Zur Begründung der Entscheidung wird auf das Schreiben des Berichterstatters vom 2. April 2001 (mit Rechtsprechungsnachweisen) Bezug genommen, das durch die weiteren Eingaben des Antragstellers nicht entkräftet wird.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 19. Dezember 2001 beschlossen: Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 2000 und vom 30. August 2001 werden als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt. Zur Begründung der Entscheidung wird auf das Schreiben des Berichterstatters vom 2. April 2001 (mit Rechtsprechungsnachweisen) Bezug genommen, das durch die weiteren Eingaben des Antragstellers nicht entkräftet wird. Der Senat kann über die Unstatthaftigkeit der Beschwerden ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). Hirsch Fischer Basdorf Kieserling Wüllrich Hauger Ganter