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BGH

Gericht: BGH

ring Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Dezember 1942 geborene Antragsteller ist seit April 1978 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Groß-Gerau und dem Landgericht Darmstadt zugelassen. Der Antragsteller war als Geschäftsführer für die GmbH auch tätig und ist als solcher nach außen in Erscheinung getreten. April 1980, hat der Präsident des Landgerichts Darmstadt dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Groß-Gerau und dem Landgericht Darmstadt wegen seiner Geschäftsführertätigkeit "gemäß § 15 Nr. 2 BRAO in Verbindung mit § 7 Nr. 8 BRAO" zurückgenommen. Das ist der Fall, wenn er als Kaufmann mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt (BGHZ 35, 205, 208 f; 40, 194, 196; BGH, Beschluß vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 19/79 und 24/79), insbesondere wenn er - wie hier der Antragsteller - als Geschäftsführer einer erwerbswirtschaftlich tätigen GmbH als deren Organ nach außen tätig wird (ständige Rechtsprechung des Senats). November 1979 - AnwZ (B) 12/78) oder - wie der Antragsteller seit März 1979 -als einer von mehreren Geschäftsführern nur gemeinschaftlich mit einem anderen zur Vertretung befugt ist (BGHZ 72, 282, 285 f). Mit der rechtsund ermessensfehlerfrei ausgesprochenen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wäre zugleich die Zulassung des Antragstellers bei dem Amtsgericht Groß-Gerau und dem Landgericht Darmstadt kraft Gesetzes erloschen (§34 Nr. 2 BRAO). 2. Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Antragstellers kommt es hier nach der neueren Rechtsprechung des Senats indes ausnahmsweise nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung an, sondern auf die gegenwärtige Sachlage; dies deshalb, weil unzweifelhaft feststeht, daß der geltend gemachte Grund für die Zurücknahme der Zulassung nachträglich weggefallen ist (BGHZ 75» 356; BGH, Beschluß vom 3. a) Wie der Antragsteller nämlich glaubhaft vorträgt und durch Vorlage eines Schreibens des Rechtsanwalts Dr. Frankfurt, bewiesen ist, hat er seine Stellung als Geschäftsführer der F^-GmbH inzwischen verloren. September 1980 hat Rechtsanwalt Dr. WPH^ als vorläufiger Konkursverwalter das "Arbeitsverhältnis" des Antragstellers mit der GmbH zu dem 31• Dezember 1980 gekündigt; dessen Geschäftsführertätigkeit ist damit spätestens seit Ablauf des Jahres 1980 beendet. Allerdings hat der Senat zur Begründung dafür, daß der zweifelsfreie nachträgliche Wegfall eines Rücknahmegrundes im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 39 ff BRAO berücksichtigt werden darf, entscheidend darauf abgehoben, daß dem Rechtsanwalt anderenfalls zunächst die Zulassung entzogen würde, obwohl sie ihm anschließend sogleich wieder erteilt werden müßte (BGHZ 75, 356, 357; BGH, Beschluß vom 3* März 1980 - AnwZ (B) 25/79). Die wiedergegebene Erwägung des Senats soll vielmehr ersichtlich nur in Beziehung auf einen Rücknahmegrund gelten, der bereits Gegenstand des anhängigen Verfahrens wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist. Denn sie würden im Ergebnis dazu führen, daß schon die Möglichkeit, ein für das Wiederzulassungsverfahren erheblicher Versagungsgrund liege vor, den Verlust der Zulassung (formal auf Grund eines unzweifelhaft gegenstandslos gewordenen Rücknahmegründes) zur Folge hätte, während im ehrengerichtlichen Verfahren nach den §§ 113 ff BRAO voller Beweis der Tatsachen erforderlich ist, die den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft tragen sollen.

Zitierte Normen: § 34c GewO § 15 BRAO § 201 StGB § 7 BRAO
BRAOAnwZGmbHBeschlußZulassungVerfügung

Volltext der Entscheidung

2113 063

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 54/80
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Peter
9
ring
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 11. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch, Prof. Dr. Hagen und Dr. Gribbohm und die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Schaefer und Dr. Weise
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 29. September 1980 und die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt vom 2. April 1980 aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; notwendige außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 100.000,— DM festgesetzt.
G r ü n d e :
Der am 31. Dezember 1942 geborene Antragsteller ist seit April 1978 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Groß-Gerau und dem Landgericht Darmstadt zugelassen. Vom 10. Mai 1978 bis zu dem 20. Februar 1979 war er als alleiniger Geschäftsführer der Firma	Frankfurt,
 
im Handelsregister eingetragen, seit dem 7. März 1979 sodann als Mitgeschäftsführer, der die GmbH gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertrat. Der Antragsteller war als Geschäftsführer für die GmbH auch tätig und ist als solcher nach außen in Erscheinung getreten. Gegenstand des Unternehmens war die gewerbsmäßige Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Rohstoffen und Waren für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines VertragsVerhältnisses ständig damit betraut zu sein, ferner die Vermittlung von Warentermin-Kontrakten und Warenterminsammelkontenanteilen, soweit dies nicht durch § 34 c GewO ausgeschlossen ist.
Durch Verfügung vom 2. April 1980, dem Antragsteller zugestellt am 5. April 1980, hat der Präsident des Landgerichts Darmstadt dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Groß-Gerau und dem Landgericht Darmstadt wegen seiner Geschäftsführertätigkeit "gemäß § 15 Nr. 2 BRAO in Verbindung mit § 7 Nr. 8 BRAO" zurückgenommen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nm. 3 und 5, Abs. 4 BRAO zulässig. Sie hat auch Erfolg.
1.	Als die Antragsgegnerin die Verfügung vom 2. April 1980 erließ, haben die Voraussetzungen für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur
 Rechtsanwaltschaft allerdings Vorgelegen. Nach § 15 Nr. 2 BRAO kann nämlich die Zulassung nach pflichtgemäßem Ermessen der LandesJustizverwaltung zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar ist. Das ist der Fall, wenn er als Kaufmann mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt (BGHZ 35, 205, 208 f; 40, 194, 196; BGH, Beschluß vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 9/68 = EGE
X	74; Beschluß vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 2/71 = EGE
XI	56, 58; Beschluß vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 5/74 = EGE XIII 19, 20; Beschluß vom 27. Februar 1978 -
AnwZ (B) 30/77; Beschlüsse vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 19/79 und 24/79), insbesondere wenn er - wie hier der Antragsteller - als Geschäftsführer einer erwerbswirtschaftlich tätigen GmbH als deren Organ nach außen tätig wird (ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei macht es keinen Unterschied, ob er alleiniger Geschäfts führer (BGH, Beschluß vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 5/74 = EGE XIII 19; Beschluß vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 30/77; Beschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 12/75 EGE XIII 67; Beschluß vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 12/78) oder - wie der Antragsteller seit März 1979 -als einer von mehreren Geschäftsführern nur gemeinschaftlich mit einem anderen zur Vertretung befugt ist (BGHZ 72, 282, 285 f). In beiden Fällen wird sein organschaftliches Handeln notwendig vom erwerbswirtschaftlichen Charakter der Geschäftstätigkeit der GmbH geprägt.
5
Mit der rechtsund ermessensfehlerfrei ausgesprochenen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wäre zugleich die Zulassung des Antragstellers bei dem Amtsgericht Groß-Gerau und dem Landgericht Darmstadt kraft Gesetzes erloschen (§34 Nr. 2 BRAO).
2. Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Antragstellers kommt es hier nach der neueren Rechtsprechung des Senats indes ausnahmsweise nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung an, sondern auf die gegenwärtige Sachlage; dies deshalb, weil unzweifelhaft feststeht, daß der geltend gemachte Grund für die Zurücknahme der Zulassung nachträglich weggefallen ist (BGHZ 75» 356; BGH, Beschluß vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 25/79).
a) Wie der Antragsteller nämlich glaubhaft vorträgt und durch Vorlage eines Schreibens des Rechtsanwalts Dr.	Frankfurt, bewiesen ist, hat er seine
 Stellung als Geschäftsführer der F^-GmbH inzwischen verloren. Er hat am 12. September 1980 den Konkurs über das Vermögen der GmbH angemeldet. Der Konkurs ist am selben Tage eröffnet worden. Mit Schreiben vom 29. September 1980 hat Rechtsanwalt Dr. WPH^ als vorläufiger Konkursverwalter das "Arbeitsverhältnis" des Antragstellers mit der GmbH zu dem 31• Dezember 1980 gekündigt; dessen Geschäftsführertätigkeit ist damit spätestens seit Ablauf des Jahres 1980 beendet.
b) Der Aufhebung der Verfügung der Antrags-gegnerin vom 2. April 1980 und des angefochtenen Beschlusses steht nicht entgegen, daß gegen den Antragsteller zur Zeit zwei Strafverfahren wegen Betruges und wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB) schweben. Falls sich der Antragsteller strafbar gemacht haben sollte, könnte dies zwar seine schuldhafte Unwürdigkeit zur Folge haben, weiterhin den Rechtsanwaltsberuf auszuüben. Diese Frage müßte aber im ehrengerichtlichen Verfahren nach den §§ 113 ff BRAO geklärt werden. Allerdings hat der Senat zur Begründung dafür, daß der zweifelsfreie nachträgliche Wegfall eines Rücknahmegrundes im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 39 ff BRAO berücksichtigt werden darf, entscheidend darauf abgehoben, daß dem Rechtsanwalt anderenfalls zunächst die Zulassung entzogen würde, obwohl sie ihm anschließend sogleich wieder erteilt werden müßte (BGHZ 75, 356, 357; BGH, Beschluß vom 3* März 1980 - AnwZ (B) 25/79). Diese Erwägung kann jedoch nicht eingreifen, wenn - wie hier -lediglich neue Tatsachen, die nicht den geltend gemacht-ten Rücknahmegrund betreffen, für die Wiederzulassung als Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO in Betracht kommen. Die wiedergegebene Erwägung des Senats soll vielmehr ersichtlich nur in Beziehung auf einen Rücknahmegrund gelten, der bereits Gegenstand des anhängigen Verfahrens wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist. Es kann dahinstehen, ob es unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität sinnvoll wäre, einem solchen Verfahren durch Einbeziehung völlig neuer Tatsachen in der Beschwerdeinstanz vor dem Bundesgerichtshof eine ganz andere Richtung zu geben.
7
Derartig praktische Erwägungen müssen hier Jedenfalls deshalb zurücktreten, weil sie die Rechte des Antragstellers erheblich verkürzen würden. Denn sie würden im Ergebnis dazu führen, daß schon die Möglichkeit, ein für das Wiederzulassungsverfahren erheblicher Versagungsgrund liege vor, den Verlust der Zulassung (formal auf Grund eines unzweifelhaft gegenstandslos gewordenen Rücknahmegründes) zur Folge hätte, während im ehrengerichtlichen Verfahren nach den §§ 113 ff BRAO voller Beweis der Tatsachen erforderlich ist, die den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft tragen sollen. Die Ausführungen im Beschluß des Senats vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 12/78 - besagen für die hier erörterte Frage nichts.
Der Senat hat dort auf der Grundlage seiner früheren Rechtsprechung angenommen, daß die Zurücknahme der Zulassung auch nach der für erwiesen erachteten veränderten Sachlage gerechtfertigt war.
Vogt	Girisch	Hagen	Gribbohm
 Kohlndorfer Schaefer Weise