November 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Basdorf, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Daraufhin hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 20.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 33/98 vom 16. November 1998 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 16. November 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Basdorf, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller war seit 1959 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 6. Januar 1997 hat der Antragsgegner die Zulassung wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Daraufhin hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Mai 1998 zurückgenommen; diese Verfügung ist bestandskräftig. Antragsteller und Antragsgegner haben das vorliegende Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. 3 Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, die notwendigen Auslagen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren zu erstatten, weil sein Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Geiß Basdorf Schott Körner Terno Otten Wüllrich