in dem Verfahren des ehemaligen Rechtsanwalts Clemens Heinrich Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Bayerische Staatsministerium der Justiz, Justizpalast, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Wechsels der Zulassung März 1974 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Celle die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Der dagegen gerichtete Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung und seine sofortige Beschwerde blieben erfolglos (Beschlüsse des EGH Celle vom 27. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluß des Senats vom 12. Der Antrag und die sich anschließende sofortige Beschwerde des Antragstellers wurden als unzulässig verworfen (Beschlüsse des EGH Celle vom 14. Seit längerem erstrebt der Antragsteller seine anderweitige Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht und den Landgerichten I und II in München. Juli 1974 hat der Präsident des Oberlandesgerichts München durch Bescheid vom 9. Januar 1977, mit dem er um baldige Entscheidung über den obengenannten Antrag bat, hat ihn der Präsident des Oberlandesgerichts unter dem 2. Mai 1978 hat der Antragsteller den Antrag auf Wechsel der Zulassung nach Maßgabe seiner Antragsschrift vom 18. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat ihn unter dem Er ist der Ansicht, daß über seinen Antrag auf anderweitige Zulassung noch nicht befunden worden sei, unter anderem weil die Entscheidung darüber dem Antragsgegner zustehe, nicht dagegen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts München. Juli 1974 auf anderweitige Zulassung als Rechtsanwalt bei den Landgerichten München I und München II, dem Oberlandesgericht München und dem Bayerischen Obersten Landesgericht Folge zu geben und zu bewirken, daß der Vollzug derselben erfolgt; Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung verworfen. 457) und nach deren Ersetzung durch die Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 24. 4. den Antragsgegner entsprechend seinem - des Antragstellers - Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof zu verpflichten, wobei er zusätzlich auf sein Schrei ben vom 13. Soweit der Antragsteller meint, die Zuständigkeit in Zulassungssachen sei willkürlich von den Verwaltungsgerichten auf die Ehrengerichtshöfe verlagert worden, verkennt er, daß es keinen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Zugang zu dem Gericht gerade bei den allgemeinen Verwaltungsgerichten gibt (vgl. November 1978 - AnwZ (B) 3l/78-)ist in einem Verfahren, das auf der Grundlage des § 223 BRAO in Gang gebracht worden ist, die sofortige Beschwerde dann statthaft, wenn es sich um eine Angelegenheit gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie in den Fällen, die in § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 BRAO genannt sind. Denn der Antragsteller erstrebt mit seinen Anträgen weiterhin die Zulassung bei den bezeichneten Münchener Gerichten, die ihm durch den Bescheid vom 9. Anträge gleichen Inhalts hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof nicht gestellt; insoweit fehlt es auch an einer beschwerdefähigen Vorentscheidung. a) Der Antrag Nr. 2 bezieht sich u.a. auf die Vorschriften, durch die der Antragsgegner die Entscheidung über die Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem Gericht im Falle des Wechsels der Zulassung August 1976 (BGBl I 2437) entscheidet das Oberverwaltungsgericht - sofern das Landesrecht das vorsieht -über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften im Range unter dem Landesgesetz, und zwar unter anderem auf Antrag jeder Person, die durch die Anwendung der zur Prüfung gestellten Vorschriften einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat. An dieser Rechtslage ändert sich nichts durch die Erwägung, daß der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen gleichlautenden Normenkontrollantrag des Antragstellers durch Beschluß vom 26. Das ist zwar deswegen geschehen, weil dem Betroffenen in ZulassungsSachen der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten verschlossen ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die vom Antragsteller beanstandeten Vorschriften (§ 1 Nrn. 2 und 3 der Verordnung vom 15. Der Antrag, den in diesem Verfahren ergangenen ablehnenden Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 9. Der Sache nach handelt es sich jedoch um einen Feststellungsantrag; denn wie das Beschwerde Vorbringen ergibt, ist der Antragsteller der Auffassung, daß der Bescheid als Verwaltungsakt aus verschiedenen Gründen entweder nicht existent oder schon kraft Gesetzes rechtsunwirksam sei. Dezember 1974, durch den sein Gesuch um anderweitige Zulassung abgelehnt worden ist, binnen einem Monat nach der Zustellung des Bescheide mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten ® können (§ 21 Abs. 2 Satz 1 BRAO), wenn er das auch nicht getan hat. 1. Auf die Rügen, mit denen der Antragsteller das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof im einzelnen beanstandet braucht der Senat nicht näher einzugehen. Denn er entscheidet im Beschwerdeverfahren als Tatrichter nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei willigen Gerichtsbarkeit (§ 42 Abs.6 BRAO, §§ 12, 23 FGG). Soweit der Antragsteller meint, die Ernennung Dr. Gp^p zu dem Vizepräsidenten des Landgerichts Nürnberg-Fürth habe auf seine Stellung als Mitglied des Ehrengerichtshofs keinen Einfluß gehabt, verkennt er, daß nach § 102 Abs. 1 BRAO berufsrichterliches Mitglied des Ehrengerichtshofs nur sein kann, wer ständiges Mitglied eines Oberlandesgerichtes ist. daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Antragsteller seinen Antrag vom 17. Juli 1974 auf anderweitige Zulassung ist durch die Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 9. September 1974 hatte der Antragsteller den Präsidenten des Oberlandesgerichts unter dem 15. Dezember 1974 mitteilte, daß sein Antrag auf Zulassung bei den Münchener Gerichten abzulehnen sei. Dezember 1974 sei wegen sachlicher Unzuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts München als nichtiger Verwaltungsakt schlechthin unwirksam und deshalb kein Hindernis für die Untätigkeitsklage. Das ist, soweit es sich um die Zulassung bei einem Gericht im Falle des Wechsels der Zulassung handelt, durch § 1 Nr. 2 der Verordnung vom 15. Über den Antrag auf anderweitige Zulassung hatte demnach der Präsident des Oberlande sgerichts München zu befinden. Der Senat verweist hierzu zunächst auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses und auf seine Entscheidung vom 13. März 1974 ergangen ist und sich mit der entsprechenden AV des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 8. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es unerheblich, daß § 224 BRAO eine Ermächtigung unter anderem für die Landes.iustizverwaltungen enthält, während nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG - außer Bundesregierung und Bundesministern - nur die Landesregierungen zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt werden können. Denn jedenfalls wird die Lücke, die zwischen § 224 BRAO und Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG bestehen kann, durch § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl I 856) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der bayerischen Verordnung über die Zuständigkeit zu dem Erlaß von RechtsVerordnungen vom 23. Denn der Antragsteller wäre durch die Nichtbescheidung seines Antrags auf Zulassungswechsel gegenwärtig nicht mehr beschwert (vgl. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BRAO kann ein Rechtsanwalt auf seinen Antrag bei einem anderen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen werden, wenn er auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung verzichtet. Der Zulassungswechsel setzt also eine bestehende Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und bei einem anderen Gericht als dem mit dem Antrag angestrebten voraus. Oktober 1976 - AnwZ (B) 37/75 -sind die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und seine Zulassung bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Hannover erloschen. 4. Letztlich würde es dem Begehren des Antragstellers auch nicht zu dem Erfolg verhelfen, wenn man in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine Anfechtung der Verfügung oder der Bescheide erblicken wollte, durch die der Zulassungswechsel versagt worden ist. Februar 1977 beziehen, so wäre er verspätet, weil die Monatsfrist des § 21 Abs. 2 Satz 1 BRAO nach den Zustellungen vom 12. Denn ihm könnte aus den unter V 3 angeführten Erwägungen nicht stattgegeben werden, weil die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Hannover inzwischen erloschen ist.
2110 059 BUNDESGERICHTSHOF Anwz (b) 3^/78 BESCHLUSS in dem Verfahren des ehemaligen Rechtsanwalts Clemens Heinrich Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Bayerische Staatsministerium der Justiz, Justizpalast, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Wechsels der Zulassung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 5. März 1979 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Kirchhof, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Correll, Petersen und Dr. Kohlndorfer auf Grund mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in München vom 3. Oktober 1978 wird zu dem Teil als unzulässig verworfen und im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die notwendigen Auslagen zu erstatten, die ihm im zweiten Rechtszug entstanden sind. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt. Gründe I. 1. Der am ^||HHHHl924 geborene Antragsteller war seit dem 15. März 1954 als Rechtsanwalt zugelassen, zuletzt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Hannover. Durch Verfügung vom 11. März 1974 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Celle die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Der dagegen gerichtete Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung und seine sofortige Beschwerde blieben erfolglos (Beschlüsse des EGH Celle vom 27. August 1975 - EGH 6/74 -und des Senats vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 37/75). Bereits zuvor hatte der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 19. Juli 1974 den Vollzug der Rücknahmeverfügung angeordnet (§ 16 Abs. 5 Satz 2 BRAO). Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluß des Senats vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 15/74 -als unzulässig verworfen. 2. Im Zusammenhang mit der Zulassungsrücknahme kam es in der Folgezeit zu einer Reihe weiterer gerichtlicher Verfahren. So beantragte der Antragsteller unter dem 13. Oktober 1976, die Vollstreckungsanordnung vom 19. Juli 1974 aufzuheben. Der Antrag und die sich anschließende sofortige Beschwerde des Antragstellers wurden als unzulässig verworfen (Beschlüsse des EGH Celle vom 14. März 1977 - EGH 6/74 - und des Senats vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 20/77). Ebenso ging ein Verfahren aus, dem ein erneuter Antrag des Antragstellers gleichen Inhalts zugrunde lag (Beschlüsse des EGH Celle vom 19. Juli 1978 - EGH 6/74 - und des Senats vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 32/78). Schließlich unterlag der Antragsteller in einem Verfahren gegen den Niedersächsischen Minister der Justiz, in welchem er in erster Linie die Feststellung der Nichtigkeit der Rücknahmeverfügung vom 11. März 1974 beantragte (Beschlüsse des EGH Celle vom 10. April 1978 - EGH 3/77 - und des Senats vom 13. November 1978 -AnwZ (B) 31/78). Seit längerem erstrebt der Antragsteller seine anderweitige Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht und den Landgerichten I und II in München. Einen entsprechenden Antrag vom 17. Juli 1974 hat der Präsident des Oberlandesgerichts München durch Bescheid vom 9. Dezember 1974 abgelehnt, der dem Antragsteller ohne Rechtsmittelbelehrung am 12. Dezember 1974 zugestellt worden ist. Auf ein Schreiben des Antragstellers vom 13. Januar 1977, mit dem er um baldige Entscheidung über den obengenannten Antrag bat, hat ihn der Präsident des Oberlandesgerichts unter dem 2. Februar 1977 auf die Ablehnung vom 9. Dezember 1974 verwiesen; das Schreiben wurde ihm an 4. Februar 1977 zugestellt. Auf eine weitere Eingabe des Antragstellers vom 13. Februar 1977 legte ihm der Präsident des Oberlandesgerichts mit Schreiben vom 18. Februar 1977 nochmals die Rechtslage dar. Unter dem 16. Mai 1978 hat der Antragsteller den Antrag auf Wechsel der Zulassung nach Maßgabe seiner Antragsschrift vom 18. (richtig: 17.) Juli 1974 wiederholt und hierzu unter dem 5. Juni 1978 weitere Ausführungen gemacht. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat ihn unter dem 7. Juni 1978 dahin beschieden, daß es bei dem Bescheid vom 9. Dezember 1974 sein Bewenden habe. Darauf hat der Antragsteller am 26. Juni 1978 gerichtliche Entscheidung beantragt. Er ist der Ansicht, daß über seinen Antrag auf anderweitige Zulassung noch nicht befunden worden sei, unter anderem weil die Entscheidung darüber dem Antragsgegner zustehe, nicht dagegen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts München. In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat er den Antrag gestellt. 1. den Ant’ agsgegner zu allen Amtshandlungen zu ve’ pflichten, die erforderlich und ge-eigret sind, seinem - des Antragstellers -Ar.crag vom 17. Juli 1974 auf anderweitige Zulassung als Rechtsanwalt bei den Landgerichten München I und München II, dem Oberlandesgericht München und dem Bayerischen Obersten Landesgericht Folge zu geben und zu bewirken, daß der Vollzug derselben erfolgt; 2. hilfsweise, die Sache an das Verwaltungsgericht zu verweisen "wegen der Nichteinhaltung der Rechtsweggarantie gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG und wegen Verletzung des Artikel 101 GG." Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung verworfen. Der Antragsteller hat rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt: 1. den angefochtenen Beschluß aufzuheben; 2. festzustellen, daß wegen Verfassungsund Gesetzwidrigkeit (Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 2 und 3 GG, Art. 79 Abs. 3 GG, Art. 80 Abs. 1 GG, Art. 4 und 5 BayVerf, § 4 DRiG, § 224 BRAO) nichtig seien: § 1 Nm.2 und 3 der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriuras der Justiz vom 15. Juli 1971 (GVB1 S. 280) in der Fassung der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 27. Oktober 1972 (GVB1 S. 457) und nach deren Ersetzung durch die Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 24. März 1975 (GVB1 S. 72) in deren Fassung; 3. die Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 9. Dezember 1974 für nichtig zu erklären und 4. den Antragsgegner entsprechend seinem - des Antragstellers - Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof zu verpflichten, wobei er zusätzlich auf sein Schrei ben vom 13. Januar 1977 Bezug nimmt. Der Antragsgegner beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. III. Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Antragsteller gegen die Ehrengerichtsbarkeit für Rechtsanwälte allgemein und insbesondere gegen die Ehrengerichtshöfe erhebt, sind unbegründet. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen im Beschluß vom 13. November1978 - AnwZ (B) 31/78 - und ergänzend auf BVerfG NJW 1978, 1978, 1795. Soweit der Antragsteller meint, die Zuständigkeit in Zulassungssachen sei willkürlich von den Verwaltungsgerichten auf die Ehrengerichtshöfe verlagert worden, verkennt er, daß es keinen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Zugang zu dem Gericht gerade bei den allgemeinen Verwaltungsgerichten gibt (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 101 Abs. 2 GG, § 40 Abs. 1 VwGO). Die Zuweisung der ZulassungsSachen an die Ehrengerichtshöfe beruht ersichtlich auf sachlichen Erwägungen, so daß von Willkür keine Rede sein kann (vgl. BGHZ 34, 382, 386 f; BVerfG aaO). IV. 1. Die sofortige Beschwerde ist hinsichtlich der Beschwerdeanträge Nm. 1 und 4 zulässig. Das folgt aus § 223 BRAO in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung des § 42 Abs. 1 Nr. 4 BRAO. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 3l/78-)ist in einem Verfahren, das auf der Grundlage des § 223 BRAO in Gang gebracht worden ist, die sofortige Beschwerde dann statthaft, wenn es sich um eine Angelegenheit gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie in den Fällen, die in § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 BRAO genannt sind. So ist es hier. Denn der Antragsteller erstrebt mit seinen Anträgen weiterhin die Zulassung bei den bezeichneten Münchener Gerichten, die ihm durch den Bescheid vom 9. Dezember 1974 versagt worden ist. 2. Hinsichtlich der Beschwerdeanträge Nrn. 2 und 3 ist das Rechtsmittel dagegen unzulässig. Anträge gleichen Inhalts hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof nicht gestellt; insoweit fehlt es auch an einer beschwerdefähigen Vorentscheidung. Uber diese Anträge kann der Senat sachlich nicht auf Grund einer zulässigen Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz mitbefinden; denn sie sind auf ein nach der Bundesrechtsanwaltsordnung unzulässiges Begehren gerichtet. a) Der Antrag Nr. 2 bezieht sich u.a. auf die Vorschriften, durch die der Antragsgegner die Entscheidung über die Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem Gericht im Falle des Wechsels der Zulassung I m —\ (§ 33 BRAO) den Oberlandesgerichtspräsidenten übertragen hat (§ 1 Nr. 2 der Verordnung vom 15. Juli 1971 in der Fassung der Nr. 2a der Verordnung vom 7. Oktober 1972; jetzt § 1 Nr. 2 a der Verordnung vom 24. März 1975). Der Antrag enthält der Sache nach eine (abstrakte) Normenkontrollklage. Der Hinweis des rechtskundigen Antragstellers auf § 47 VwGO läßt daran keinen Zweifel. Nach Absatz 1 Nr. 1 dieser Bestimmung in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsprozessualer Vorschriften vom 24. August 1976 (BGBl I 2437) entscheidet das Oberverwaltungsgericht - sofern das Landesrecht das vorsieht -über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften im Range unter dem Landesgesetz, und zwar unter anderem auf Antrag jeder Person, die durch die Anwendung der zur Prüfung gestellten Vorschriften einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat. Ein solches Normenkontrollverfahren, wie es in Bayern auch eingeführt worden ist (vgl. § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. November I960 - GVB1 S. 266 - in der Fassung des § 1 Nr. 1 des Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 1976 - GVB1 S. 562), kennt die Bundesrechtsanwaltsordnung jedoch nicht. Außer der Möglichkeit, ein ablehnendes Gutachten der Rechtsanwaltskammer gerichtlich überprüfen zu lassen (§ 9 Abs. 2, § 41 Abs. 2), sieht sie in ZulassungsSachen nur die Anfechtung von Justizverwaltungsakten (§ 11 Abs. 2, § 16 Abs. 4, § 21 Abs. 2 Satz 1 § 28 Abs. 3, Satz 3, § 29 Abs. 3 Satz 3, § 35 Abs. 2 Satz 5, § 223 Abs. 1, § 227 a Abs. 8, § 227 b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 3) und die sogenannte Untätigkeitsklage vor (§11 Abs. 3, § 21 Abs. 3, § 29 Abs. 4, § 223 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 4). Danach ist die vom Antragsteller erhobene Normenkontroll-klage unzulässig. Die angegriffenen Vorschriften können hier nur im Zusammenhang mit ihrer Anwendung im Einzelfall auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. An dieser Rechtslage ändert sich nichts durch die Erwägung, daß der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen gleichlautenden Normenkontrollantrag des Antragstellers durch Beschluß vom 26. September 1978 - 292 IX 78 - als unzulässig verworfen hat. Das ist zwar deswegen geschehen, weil dem Betroffenen in ZulassungsSachen der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten verschlossen ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die vom Antragsteller beanstandeten Vorschriften (§ 1 Nrn. 2 und 3 der Verordnung vom 15. Juli 1971 in der genannten Fassung) demnach nicht in die Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes fallen. Bei der eindeutigen Gesetzeslage ergibt sich daraus aber nicht, daß als Folge der Zuweisung der Zulassungs Sachen an die Ehrengerichtshöfe die Normenkontrollklage auch in deren Zuständigkeitsbereich statthaft sei. b) Ein unzulässiges Begehren enthält gleichfalls der Beschwerdeantrag Nr. 3. Der Antrag, den in diesem Verfahren ergangenen ablehnenden Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 9. Dezember 1974 für nichtig zu erklären, ist seinem Wortlaut nach auf eine Rechtsgestaltung gerichtet. Der Sache nach handelt es sich jedoch um einen Feststellungsantrag; denn wie das Beschwerde Vorbringen ergibt, ist der Antragsteller der Auffassung, daß der Bescheid als Verwaltungsakt aus verschiedenen Gründen entweder nicht existent oder schon kraft Gesetzes rechtsunwirksam sei. Das soll durch den von ihm erstrebten Spruch des Senats klargestellt werden. 10 Wie der Senat bereits mehrfach, zuletzt durch Beschluß vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 31/78 - entschieden hat, kennt das Verfahren nach § 223 BRAO keinen verwaltungsgerichtlichen Feststellungsantrag. Ausnahmen sind nur zuzulassen, wenn anderenfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Denn der Antragsteller hätte den Bescheid vom 9. Dezember 1974, durch den sein Gesuch um anderweitige Zulassung abgelehnt worden ist, binnen einem Monat nach der Zustellung des Bescheide mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten ® können (§ 21 Abs. 2 Satz 1 BRAO), wenn er das auch nicht getan hat. Der Rechtsweg zu den Gerichten ist in solchen Fällen also eröffnet. Ob der Betroffene von der Anfechtungsmöglichkeit in rechter Form und Frist Gebrauch gemacht hat, kann für die Frage der ausnahmsweisen Zulässigkeit eines Feststellungsantrags nicht von Belang sein. V. Soweit das Rechtsmittel demnach hinsichtlich der Beschwerdeanträge Nra. 1 und 4 zulässig ist, ist es unbe-Q gründet. 1. Auf die Rügen, mit denen der Antragsteller das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof im einzelnen beanstandet braucht der Senat nicht näher einzugehen. Denn er entscheidet im Beschwerdeverfahren als Tatrichter nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei willigen Gerichtsbarkeit (§ 42 Abs. 6 BRAO, §§ 12, 23 FGG). Auf etwaige Verfahrensfehler der ersten Instanz kommt es 11 infolgedessen im allgemeinen nicht an. Auch eine Zurückverweisung der Sache in entsprechender Anwendung des § 539 ZPO scheidet aus. Das Beschwerde Vorbringen läßt durchweg nicht besorgen, daß das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof an einem wesentlichen Mangel leiden könnte. Die Rüge, der Ehrengerichtshof sei wegen der Mitwirkung des Richters am Oberlandesgericht nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, ist offensichtlich unbegründet. Richter am Oberlandesgericht Karmasin ist an die Stelle des Richters am Oberlandesgericht Dr. getreten, der infolge seiner Ernennung zu dem Vizepräsidenten des Landgerichts ^ Nürnberg-Fürth mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 kraft Gesetzes als berufsrichterliches Mitglied des Ehrengerichtshofs ausgeschieden war. Soweit der Antragsteller meint, die Ernennung Dr. Gp^p zu dem Vizepräsidenten des Landgerichts Nürnberg-Fürth habe auf seine Stellung als Mitglied des Ehrengerichtshofs keinen Einfluß gehabt, verkennt er, daß nach § 102 Abs. 1 BRAO berufsrichterliches Mitglied des Ehrengerichtshofs nur sein kann, wer ständiges Mitglied eines Oberlandesgerichtes ist. 2. Zu Recht hat der Ehrengerichtshof angenommen, ^ daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Antragsteller seinen Antrag vom 17. Juli 1974 in Form der Untätigkeitsklage (§ 11 Abs. 3, § 21 Abs. 3 BRAO) weiterverfolgt, unzulässig ist. a) Der Antrag vom 17. Juli 1974 auf anderweitige Zulassung ist durch die Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 9. Dezember 1974 beschieden 12 worden, die Justizverwaltung also nicht untätig geblieben. Für eine Untätigkeitsklage ist deshalb kein Raum. b) Der Antragsteller irrt, wenn er meint, die Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 9. Dezember 1974 sei nach Form und Inhalt keine Entscheidung über seinen Antrag, sondern lediglich ”die inkompetente Mitteilung einer Rechtsansicht”. Auf einen Zwischenbescheid vom 13. September 1974 hatte der Antragsteller den Präsidenten des Oberlandesgerichts unter dem 15. November 1974 ausdrücklich Mum nunmehrige sofortige gegebenenfalls rechtsmittelfähige Entscheidung” gebeten. Hierauf nahm der Präsident Bezug, als er ihm -unter Darlegung der maßgebenden Erwägungen - durch Bescheid vom 9. Dezember 1974 mitteilte, daß sein Antrag auf Zulassung bei den Münchener Gerichten abzulehnen sei. Unter diesen Umständen enthält die "Mitteilung” ersichtlich die Entscheidung über den Zulassungsantrag. Daraus, daß ihr keine Rechtsmittelbelehrung beigegeben war, ergibt sich nichts anderes, zu demal die Belehrung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vorgeschrieben ist. c) Zu Unrecht ist der Antragsteller - hilfsweise -weiter der Auffassung, der Bescheid vom 9. Dezember 1974 sei wegen sachlicher Unzuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts München als nichtiger Verwaltungsakt schlechthin unwirksam und deshalb kein Hindernis für die Untätigkeitsklage. aa) Wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, brauchte der Antragsgegner über den Zulassungsantrag vom 17. Juli 1974 nicht selbst zu entscheiden. Nach § 224 BRAO -13- konnte er seine Entscheidungsbefugnis, die sich aus §19 Abs. 2 BRAO ergibt, auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. Das ist, soweit es sich um die Zulassung bei einem Gericht im Falle des Wechsels der Zulassung handelt, durch § 1 Nr. 2 der Verordnung vom 15. Juli 1971 (GVB1 S. 280) in der hier maßgebenden Fassung des § 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1972 (GVB1 S. 457) geschehen. Über den Antrag auf anderweitige Zulassung hatte demnach der Präsident des Oberlande sgerichts München zu befinden. \ $5 bb) Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die der v Antragsteller gegen die Wirksamkeit des § 1 Nr. 2 der Verordnung vom 15. Juli 1971 erhebt, greifen nicht durch. Der Senat verweist hierzu zunächst auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses und auf seine Entscheidung vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 31/78, die im Zusammenhang mit der Rücknahmeverfügung vom 11. März 1974 ergangen ist und sich mit der entsprechenden AV des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 8. August 1972 (Nds.Rpfl. 1972, 207) befaßt (S. 9 f). Auch Art. 80 Abs. 1 GG, der den Erlaß von Rechtsverordnungen regelt, steht der Wirksamkeit der Verordnung vom 15. Juli 1971 nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es unerheblich, daß § 224 BRAO eine Ermächtigung unter anderem für die Landes.iustizverwaltungen enthält, während nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG - außer Bundesregierung und Bundesministern - nur die Landesregierungen zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt werden können. § 224 BRAO räumt den LandesJustizverwaltungen lediglich das Recht zur Delegation gesetzlich bereits festgelegter Befugnisse ein. Es kann hier auf sich beruhen, ob § 1 Nr. 2 der Verordnung vom 15. Juli 1971 dementsprechend sachlich nur eine Verwaltungsvorschrift ist, für die - außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 80 Abs. 1 GG - § 224 BRAO eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG bildet. Denn jedenfalls wird die Lücke, die zwischen § 224 BRAO und Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG bestehen kann, durch § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl I 856) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der bayerischen Verordnung über die Zuständigkeit zu dem Erlaß von RechtsVerordnungen vom 23. Oktober 1962 (GVB1 S. 281) geschlossen. Soweit nämlich - wie möglicherweise im Falle des § 224 BRAO -Bundesgesetze Ermächtigungen oberster Landesbehörden zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen vorsehen, sind die Landesregierungen zu dem Erlaß dieser Rechtsverordnungen ermächtigt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1961). Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die obersten Landesbehörden übertragen, die in den bisherigen Vorschriften bezeichnet sind, und dabei die weitere Übertragung auf nachgeordnete Behörden in dem bisher bezeichneten Umfang zulassen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1961). Von dieser Ermächtigung hat die Bayerische Staatsregierung in der Verordnung vom 23. Oktober 1962 Gebrauch gemacht, so daß der Antragsgegner seinerseits die Verordnung vom 15. Juli 1971 erlassen, d.h. gemäß § 224 BRAO verfahren konnte. 3. Die Untätigkeitsklage wäre im übrigen auch unbegründet. Denn der Antragsteller wäre durch die Nichtbescheidung seines Antrags auf Zulassungswechsel gegenwärtig nicht mehr beschwert (vgl. § 41 Abs. 4 BRAO). Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BRAO kann ein Rechtsanwalt auf seinen Antrag bei einem anderen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen werden, wenn er auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung verzichtet. Der Zulassungswechsel setzt also eine bestehende Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und bei einem anderen Gericht als dem mit dem Antrag angestrebten voraus. Daran fehlt es hier. Denn mit dem Erlaß des Senatsbeschlusses vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 37/75 -sind die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und seine Zulassung bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Hannover erloschen. Mit den Ausführungen der Beschwerde, die das in Abrede stellt, versucht der Antragsteller vergebens, sich über die infolge der Rechtskraft eingetretene Tatbestandswirkung der Zulassungsrücknahme hinwegzusetzen. 4. Letztlich würde es dem Begehren des Antragstellers auch nicht zu dem Erfolg verhelfen, wenn man in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine Anfechtung der Verfügung oder der Bescheide erblicken wollte, durch die der Zulassungswechsel versagt worden ist. a) Würde man den Antrag auf den Bescheid vom 9. Dezember 1974 und auf die Mitteilung vom 2. Februar 1977 beziehen, so wäre er verspätet, weil die Monatsfrist des § 21 Abs. 2 Satz 1 BRAO nach den Zustellungen vom 12. Dezember 1974 und 4. Februar 1977 bereits abgelaufen war, als der Antrag am 26. Juni 1978 beim Ehrengerichtshof einging. Die Tatsache, daß den Bescheiden keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, ist auf den Fristenlauf ohne Einfluß. Denn die Bundesrechtsanwaltsordnung schreibt eine Rechtsmittelbelehrung für anfechtbare Justizverwaltungs i akte nicht vor; eine Regelung, die dem § 58 Abs. 1 VwGO entspricht, ist ihr unbekannt. b) Gegenstand einer Anfechtung, die zu dem Erfolg führt, kann auch nicht die Mitteilung des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 7. Juni 1978 sein. Dabei handelt es sich nur um ein formloses Antwortschreiben, von dem keine unmittelbare rechtliche Wirkung ausgeht (vgl. Beschluß des Senats vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 31/78). Das Schreiben ist kein neuer Justizverwaltungsakt, der an die Stelle des früheren Bescheides getreten ist, ihn geändert oder ergänzt hat und deshalb selbstän dig anfechtbar wäre. Die Formulierung, daß es bei dem Bescheid vom 9. Dezember 1974 sein Bewenden habe, macht das hinreichend deutlich. Daß der Antragsteller den Zulassungsantrag vom 17. Juli 1974 (wenn auch nicht mit Schreiben vom 13. Januar 1977, wie er meint, so doch spätestens mit dem vom 16. Mai 1978) ausdrücklich neu gestellt hat, ist für sich allein für die Frage der Anfechtbarkeit der Mitteilung vom 7. Juni 1978 ohne Bedeutung. Wollte man dieses Schreiben anders, nämlich als selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt auffassen, so wäre der Antrag auf gerichtlicheEntscheidung jedenfalls unbegründet. Denn ihm könnte aus den unter V 3 angeführten Erwägungen nicht stattgegeben werden, weil die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Hannover inzwischen erloschen ist. Die sofortige Beschwerde hat nach alledem keinen Erfolg. Dr. Pfeiffer Kirchhof Laufhütte Gribbohm Correll Petersen Kohlndorfer