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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. 1 Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben das Verfahren überein- Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Antragsgegnerin mit dem Widerruf des Widerrufsbescheids sofort auf die während des Beschwerdeverfahrens eingetretene Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers reagiert hat. Tolksdorf Schmidt-Räntsch Schaal Kappelhoff Quaas Braeuer Vorinstanz:

Zitierte Normen: § 91a ZPO
AuslagenotwendigBraeuerKappelhoffTolksdorf16Roggenbuck

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 34/08
BESCHLUSS
vom 16. März 2009 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
 nach mündlicher Verhandlung am 16. März 2009
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Der	Antragsteller	und	die Antragsgegnerin haben das Verfahren überein-
stimmend für erledigt erklärt.
2	Über	die	Verfahrenskosten	und	die	notwendigen	Auslagen	der Beteilig-
ten war entsprechend §91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Antragsgegnerin mit dem Widerruf des Widerrufsbescheids sofort auf die während des
 Beschwerdeverfahrens eingetretene Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers reagiert hat.
Tolksdorf	Schmidt-Räntsch	Schaal
 Kappelhoff	Quaas	Braeuer
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 28.01.2008 - 1 ZU 32/07 -
Roggenbuck