung vorgelegt. April 1981 an den Antragsgegner hat er lediglich erklärt, seine zukünftige Ehefrau werde zu gegebener Zeit nach Besserung der Kapitalmarktlage Geldbeträge aus dem Verkauf von Grundbesitz für ihn freistellen. Sie sei hierzu allerdings nur dann bereit, wenn sämtliche Gläubiger einem von ihm, dem Antragsteller, noch vorzuschlagenden Vergleich zustimmten; entsprechende Verhandlungen werde er im Laufe des Jahres auf nehmen. Angesichts der Höhe der Schuldenlast und des Fehlens 3eder konkreten Vorstellung des Antragstellers über ein geordnetes Verfahren zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten war bereits zu dem Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung (7. April 1981) nicht zu erwarten, daß der Antragsteller in absehbarer Zeit seine Vermögensverhältnisse würde ordnen können. Auch die weitere Voraussetzung für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 7. Die Interessen * der Re ditsuchendej sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Auf Grund der zahlreichen titulierten Forderungen bestand die Gefahr, daß weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller eingeleitet würden und die Gläubiger auch auf solche Konten zurückgriffen, auf denen sich für Mandanten bestimmte Gelder befinden. 3. Unter diesen Umständen hat der Antragsgegner bei der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft weder die Grenzen des ihm in Fällen des Vermögensverfalls eingeräumten Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der ihm nach §15 BRAO erteilten Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. In diesem Verfahren sind weitere, in der Rücknahmeverfügung noch nicht erfaßte Forderungen von insgesamt 64 461,66 DM zur Konkurs tabeile angemeldet worden, darunter 7 944,45 DM rückständige Miete für die Praxisräume und 964,79 DM für Fernmeldegebühren. Er hat jedoch bei seiner Anhörung vor dem Senat erklärt, daß er einen anderen Beruf als den des Rechtsanwalts nicht mehr aus-üben könne und in dem Hause seiner künftigen Ehefrau eine neue Kanzlei errichten möchte; dort wolle er nur noch für seine alten Mandanten tätig werden. 5. Nach alledem ist die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft auch unter den heute gegebenen Umständen noch gerechtfertigt. Verhältnisse des Antragstellers hat der Senat den Geschäftswert aber für beide Rechtszüge (vgl* BGH, Senatsbeschlüsse vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 15/75 und vom 21.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 758 ZPO § 15 BRAO § 204 KO
MandantHöheBRAOAnwZGläubiger

Volltext der Entscheidung

2113 025
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 34/81 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Hans I Jetzt:	0	0
traße
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf,- vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm -
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer nach mündlicher Verhandlung am 29. März 1982
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. September 1981 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der am 22. Januar 1933 geborene Antragsteller wurde am 5. Januar 1968 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Münster zugelassen. Am 15. Februar 197^ wurde er - unter Zurücknahme der Zulassung bei dem Amtsgericht Münster - bei dem Amtsgericht Lüdinghausen
 
zugelassen. Im Zuge der Änderung der Gerichtsbezirke wurd er vom 1. Januar 1980 an bei dem Amtsgericht Lünen und dem Landgericht Dortmund sowie mit Wirkung vom 12. Februar 1980 gleichzeitig bei dem Landgericht Münster als Rechtsanwalt zugelassen. Durch Urteil des Schöffengerichts in Münster ist der Antragsteller am 21. August 1980 mit 100 Tagessätzen zu Je 100 DM bestraft worden, weil er einem inhaftierten Mandanten zur Flucht verholfen habe; dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.
Durch Erlaß vom 7. April 1981 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Der deswegen vom Antragsteller rechtzeitig angerufene Ehrengerichtshof hat am 25. Juni 1981 die sofortige Vollziehung der Rücknahmeverfügung angeordnet. Am 11. September 1981 hat er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antrag stellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3f Abs. 4 BRAO zulässig, hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
1.	Im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahme Verfügung befand sich der Antragsteller in Vermögensverfall.
 
Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen nicht nachzukommen vermag (ständige Rspr. des Senats, vgl. etwa die Beschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 3/61 =
EGE VI 62; vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 =
EGE XII 12, 13; zuletzt vom 13* November 1978
-	AnwZ (B) 30/78; vom 3. März 1979 - AnwZ (B) 26/78; vom 23. Juni 1979 - AnwZ (B) 3/79; vom 15. Oktober 1979
-	AnwZ (B) 8/79; vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 1/79; vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 10/80; vom 11. Mai 1981
-	AnwZ (B) 28/80 und vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 12/81).
Eine derartige Sachlage war bei dem Antragsteller am 7. April 1981 gegeben.
Bereits im Jahre 1973 ist über sein Vermögen ein Vergleichsverfahren anhängig gewesen, aus dem nach Angaben des Antragstellers noch Schulden in Höhe von etwa 700 000 DM bestanden. Im Jahre 1980 wurden nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs neben Altschulden in Höhe von 154.231,92 DM Neuschulden im Umfang von 16.804,51 DM bekannt. Hinzu kamen 1.101,34 DM, die der Antragsteller allerdings getilgt haben will. Im Jahre 1980 haben fünf Gläubiger Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt; in fünf Fällen sind gegen den Antragsteller Durchsuchungsbefehle gemäß § 758 ZPO ergangen. Wegen einer Steuerforderung des Finanzamts in Höhe von 64.355,38 DM wurde am 22. April 1980 Haftbefehl erlassen. Auf Grund der Vollstreckung dieses Haftbefehls hat der Antragsteller am 25. September 1980 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
 
Wie die zahlreichen Vollstreckungsmaßnahmen im Jahre 1980 zeigen, ist der Antragsteller zu einer geordneten Schuldentilgung nicht mehr in der Lage gewesen. Selbst geringfügige Schuldbeträge hat er entweder gar nicht oder erst nach einschneidenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beglichen. Etliche Vollstreckungsmaßnahmen sind erfolglos geblieben. Der Antragsteller hat auch zu keiner Zeit eine Übersicht über seine Verbindlichkeiten und einen Plan zu ihrer Tilgung vorgelegt. Durch Schreiben vom 6. April 1981 an den Antragsgegner hat er lediglich erklärt, seine zukünftige Ehefrau werde zu gegebener Zeit nach Besserung der Kapitalmarktlage Geldbeträge aus dem Verkauf von Grundbesitz für ihn freistellen. Sie sei hierzu allerdings nur dann bereit, wenn sämtliche Gläubiger einem von ihm, dem Antragsteller, noch vorzuschlagenden Vergleich zustimmten; entsprechende Verhandlungen werde er im Laufe des Jahres auf nehmen. Angesichts der Höhe der Schuldenlast und des Fehlens 3eder konkreten Vorstellung des Antragstellers über ein geordnetes Verfahren zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten war bereits zu dem Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung (7. April 1981) nicht zu erwarten, daß der Antragsteller in absehbarer Zeit seine Vermögensverhältnisse würde ordnen können.
2.	Auch die weitere Voraussetzung für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 7. April 1981 erfüllt. Die Interessen * der Re ditsuchendej sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im
 
Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1970 - AnwZ (B) 5/70 = EGE XI 27, 28). Eine solche Gefährdung hat bereits der Ehrengerichtshof mit Recht festgestellt. Auf Grund der zahlreichen titulierten Forderungen bestand die Gefahr, daß weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller eingeleitet würden und die Gläubiger auch auf solche Konten zurückgriffen, auf denen sich für Mandanten bestimmte Gelder befinden. Vor derartigen Zugriffen hätte der Antragsteller seine Gläubiger nicht wirksam schützen können. Auch wenn er, wie er angibt, unter anderem die Versicherungen darum ersuchte, etwaige Versicherungsleistungen unmittelbar an die Mandanten zu überweisen, so bot dies keinen hinreichenden Schutz.
3.	Unter diesen Umständen hat der Antragsgegner bei der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft weder die Grenzen des ihm in Fällen des Vermögensverfalls eingeräumten Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der ihm nach §15 BRAO erteilten Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.
4.	Schließlich steht auch nicht fest, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung weggefallen ist (vgl. BGHZ 75, 356; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 10/80; vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 9/80; vom 11. Mai 1981
- AnwZ (B) 28/80 und vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 12/81).
 
a)	Der Vermögensverfall besteht fort. Am 13. Mai 1981 ist über das Vermögen des Antragstellers das Konkursverfahren eröffnet worden (AG Dortmund 148 N 235/80).
In diesem Verfahren sind weitere, in der Rücknahmeverfügung noch nicht erfaßte Forderungen von insgesamt 64 461,66 DM zur Konkurs tabeile angemeldet worden, darunter 7 944,45 DM rückständige Miete für die Praxisräume und 964,79 DM für Fernmeldegebühren. Am 3. Juli 1981 ist das Konkursverfahren mangels Masse gemäß § 204 KO eingestellt worden. Auch in der Folgezeit hat der Antragsteller keine Angaben über seine Gesamtverbindlichkeiten und über einen Schuldentilgungsplan gemacht«
b)	Es läßt sich auch nicht zweifelsfrei feststellen, daß die Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr gefährdet wären. Zwar hat der Antragsteller seine alte Kanzlei geschlossen, nachdem die sofortige Vollziehung der
' Rücknahmeverfügung angeordnet worden war. Er hat jedoch bei seiner Anhörung vor dem Senat erklärt, daß er einen anderen Beruf als den des Rechtsanwalts nicht mehr aus-üben könne und in dem Hause seiner künftigen Ehefrau eine neue Kanzlei errichten möchte; dort wolle er nur noch für seine alten Mandanten tätig werden. Auch danach ist indessen nicht auszuschließen, daß seine Gläubiger auf Mandantengelder zugreifen können, die auf seinen Konten durchlaufen. Der Antragsteller hat allerdings erklärt, drei seiner alten Mandanten seien bereit, für etwaige künftige Rückgriffsforderungen gegen ihn bis zu einer Höhe von insgesamt 20 000’ DM die Bürgschaft zu übernehmen; er hat diese Mandanten als Zeugen für die Richtigkeit dieser Behauptung benannt. Einer Beweisaufnahme hierüber bedurfte es jedoch schon des-
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wegen- nicht,weil nicht auszuschließen ist, daß Rückgriffsforderungen gegen den Antragsteller aufgrund von Pfändungen von Mandantengeldern durch Gläubiger des Antragstellers den Betrag von 20 000 DM übersteigen können. Die verbleibende Gefährdung der Interessen von Rechtsuchenden könnte mithin auch durch die angekündigte Stellung von Sicherheiten durch Bürgschaften nicht ausgeräumt werden.
5.	Nach alledem ist die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft auch unter den heute gegebenen Umständen noch gerechtfertigt. Die sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
III.
Der vom Ehrengerichtshof gemäß § 202 Abs. 2 BRAO festgesetzte Geschäftswert von 100 000 DM entspricht dem auch sonst vom Senat angenommenen Regelwert (BGH, Beschluß vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 6/74 = EGE XIII 22, 27). Im Hinblick auf die schlechten finanziellen
 
Verhältnisse des Antragstellers hat der Senat den Geschäftswert aber für beide Rechtszüge (vgl* BGH, Senatsbeschlüsse vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 15/75 und vom 21. Dezember 1981 - AnwZ (B) 19/81) auf nur 50 000 DM festgesetzt.
Girisch	Hagen	Laufhütte	Gribbohm
 Petersen	Pfleger	Kohlndorfer