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BGH

Gericht: BGH

in der Zulassungssache des früheren Rechtsanwalts Richard aus gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk MUfHD, vertreten durch ihren Präsidenten, beteiligt: Bayerisches Staatsministerium der Justiz, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft März 1978 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter Hürxthal, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Correll, Petersen und Dr. Kohlndorfer nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Januar 1977 beantragte der Beschwerdeführer, ihn als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht München sowie beim Bayerischen Obersten Landesgericht zuzulassen. Zur Begründung seiner Feststellung, daß der in dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer angeführte Grund für die Versagung der Zulassung vorliege, hat der Ehrengerichtshof ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seit seiner Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft im Jahre 1955 bis zu dem Zulassungsverzieht im Jahre 1972 seine Verpflichtung, in München eine Kanzlei zu unterhalten, wiederholt, teilweise während längerer Zeiträume verletzt; dieses auch künftig zu erwartende unzuverlässige Verhalten lasse ihn unwürdig erscheinen, den Beruf als Rechtsanwalt ^ yj Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwaltes auszuüben. Der Ehrengerichtshof hat hierzu - ohne substantiierten Widerspruch des Beschwerdeführers - dargelegt, daß er in den Jahren 1955 bis 1972, als er in München als Rechtsanwalt zugelassen war, seine Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, wiederholt verletzt hat, obwohl er von der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer und der Justizverwaltung mehrfach zur Einhaltung dieser Pflicht aufgefordert worden war. Dies war bei dem Beschwerdeführer, wie der Ehrengerichtshof dargelegt hat, während der Zeit seiner früheren Zulassung als Rechtsanwalt nicht sichergestellt. seine Post vereinbarungsgemäß in Empfang nahm, häuften sich dort unerledigte Briefe und Zustellungen« Ein im Aufträge der Rechtsanwaltskammer im März 1963 durchgeführter Pfändungsversuch verlief erfolglos; die vom Beschwerdeführer als Aufenthaltsort angegebene Kanzlei diente nur als Postadresse« Im Jahre 1965 konnte eine Ladung nicht zugestellt werden; der Präsident des Landgerichts München I stellte fest, daß der Beschwerdeführer unter der von ihm angegebenen Adresse nicht erreichbar war. Dieses frühere Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, daß er, würde er wieder als Rechtsanwalt zugelassen, auch künftig gegen seine Pflicht, eine Kanzlei zu errichten, verstoßen würde und daß Rechtsuchende, insbesondere Mandanten, und Justizorgane seinen Aufenthaltsort erst nach zeitraubenden Ermittlungen in Erfahrung Dies gefährdet wichtige Belange der Rechtspflege und macht ihn, wie der Ehrengerichtshof festgestellt hat, im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO unwürdig, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
RechtsanwaltRechtsanwaltschaftBeschwerdeführersMünchenBayerischeBeschwerdeführerRechtsanwaltskammerBRAOKanzlei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
sir
 tnwZ (B) 54/77 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des früheren Rechtsanwalts Richard
 aus
gegen
 die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk MUfHD, vertreten durch ihren Präsidenten, beteiligt: Bayerisches Staatsministerium der Justiz,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 13. März 1978 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter Hürxthal, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Correll, Petersen und Dr. Kohlndorfer nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte vom 27. September 1977 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die Auslagen zu erstatten, die ihr im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe :
Der jetzt 80jährige Beschwerdeführer wurde im Februar 1930 erstmals als Rechtsanwalt zugelassen. Durch Urteil des Ehrengerichtshofes bei der Reichs-Rechtsanwalts-kammer in Berlin vom 12. November 1935 wurde er aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Nach einer Gnadenentschließung des Bayerischen Ministerpräsidenten vom 3. Mai 1955 wurde er am 18. Mai 1955 als Rechtsanwalt bei den
 
Landgerichten MUnchen I und II sowie am 11. August 1956 beim Oberlandesgericht München zugelassen* Nachdem er am 20. Juli 1972 aus Altersgründen auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hatte, wurde diese am 7. August 1972 zurückgenommen.
Am 24. Januar 1977 beantragte der Beschwerdeführer, ihn als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht München sowie beim Bayerischen Obersten Landesgericht zuzulassen. Die Rechtsanwaltskammer beim Oberlandesgericht München machte gutachtlich den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO gel-	(
tend. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Bayerische Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte durch Beschluß vom 27. September 1977 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Feststellung, daß der in dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer angeführte Grund für die Versagung der Zulassung vorliege, hat der Ehrengerichtshof ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seit seiner Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft im Jahre 1955 bis zu dem Zulassungsverzieht im Jahre 1972 seine Verpflichtung, in München eine Kanzlei zu unterhalten, wiederholt, teilweise während längerer Zeiträume verletzt; dieses auch künftig zu erwartende unzuverlässige Verhalten lasse ihn unwürdig erscheinen, den Beruf als Rechtsanwalt	^
auszuüben.
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig (§ 42 BRAO), aber nicht begründet. Sein Antrag, den Termin der mündlichen Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen zu verlegen, ist zurückzuweisen, da er ausreichend Gelegenheit zur Begründung seiner Beschwerde hatte.
 
yj
 Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwaltes auszuüben. Die Verhaltensweisen, die einen Bewerber unwürdig in diesem Sinne machen, sind solche, die befürchten lassen, daß er als Rechtsanwalt wichtige Belange der Rechtspflege gefährden wird. Dies ist bei dem Beschwerdeführer zu bejahen. Der Ehrengerichtshof hat hierzu - ohne substantiierten Widerspruch des Beschwerdeführers - dargelegt, daß er in den Jahren 1955 bis 1972, als er in München als Rechtsanwalt zugelassen war, seine Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, wiederholt verletzt hat, obwohl er von der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer und der Justizverwaltung mehrfach zur Einhaltung dieser Pflicht aufgefordert worden war. Die durch § 27 Abs. 2 Satz 1 BRAO begründete Pflicht eines Rechtsanwalts, grundsätzlich am Ort des Gerichtes, bei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei einzurichten, dient der Gewährleistung der dem Rechtsanwalt obliegenden Aufgabe, unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten zu sein. Eine Mindestvoraussetzung hierfür ist, daß der Rechtsanwalt für den Rechtsuchenden, insbesondere für seine Mandanten, erreichbar ist. Dies war bei dem Beschwerdeführer, wie der Ehrengerichtshof dargelegt hat, während der Zeit seiner früheren Zulassung als Rechtsanwalt nicht sichergestellt. So kam bereits im Jahre 1956 ein an ihn gerichtetes Schreiben des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer als unzustellbar zurück. Im März 1957 konnte sein Aufenthaltsort erst nach Ermittlungen der Rechtsanwaltskammer festgestellt werden. Unter der Adresse, die er im September 1957 angab, konnte er zeitweise nicht erreicht werden.
Als im Jahre I960 die Kanzlei eines Münchner Anwaltes
 
seine Post vereinbarungsgemäß in Empfang nahm, häuften sich dort unerledigte Briefe und Zustellungen« Ein im Aufträge der Rechtsanwaltskammer im März 1963 durchgeführter Pfändungsversuch verlief erfolglos; die vom Beschwerdeführer als Aufenthaltsort angegebene Kanzlei diente nur als Postadresse« Im Jahre 1965 konnte eine Ladung nicht zugestellt werden; der Präsident des Landgerichts München I stellte fest, daß der Beschwerdeführer unter der von ihm angegebenen Adresse nicht erreichbar war. Ebenfalls im Jahre 1965 mußte sich eine Mandantin, für die er Unterlagen im Besitz hatte, wegen seines Aufenthaltsortes an die Rechtsanwaltskammer wenden. Im Jahre 1968 meldete er sich nach Österreich ab.
Das Landgericht München II mußte im November 1969 die Rechtsanwaltskammer einschalten, weil ein Kostenfestsetzungsbeschluß nicht zugestellt werden konnte. Nachdem ein Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Januar 1970, ihn von der Vorschrift des § 27 BRAO auf die Dauer von sechs Monaten zu befreien, abgelehnt worden war, legte er im Mai 1971 eine Vereinbarung über eine Bürogemeinschaft vor. Dennoch mußte im Oktober 1971 ein Gerichtstermin abgesetzt werden, weil er nicht geladen werden konnte. Eine Zustellung in einer Mahnsache mußte im Januar 1972 im Hotel Stachus in München erfolgen, wo er damals wohnte.
Dieses frühere Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, daß er, würde er wieder als Rechtsanwalt zugelassen, auch künftig gegen seine Pflicht, eine Kanzlei zu errichten, verstoßen würde und daß Rechtsuchende, insbesondere Mandanten, und Justizorgane seinen Aufenthaltsort erst nach zeitraubenden Ermittlungen in Erfahrung
 
bringen könnten. Dies gefährdet wichtige Belange der Rechtspflege und macht ihn, wie der Ehrengerichtshof festgestellt hat, im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO unwürdig, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
Dr. Pfeiffer Hürxthal Correll
 Laufhütte	Gribbohm
 Dr. Kohlndorfer
 Petersen