Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I» Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 7. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszuge entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller ist auf Grund des Vertrages vom 6. September 1975 hat der Antragsteller beantragt, ihn unter Beibehaltung seiner Vorstandstätigkeit bei dem Amts- und dem Landgericht Stuttgart als Rechtsanwalt zuzulassen. Der Ehrengerichtshof hat den Zulassungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen, da das November 1976 beim Ehrengerichtshof eingegangenen sofortigen Beschwerde; er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Ehrengerichtshofs festzustellen, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt. 2. a) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dem Antragsteller mit Recht versagt worden, weil er eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar ist. z.B. BGHZ 33, 276, 277, 278), daß die Tätigkeit eines Angestellten, der als Rechtsanwalt zugelassen werden will, nicht rein juristischer Art sein müsse, und daß nicht jede wirtschaftspolitische, kaufmännische oder sonstwie gewerbliche Betätigung stets mit dem Anwaltsberuf unvereinbar sei. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist aber kein Angestellter im Sinne eines Arbeitnehmers, sondern Organ dieser Gesellschaft, so daß diese Gesichtspunkte im zu entscheidenden Fall nicht eingreifen. Es ist aber auch nach seinem eigenen Vorbringen nicht zweifelhaft, daß er als alleiniger Vorstand nach außen erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung für seine Gesellschaft auftritt. Als deren durch Vertrag und Gesetz berufener Vertreter nach innen und nach außen übt der Antragsteller diese kaufmännische Tätigkeit aus, denn erst durch sein Handeln werden die Erwerbsgeschäfte der Gesellschaft wirksam. November 1975 - AnwZ (B) 19/75 m.w.N.), zu dem Beispiel durch seine Unterschrift, durch die Benennung in Verträgen und namentlich durch die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben (§80 Akt.G) auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft. Die Tätigkeit eines alleinigen Vorstands einer erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Aktiengesellschaft ist eine unternehmerische, denn dadurch, daß diese durch ihn handelt, ist seine Tätigkeit die der Gesellschaft selbst. Eine solche berufliche Stellung im Wirtschaftsleben ist so stark vom wirtschaftlichen Gewinnstreben geprägt, daß sie mit dem Beruf des Rechtsanwalts ihrem Wesen nach nicht vereinbar ist (vgl.
2133 065 Nachschlagewerks ja BGHZs ja BRAO § 7 Nr. 8 Der alleinige Vorstand einer erwerbswirtschaftlich tätigen Aktiengesellschaft kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden. BGH, Besohl, v. 25. April 1977 - AnwZ (B) 34/76 - EGH Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 34/76 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Assessors Dr* 't Hartmut $ Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer CfmBl^straße vertreten durch ihren Präsidenten» Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat ai 2^. April 1977 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Fischer, die Richter Kirchhof, Börtzler und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Schaefer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I» Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 7. Oktober 1976 wird zurückgewiesen. Der Ausspruch des Beschlusses des Ehrengerichtshofs wird dahin ergänzt: Es wird festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszuge entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100 000.- DM festgesetzt. - -4._ i' - 4 7 3 - G r ü n d e ; I Der am 1942 geborene Antragsteller der die zweite Juristische Staatsprüfung am 15. Dezember 1972 bestanden hat, ist seit Februar 1973 bei zeitanlagen mit dem Sitz in Baden-Baden tätig. Nach der Eintragung im Handelsregister B des Amtsgerichts Baden-Baden vom 4. August 1976 ist Gegenstand dieses Unternehmens der Bau von Kurappart- und Sporthotels mit medizinischen Vor- und Nachsorgeeinrichtungen, von Sportanlagen Jeglicher Art und die Entwicklung von Regenerationseinrichtungen, ferner der An- und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken im Inund Ausland, Durchführung der Bebauung von Grundstücken, Übernahme aller Geschäfte, die unmittelbar mit der Errichtung, dem Verkauf und der Vermietung von Häusern und Wohnungseinheiten Zusammenhängen sowie die Beteiligung an gleichen oder gleichartigen Unternehmen im Inund Ausland. Der Antragsteller ist auf Grund des Vertrages vom 6. August 1975 alleiniges Vorstandsmitglied dieser Gesellschaft und als solches im Handelsregister eingetragen. Er erhält neben seinem Monatsgehalt eine Umsatzprovision. Mit Schreiben vom 15. September 1975 hat der Antragsteller beantragt, ihn unter Beibehaltung seiner Vorstandstätigkeit bei dem Amts- und dem Landgericht Stuttgart als Rechtsanwalt zuzulassen. Er hat ausgeführt, akquisitorisch werde er nicht tätig. Die an ihn gezahlte Umsatzprovision sei eine übliche Einkommensgestaltung. Seine Tätigkeit diene letztlich dem Verkauf der Firma K (Aktiengesellschaft für Kur- und Frei generell, indem neue Bauvorhaben geplant und errichtet, eine einwandfreie Abwicklung der inund ausländischen Objekte sichergestellt und die finanziellen Belange der Aktiengesellschaft berücksichtigt würden. Es handele sich um die Sicherstellung und Durchführung des satzungsmäßigen Firmenzwecks. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Gutachten vom 10. März 1976 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Der Ehrengerichtshof hat den Zulassungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen, da das W Schwergewicht seiner Tätigkeit als Vorstand auf kaufmännischem Gebiet liege. Gegen diesen ihm am 27. Oktober 1976 zugestellten Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der am 10. November 1976 beim Ehrengerichtshof eingegangenen sofortigen Beschwerde; er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Ehrengerichtshofs festzustellen, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt. Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. h 11. 1. Diese Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren ergehen, da beide Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet haben (§40 Abs. 2 Satz 2 BRAO). Das nach § 42 BRAO statthafte Rechtsmittel ist in rechter Form und Frist eingelegt worden. T5s hat aber keinen Erfolg, da der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO, wie auch der Ehrengerichtshof festgestellt hat, gegeben ist. 2. a) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dem Antragsteller mit Recht versagt worden, weil er eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar ist. Der Rechtsanwalt ist Organ der Rechtspflege, übt einen freien Beruf aus, betreibt kein Gewerbe und ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter der Rechtsuchenden in allen Rechtsangelegenheiten. Damit läßt sich der gesetzlich zwingend vorgeschriebene Aufgabenkreis eines alleinigen Vorstands einer erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Aktiengesellschaft nicht vereinbaren. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Vorstand zur Erfüllung seiner Aufgaben juristisches Fachwissen benötigt (vgl. BGHZ 35, 205, 209). Zwar hat der Senat ausgesprochen (vgl. z.B. BGHZ 33, 276, 277, 278), daß die Tätigkeit eines Angestellten, der als Rechtsanwalt zugelassen werden will, nicht rein juristischer Art sein müsse, und daß nicht jede wirtschaftspolitische, kaufmännische oder sonstwie gewerbliche Betätigung stets mit dem Anwaltsberuf unvereinbar sei. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist aber kein Angestellter im Sinne eines Arbeitnehmers, sondern Organ dieser Gesellschaft, so daß diese Gesichtspunkte im zu entscheidenden Fall nicht eingreifen. b) Zwar mag der Antragsteller nicht in der Weise tätig werden, daß er unmittelbar Kunden wirbt und zu dem VertragsSchluß veranlaßt. Es ist aber auch nach seinem eigenen Vorbringen nicht zweifelhaft, daß er als alleiniger Vorstand nach außen erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung für seine Gesellschaft auftritt. Die KfHHiAktiengesellschaft befaßt sich unter anderem mit dem An- und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken, der Vermietung von Häusern und Wohnungseinheiten sowie der Beteiligung an gleichartigen Unternehmen. Sie ist damit eine auf Gewinnstreben ausgerichtete Handelsgesellschaft und kraft Eintrags im Handelsregister Kaufmann. Als deren durch Vertrag und Gesetz berufener Vertreter nach innen und nach außen übt der Antragsteller diese kaufmännische Tätigkeit aus, denn erst durch sein Handeln werden die Erwerbsgeschäfte der Gesellschaft wirksam. Er muß deren finanzielle Belange wahren, den satzungsmäßigen Gesellschaftszweck sicherstellen und nach diesem handeln. In dieser Eigenschaft tritt der Antragsteller unmittelbar nach außen in Erscheinung (vgl. §§ 76 - 80 Akt.G und Senatsbeschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 19/75 m.w.N.), zu dem Beispiel durch seine Unterschrift, durch die Benennung in Verträgen und namentlich durch die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben (§80 Akt.G) auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft. Die Tätigkeit eines alleinigen Vorstands einer erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Aktiengesellschaft ist eine unternehmerische, denn dadurch, daß diese durch ihn handelt, ist seine Tätigkeit die der Gesellschaft selbst. Eine solche berufliche Stellung im Wirtschaftsleben ist so stark vom wirtschaftlichen Gewinnstreben geprägt, daß sie mit dem Beruf des Rechtsanwalts ihrem Wesen nach nicht vereinbar ist (vgl. auch den Senatsbeschluß vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 2/71 = EGE XI, 56, 58). Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen. Der Ausspruch der angefochtenen Entscheidung ist jedoch im Hinblick auf § 41 Abs. 2 Satz 2 BRAO zu ergänzen. Wegen des Geschäftswerts wird auf die Entscheidung des Senats in BGHZ 39, 110, 113, 116 verwiesen. Dr. Fischer Kirchhof Börtzler Ochmann Correll Siebecke Schaefer