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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Juli 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. April 2010, hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben, nachdem der Antragsteller für sämtliche im Widerrufsverfahren bekannt gewordenen Forderungen gegen ihn Tilgungsnachweise 2 Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, nachdem die Antragstelle-

Zitierte Normen: § 91a ZPO § 14 BRAO
HaugerAGHLohmannBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 34/09
BESCHLUSS
vom 31. Mai 2010 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann sowie den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
 am 31. Mai 2010 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Mit	Bescheid	vom	9.	Juli	2008 hat die Antragsgegnerin die Zulassung
 des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 23. April 2010, dem Antragsteller zugestellt am 29. April 2010, hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben, nachdem der Antragsteller für sämtliche im Widerrufsverfahren bekannt gewordenen Forderungen gegen ihn Tilgungsnachweise
 
oder Ratenzahlungsvereinbarungen vorgelegt hatte. Der Antragsteller hat seine sofortige Beschwerde daraufhin für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen.
2	Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, nachdem die Antragstelle-
rin den Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Analog § 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 215 Abs. 3 BRAO). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. Der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls (§ 14 Nr. 7 BRAO) ist erst während des Verfahrens der sofortigen Beschwerde entfallen.
Tolksdorf	Schmidt-Ränsch	Lohmann
 Frey
Hauger
 Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 18.12.2008 - II AGH 8/08 -