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BGH

Gericht: BGH

gründet zurückgewiesen worden, weil der Antragsteller - abge sehen davon, daß es zweifelhaft sei, ob er im Unternehmen de ATG eine ausreichend gehobene Position innehabe, - garnicht beabsichtige, die Pflichten eines Anwalts mehr als nur gelegentlich auf sich zu nehmen» Denn der Antragsteller hat in durchaus glaubwürdiger Weise versichert, daß er als freier Anwalt tätig werden, jedoch seine Anwaltsgeschäfte nicht allzusehr ausdehnen und keine Kanzlei erheblichen Umfangs aufbauen wolle. 2«, Es erübrigt sich andererseits, den Zweifeln des Ehrengerichtshofs in der Richtung nachzugehen, ob der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Angestellter eine so gehobene Stellung bekleidet, wie dieses für das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu fordern ist« Denn auf Grund der persönlichen Anhörung des Antragstellers vor dem Senat hat sich ergeben, daß seine Tätigkeit bei der ATG aus einem anderen Grunde mit der Zulassung zur Anwaltschaft unvereinbar ist» Er wird auch zu Konsultationen mit dem zweiten Volljuristen der ATG in K^^^ hinzugezogen und betreut juristisch neben der Zweigniederlassung gelegentlich auch die Zweigniederlassung Augsburg«, -Auch dieser Aufgabenbereich des Antragstellers würde seiner Zulassung als Anwalt nicht im Wege stehen«. III«, Anders ist die Tätigkeit des Antragstellers zu beurteilen, soweit er nach seinem eigenen Zugeständnis den Klienten der ATG unmittelbar mit Rechtsrat zur Seite steht. Dann sei es seine Aufgabe, den Gesellschaftsvertrag zu entwerfen, während eine etwaige Beurkundung beim Notar mehr eine anschließende Formsache darstelleo Infolge dieses Umstandes, daß der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Angestellter Rechtsrat nicht nur an seinen Arbeitgeber, sondern auch an dessen Mandanten, also an Teile des rechtssuchenden Publikums, erteilt, ist er von der gleichzeitigen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der Senat hat sich zu dieser Rechtsfrage bereits in einen früheren Beschluß vom 10o Juli 1961 (BGHZ 35» 287) geäußert und dort ausgeführt, daß die Tätigkeit als bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellter Rechtsberater der Klientel jedenfalls immer dann mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanv/altschaft unvereinbar ist, wenn sich bei dieser Tätigkeit zwangsläufig Verstöße gegen das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung vom 13« Dezember 1935 (RGBl I 3» 1478) ereignen müssen» Ob derartige Rechtsverstöße änzunehmen waren, hat der Senat in der vorerwähnten Entscheidung ungeprüft gelassen» Auch im vorliegenden Verfahren kann diese Rechtsfrage uner-örtert bleiben, weil dem Antragsteller die Zulassung selbst dann versagt werden muß, wenn seine (außersteuerrechtliche) Beratungstätigkeit nicht dem Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz zuwiderlaufen sollte» Juli 1961 ausgeführt worden ist, nach dem Willen des Gesetzgebers ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO), sowie der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§3 BRAO) sein» Mit dieser Berufsaufgabe, ein unabhängiges Organ der Rechtspflege zu sein, und mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt wäre es nicht vereinbar, wenn sich Rechtsanwälte nebenberuflich als Angestellte eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers dem allgemeinen Publikum als Berater in allgemeinen Rechtsangelegenheiten, hier insbesondere für das Gesellschaftsrecht, zur Verfügung stellen dürften. Wer in vertraglicher Abhängigkeit von den Weisungen eines Steuerberaters oder auch eines Wirtschaftsprüfers ständig Rechtssuchenden Rechtsrat erteilt, entfremdet sich dadurch - zu demindest dann, wenn sich seine Betätigung, wie hier, nicht auf Steuerberatung im engeren Sinne beschränkt -''grundlegend dem überlief erteil Berufsbild des Anwalts; denn er macht Der Senat hat im Falle des Antragstellers erwogen, ob für ihn etwa eine unterschiedliche Beurteilung im Vergleich zu den früher abgelehnten Antragsteller angebracht•sein könne, weil die arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit bei ihm praktisch durch seine Stellung als selbständiger Leiter einer Örtlichen Zweigniederlassung und durch die Ortsabwesenheit des ihm übergeordneten Geschäftsführers der ATG wenig in Erscheinung treten mag.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
ATGBRAOZweigniederlassungAnwaltZulassung

Volltext der Entscheidung

AnwZ (B) 34/61
2094 016

Beschluß
 In der Zulassungssache
 des Assessors Dr. Willi F SB , I MflHjj^Bstraße
 Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
 die Rechtsanwaltskammer für den Ober lande sgericlrt; LfSHÜfe, vertreten durch ihren Präsidenten, Justizpalast,
 esirk
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, am 22. Januar 1962 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Heusinger, der Rechtsanwälte Dr. Greuner,
 Dr. Dix und Dr. Wedesv/eiler sowie der Bundesrichter Börtzler, Dr. Spengler und Dr. Vogt nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den am 16. Juni 1961 ergangenen Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen und diejenigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die der Antragsgegnerin im zweiten Rechtszuge entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 75 000 DM festgesetzt.
2
//
G r Unde:
Der Antragsteller, welcher von 1929 bis 1933 Hechtsanwalt beim Landgericht Augsburg, von 1933 bis 1945 Stadtrechtsrat bei der Stadt A(m|^ und seit 1948 als Steuer- und Y/irtschaftsjurist tätig gewesen ist, erstrebt erneut seine Zulassung als Hechtsanwalt, und zwar beim Amtsgericht Immenstadt und beim Landgericht Kempten.
Er ist zur Zeit Syndikus bei der Zweigstelle I( der	mbH,	V/irt schaf tsprüfungs-
gesellschaft (ATG), und beabsichtigt, diese Stellung nach seiner Zulassung zur Anwaltschaft beizubehalten„ Nach einer überreichten Bescheinigung der ATG übt er in der Zweigniederlassung	eine	leitende	Funktion	aus, ist nicht an
 Dienst- oder Bürostunden gebunden und v/ird seinen späteren Anwaltsberuf in völliger Unabhängigkeit ausüben können. Das Vertragsverhältnis, das nicht schriftlich niedergelegt worden ist, kann nach der gleichen Bescheinigung nur mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Das derzeitige Einkommen des Antragstellers beträgt 1 500 DM im Monat einschließlich der Gratifikation.
Uber seine Absichten, wie er sich als freier Anwalt betätigen v/ill, hat der Antragsteller im Verlauf des Zulassungsverfahrens nicht immer eindeutige Erklärungen abgegeben. So heißt es im Antrag auf gerichtliche Entscheidung, er beabsichtige nicht, "außerhalb der Tätigkeit bei der ATG eine eigene Praxis als Anwalt aufzubauen".
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat am 13» Juli I960 gutachtlich zu dem Zulassungsgesuch des Antragstellers dahin Stellung genommen, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr; 8 BRAO gegeben sei. Sein hiergegen gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist durch Beschluß des Bayerischen Ehren-gerichtshofs für Rechtsanwälte vom 16. Juni 1961 als unbe-
 
gründet zurückgewiesen worden, weil der Antragsteller - abge sehen davon, daß es zweifelhaft sei, ob er im Unternehmen de ATG eine ausreichend gehobene Position innehabe, - garnicht beabsichtige, die Pflichten eines Anwalts mehr als nur gelegentlich auf sich zu nehmen»
Gegen diesen, ihm am 12, Juli 1961 zugestellten Beschlu hat der Antragsteller formund fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, die jedoch nicht begründet ist,
1. Der Ehrengerichtshof hatte aus früheren Erklärungen des Antragstellers die Schlußfolgerung gezogen, er habe garnicht die ernstliche Absicht, als freier Anwalt zu prakti zieren. Dieses Bedenken konnte jedoch nach seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat nicht aufrechterhalten werden. Denn der Antragsteller hat in durchaus glaubwürdiger Weise versichert, daß er als freier Anwalt tätig werden, jedoch seine Anwaltsgeschäfte nicht allzusehr ausdehnen und keine Kanzlei erheblichen Umfangs aufbauen wolle. Vielmehr wolle er sich als Pachanwalt für Steuerrecht spezialisieren und nur solche Mandate übernehmen, die ihn vor allem fachlich besonders interessierten.
Der Senat sieht, abgesehen von dem günstigen Eindruck, ■ den der Antragsteller persönlich hinterlassen hat, auch sonsl keine Bedenken, seiner in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung Glauben zu schenken, da sie mit dem Gesamtinhalt seiner schriftlich abgegebenen Erklärungen - abgesehen von einigen Redewendungen, die isoliert betrachtet irreführend wirken, - durchaus in Einklang zu bringen ist.
Demgemäß ist davon auszugehen, daß der Antrags1>.eller nicht nur vertragsrechtlich und zeitlich die Möglichkeit hat sich in einem nicht bloß unerheblichen Maße als freier Anwal'
zu betätigen, sondern daß er auch gewillt ist, dieses zu tun» Damit ist der vom Ehrengerichtshof angenommene Versagungsgrund hinfällige
2«, Es erübrigt sich andererseits, den Zweifeln des Ehrengerichtshofs in der Richtung nachzugehen, ob der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Angestellter eine so gehobene Stellung bekleidet, wie dieses für das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu fordern ist«
Denn auf Grund der persönlichen Anhörung des Antragstellers vor dem Senat hat sich ergeben, daß seine Tätigkeit bei der ATG aus einem anderen Grunde mit der Zulassung zur Anwaltschaft unvereinbar ist»
Der Antragsteller ist ausweislich des überreichten Handelsregisterauszuges seit 1957 Prokurist der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ATG mit Beschränkung seiner Prokura auf die Zweigniederlassung	Die	ATG ist eine Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung, deren Mitgesellschafter und einziger Geschäftsführer ein Wirtschaftsprüfer ist«
Der Antragsteller hat als verantwortlicher Jurist und Leiter der Zweigniederlassung	dort folgende
 verschiedenen Aufgaben zu erfüllen:
Ic Als Leiter der Zweigstelle hat er die Personalhoheit über rund 25 Angestellte, darunter ein Wirtschaftsprü-fer, ^yvei Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten und zahlreiche Revisionsassistenten- - Dieser Aufgabenbereich würde seiner Zulassung als Anwalt nicht im Wege stehen, da die arbeitsrechtlichen und organisatorischen Befugnisse eines Personalchefs und Betriebsleiters dem Berufsbild des Anwalts nicht zuwiderlaufen-II- Ferner hat er alle im Prüferberuf tätigen Angestellten der ATG, auch des Gesamtunternehmens, rechtlich zu be-
 
raten«. Er wird auch zu Konsultationen mit dem zweiten Volljuristen der ATG in K^^^ hinzugezogen und betreut juristisch neben der Zweigniederlassung gelegentlich auch die Zweigniederlassung Augsburg«, -Auch dieser Aufgabenbereich des Antragstellers würde seiner Zulassung als Anwalt nicht im Wege stehen«. Denn soweit er seiner Firma in deren eigenen Angelegenheiten Rechtsrat erteilt oder auch die im Außendienst tätigen Angestellten intern Uber Rechtsprobleme berät, die den Revisoren bei Revisionskunden begegnet sind, übt er ein echte Syndikustätigkeit aus.	,
III«, Anders ist die Tätigkeit des Antragstellers zu beurteilen, soweit er nach seinem eigenen Zugeständnis den Klienten der ATG unmittelbar mit Rechtsrat zur Seite steht. Es handelt sich hierbei nicht um Steuerberatung im eigentlichen Sinne; denn der Antragsteller hat nach seiner eigenen Darstellung beruflich nichts mit Steuerberatung oder mit Früfungenr.züiitun.
Vielmehr erstreckt sich die Raterteilung des Antragstellers auf die Betreuung von Mandanten der ATG in Steuerverfahren, "insbesondere in der Berufungsinstanz", sowie in gesellschaftsrechtlichen Fragen. Als ein Beispiel für eine derartige Raterteilung hat der Antragsteller den Fall erwähnt, ' daß ein Mandant der ATG zu ihm komme, um mit seinen Kindern eine Kommanditgesellschaft zu gründen. Dann sei es seine Aufgabe, den Gesellschaftsvertrag zu entwerfen, während eine etwaige Beurkundung beim Notar mehr eine anschließende Formsache darstelleo
 Infolge dieses Umstandes, daß der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Angestellter Rechtsrat nicht nur an seinen Arbeitgeber, sondern auch an dessen Mandanten, also an Teile des rechtssuchenden Publikums, erteilt, ist er von der gleichzeitigen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen.
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Der Senat hat sich zu dieser Rechtsfrage bereits in einen früheren Beschluß vom 10o Juli 1961 (BGHZ 35» 287) geäußert und dort ausgeführt, daß die Tätigkeit als bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellter Rechtsberater der Klientel jedenfalls immer dann mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanv/altschaft unvereinbar ist, wenn sich bei dieser Tätigkeit zwangsläufig Verstöße gegen das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung vom 13« Dezember 1935 (RGBl I 3» 1478) ereignen müssen» Ob derartige Rechtsverstöße änzunehmen waren, hat der Senat in der vorerwähnten Entscheidung ungeprüft gelassen» Auch im vorliegenden Verfahren kann diese Rechtsfrage uner-örtert bleiben, weil dem Antragsteller die Zulassung selbst dann versagt werden muß, wenn seine (außersteuerrechtliche) Beratungstätigkeit nicht dem Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz zuwiderlaufen sollte»
Der Rechtsanwalt soll, wie ebenfalls in der Entscheidung vom 10. Juli 1961 ausgeführt worden ist, nach dem Willen des Gesetzgebers ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO), sowie der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§3 BRAO) sein» Mit dieser Berufsaufgabe, ein unabhängiges Organ der Rechtspflege zu sein, und mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt wäre es nicht vereinbar, wenn sich Rechtsanwälte nebenberuflich als Angestellte eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers dem allgemeinen Publikum als Berater in allgemeinen Rechtsangelegenheiten, hier insbesondere für das Gesellschaftsrecht, zur Verfügung stellen dürften. Wer in vertraglicher Abhängigkeit von den Weisungen eines Steuerberaters oder auch eines Wirtschaftsprüfers ständig Rechtssuchenden Rechtsrat erteilt, entfremdet sich dadurch - zu demindest dann, wenn sich seine Betätigung, wie hier, nicht auf Steuerberatung im engeren Sinne beschränkt -''grundlegend dem überlief erteil Berufsbild des Anwalts; denn er macht
 
sich zu dem ausführenden Organ eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens. Dabei ist es auch im vorliegenden Falle al3 erschwerender Begleitumstand zu berücksichtigen, daß die Rechtsraterteilung im Namen einer juristischen Person, nämlich einer Wirtschaftsprüfungs-GmbH, erfolgt« Es müßte zur Aushöhlung eines wichtigen Grundsatzes des anwaltlichen Standesrechts beitragen, wenn die persönliche und unumschränkte Haftung des Rechtsberaters für gewisse Bereiche des allgemeinen Rechts dadurch umgangen werden könnte, daß sich dort - unter Beschäftigung zugelassener Anwälte im Anstellungsverhältnis - Rechtsberatungsgesellschaften mit beschränkter Haftung bilden würden.
Der Antragsteller hat insoweit die eindeutige Erklärung abgegeben, daß er die individuelle Rechtsberatung, insbesondere in gesellschaftsrechtlichen Fragen, für Klienten der ATG auch künftighin im Rahmen der ATG durchführen will. Als freier Anwalt will er sich im wesentlichen nur den Nicht-Klienten der ATG zur Verfügung stellen.
Der Senat hat im Falle des Antragstellers erwogen, ob für ihn etwa eine unterschiedliche Beurteilung im Vergleich zu den früher abgelehnten Antragsteller angebracht•sein könne, weil die arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit bei ihm praktisch durch seine Stellung als selbständiger Leiter einer Örtlichen Zweigniederlassung und durch die Ortsabwesenheit des ihm übergeordneten Geschäftsführers der ATG wenig in Erscheinung treten mag. Auf diese praktische Handhabung des Weisungsrechts kann es jedoch bei der Entscheidung über die Unvereinbarkeit im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO nicht ankom-nen. Denn insoweit kann jederzeit, sei es durch einen persönlichen Meinungsv/andel, sei es durch einen Personenwechsel in der Geschäftsführung der GmbH, eine Änderung eintreten.
Demnach hat der Ehrengerichtshof im Ergebnis zu Recht den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO angenommen, so daß die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge aus §§ 201 Abs. 2 BRAO, 13 a FOG als unbegründet zu-rüekzuv/eisen war. - Die Festsetzung des Geschäftsv/erts beruht auf § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO.
Heusinger	Dr.	Greuner	Dr.	Dix	Wedesweiler
 Börtzler	Spengler	Dr. Vogt