Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof wird als unzulässig verworfen. November 1978 - AnwZ (B) 31/78 - mitgewirkt hat, in denen der Senat der vom Antragsteller vertretenen Rechtsauffassung nicht gefolgt ist und dessen sofortige Beschwerden verworfen hat. Der Antragsteller befürchtet "wegen des nahezu gleichgelagerten Sachverhalts", daß der abgelehnte Richter nicht von der "unrichtigen" Rechtsmeinung abweichen wolle, die in den bezeichneten Entscheidungen zu dem Ausdruck gekommen sei. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, so daß der Senat darüber nach dem dem § 26 a Abs. 1 Satz 1 StPO zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsgedanken in der Besetzung mit dem abgelehnten Richter entscheiden kann (BGH, Beschluß vom 15.
2110 058 5 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 54/78 BESCHLUSS in dem Verfahren des ehemaligen Rechtsanwalts Clemens Heinrich AflHHBstraße flBHV» U 9 Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Bayerische Staatsministerium der Justiz, Justizpalast, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Wechsels der Zulassung 2 s~ Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 5. März 1979 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Kirchhof, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Cornell, Petersen und Dr. Kohlndorfer beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof wird als unzulässig verworfen. Gründe : Der Antragsteller leitet die Besorgnis der Befangenheit daraus her, daß der Richter (als Beisitzer) an den Beschlüssen vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 37/75 - und 13. November 1978 - AnwZ (B) 31/78 - mitgewirkt hat, in denen der Senat der vom Antragsteller vertretenen Rechtsauffassung nicht gefolgt ist und dessen sofortige Beschwerden verworfen hat. Der Antragsteller befürchtet "wegen des nahezu gleichgelagerten Sachverhalts", daß der abgelehnte Richter nicht von der "unrichtigen" Rechtsmeinung abweichen wolle, die in den bezeichneten Entscheidungen zu dem Ausdruck gekommen sei. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, so daß der Senat darüber nach dem dem § 26 a Abs. 1 Satz 1 StPO zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsgedanken in der Besetzung mit dem abgelehnten Richter entscheiden kann (BGH, Beschluß vom 15. Januar 1973 - AnwZ (B) 4/72 und 6/72 « EGE XII 46, 48; Beschluß vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 34/77). Der Antragsteller hat keinen Grund zur Ablehnung angege ben; dem in der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein Richter nicht allein wegen einer dienstlichen Beteiligung an einem früheren Verfahren abgelehnt werden kann, mag es auch mit dem neuen in Zusammeng stehen und den gleichen Sachverhalt betreffen (vgl, BGHSt 21, 33^* 3^1 ff). Besondere Umstände, die über die Mitwirkung des abgelehnten Richters an den genannten Beschlüssen hinausgehen, hat der Antragsteller nicht dargetan. Dr.Pfeiffer Kirchhof Laufhütte Gribbohm Correll Petersen Kohlndorfer