Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des II. März 1995 mit Rücksicht auf die Tätigkeit der Antragstellerin als Staatsanwältin bis zu dem Jahre 1989 in Strafverfahren wegen Straftaten gegen die staatliche Ordnung der DDR, insbesondere wegen ungesetzlichen Grenzübertritts, den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. 1. Allerdings waren die Voraussetzungen für den Versagungsgrund der Unwürdigkeit nach S 7 Nr. 5 BRAO bei der Antragstellerin mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit als Staatsanwältin in der DDR gegeben. Dies gilt ungeachtet dessen, daß dafür die bloße Mitwirkung an Strafverfahren wegen Straftaten gegen die staatliche Ordnung der DDR als solche noch nicht ausreicht. Die Antragstellerin hat in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren in über vierzig Strafverfahren darauf hingewirkt, daß gegen Betroffene wegen (vorbereiteten oder versuchten) ungesetzlichen Grenzübertritts Daß sie dabei nach dem Verständnis ihres andersartigen (Un-)Rechtssystems weitgehend dem formal geltenden Gesetz gemäß gehandelt haben mögen, ist im Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG für die Frage ihrer Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung bedeutsam, kann jedoch - auch unter Berücksichtigung von Art. 12 GG - für ihr Begehren, nunmehr als unabhängige Organe einer der Rechtsstaatlichkeit verpflichteten Rechtspflege tätig zu werden, nur von begrenzter Aussagekraft sein. Dies muß namentlich mit Rücksicht auf die nicht geringe Anzahl der Bürger gelten, die Opfer des Unrechtssystems der DDR geworden sind. Im vorliegenden Fall konnte der Anwaltsgerichtshof zutreffend auf eine Mehrzahl von Amtshandlungen der Antragstellerin in politischen Strafverfahren verweisen, die sich als exzessive Anwendung des DDR-Rechts auf Betroffene darstellen. Für die Annahme der Unwürdigkeit kann eine, wenngleich noch nicht rechtsbeugerische, indes in bewußter Abkehr von rechtsstaatlich geforderten Standards erfolgte exzessive Anwendung des DDR-Rechts, insbesondere durch Hinwirken auf die Verhängung überharter Strafen, ausreichend sein. Die Rechtsanwendung in einem DDR-Strafverfahren kann zu unerträglichen, offensichtlich rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigungen eines Beschuldigten geführt haben und als solche als Kriterium für eine Prüfung am Maß stab des S 7 Nr. 5 BRAO Bedeutung erlangen, ohne daß bereits eine Strafbarkeit des Rechtsanwenders wegen Rechtsbeugung vorläge (vgl. Die Antragstellerin hat ihre Tätigkeit in der politischen Strafjustiz der DDR im Alter von 24 Jahren als Beruf sanfänger in begonnen. Unter diesen Umständen muß ausschlaggebend sein, daß seit der Grenzöffnung im November 1989 nunmehr ein Zeitraum verstrichen ist, der etwa doppelt so lang ist wie das zu beanstandende Verhalten der Antragstellerin und der sich mit sieben Jahren auch absolut gesehen als nicht unbeträchtlich erweist. Deshalb vermag der Senat im gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen des Versagungsgrundes nach S 7 Nr. 5 BRAO nicht mehr festzustellen.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 33/96 BESCHLUSS vom 9. Dezember 1996 in dem Verfahren der Diplom-Juristin Andrea Ring®, Antragstellerin und Beschwerdeführerin, gegen die Rechtsanwaltskammer Berlin, Straße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 9. Dezember 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 13. Mai 1996 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Die amBHHHH* 1961 geborene Antragstellerin erhielt am 15. Juli 1985 den akademischen Grad einer Diplom-Juristin. Nach einer Tätigkeit als Staatsanwalts-Assistentin war sie vom 1. März 1986 bis 2. Oktober 1990 als Staatsanwältin beim Stadtbezirksgericht Berlin-Prenzlauer Berg tätig. 3 Nach vergeblicher Bewerbung in den Justizdienst in Berlin, Mutterschutz und Erziehungsurlaub ist die Antragstellerin seit Sommer 1993 als juristische Mitarbeiterin tätig. Am 14. Januar 1994 hat sie ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 8. März 1995 mit Rücksicht auf die Tätigkeit der Antragstellerin als Staatsanwältin bis zu dem Jahre 1989 in Strafverfahren wegen Straftaten gegen die staatliche Ordnung der DDR, insbesondere wegen ungesetzlichen Grenzübertritts, den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Der Anwaltsgerichtshof hat unter Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung festgestellt, daß dieser Versagungsgrund vorliege. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Allerdings waren die Voraussetzungen für den Versagungsgrund der Unwürdigkeit nach S 7 Nr. 5 BRAO bei der Antragstellerin mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit als Staatsanwältin in der DDR gegeben. Dies gilt ungeachtet dessen, daß dafür die bloße Mitwirkung an Strafverfahren wegen Straftaten gegen die staatliche Ordnung der DDR als solche noch nicht ausreicht. Die Antragstellerin hat in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren in über vierzig Strafverfahren darauf hingewirkt, daß gegen Betroffene wegen (vorbereiteten oder versuchten) ungesetzlichen Grenzübertritts 4 (§ 213 StGB-DDR) zu voll streckende Freiheitsstrafen verhängt wurden. Ob bereits dies - ohne daß damit ein unzulässig typisierender Versagungsgrund geschaffen wird - der Zulassung der Antragstellerin entgegengehalten werden kann, läßt der Senat offen. Immerhin waren die auf der Grundlage jener Strafvorschrift durchgeführten Strafverfahren - zu demal mit Rücksicht auf die in der DDR übliche Praxis extensiver Auslegung der Strafnorm, drastischer Bestrafung und einschränkender, namentlich regelmäßig bereits mit Freiheitsentzug verbundener Verfahrensgestaltung - in aller Regel mit grundlegenden rechtsstaatlichen Anliegen im Blick auf die Einschränkungen der Freiheit des Betroffenen, namentlich seiner Ausreisefreiheit, unvereinbar (BGHSt 40, 125, 136; 41, 247, 258; s. auch § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. e StrRehaG). Die gleichwohl an solchen Verfahren mitwirkenden Angehörigen der DDR-Justiz entschieden sich bewußt gegen derartige ihnen bekannte Anliegen. Daß sie dabei nach dem Verständnis ihres andersartigen (Un-)Rechtssystems weitgehend dem formal geltenden Gesetz gemäß gehandelt haben mögen, ist im Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG für die Frage ihrer Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung bedeutsam, kann jedoch - auch unter Berücksichtigung von Art. 12 GG - für ihr Begehren, nunmehr als unabhängige Organe einer der Rechtsstaatlichkeit verpflichteten Rechtspflege tätig zu werden, nur von begrenzter Aussagekraft sein. Mit der Berechtigung zur Ausübung solcher Funktionen im Rechtsstaat ist es vielmehr grundsätzlich nicht vereinbar, wenn ein Anwaltsbewerber nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit ausgeübt hat, die wesentlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen zuwiderlief. Derartigen Funktionsträgern fehlt in einer Rechtsgemeinschaft, die auf eine der Rechtsstaatlichkeit verpflichtete 5 Rechtspflege angewiesen ist, die unerläßliche Vertrauensgrundlage (vgl. BGH, Beschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94, NJ 1995, 332 = BRAK-Mitt. 1995, 71; BVerfG NJW 1996, 709, 710 m.w.N.). Dies muß namentlich mit Rücksicht auf die nicht geringe Anzahl der Bürger gelten, die Opfer des Unrechtssystems der DDR geworden sind. Diesen kann grundsätzlich erst nach Ablauf nicht unbeträchtlicher Zeit zugemutet werden, mit nicht ganz unmaßgeblichen Funktionsträgern jenes Systems im Rahmen der Rechtspflege in % der Bundesrepublik Deutschland - und sei es auch nur in einem Verfahren, an dem jene für einen anderen Verfahrensbeteiligten mitwirken - konfrontiert zu werden. Im vorliegenden Fall konnte der Anwaltsgerichtshof zutreffend auf eine Mehrzahl von Amtshandlungen der Antragstellerin in politischen Strafverfahren verweisen, die sich als exzessive Anwendung des DDR-Rechts auf Betroffene darstellen. Solches gilt namentlich für die Fälle May u.a. sowie Brückner u.a., in denen die Antragstellerin ungeachtet aufgegebener Fluchtpläne massive Freiheitsstrafen beantragt hatte, für den Fall Baumgart mit einem entsprechenden An-trag wegen eines offensichtlich aussichtslosen Versuchs, die Grenze zu überschreiten, für den Fall Greschke mit einem entsprechenden Antrag wegen Beleidigung und wegen öffentlicher Herabwürdigung (§ 220 StGB-DDR) für ersichtlich nicht mit Zielrichtung nach außen gedachte Bekundung von Staatskritik, schließlich für einen noch im Oktober 1989 gestellten Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls wegen des Anklebens von Zetteln mit staatskritischem Inhalt. Dabei kommt es für die Annahme der Unwürdigkeit im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO nicht darauf an, ob - was jedenfalls in der 6 Mehrzahl jener Fälle eher fernliegen mag - die Antragstellerin sich bei ihrer Tätigkeit etwa sogar wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht hat. Für die Annahme der Unwürdigkeit kann eine, wenngleich noch nicht rechtsbeugerische, indes in bewußter Abkehr von rechtsstaatlich geforderten Standards erfolgte exzessive Anwendung des DDR-Rechts, insbesondere durch Hinwirken auf die Verhängung überharter Strafen, ausreichend sein. Die Rechtsanwendung in einem DDR-Strafverfahren kann zu unerträglichen, offensichtlich rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigungen eines Beschuldigten geführt haben und als solche als Kriterium für eine Prüfung am Maß stab des S 7 Nr. 5 BRAO Bedeutung erlangen, ohne daß bereits eine Strafbarkeit des Rechtsanwenders wegen Rechtsbeugung vorläge (vgl. nur BGHSt 41, 247, 256; BGH, Beschluß vom 5. Februar 1996 - NotZ 42/94 -) . 2. Indessen kommt es nicht allein hierauf an. Nach der Rechtsprechung des Senats setzt das Unwürdigkeitsurteil nach § 7 Nr. 5 BRAO eine Gesamtabwägung voraus, in welche alle Umstände des Falles einzubeziehen sind. Dazu zählt neben dem Maß des Verschuldens auch ein seit dem zu beanstandenden Verhalten verstrichener Zeitraum der Bewährung. Dem letztgenannten Gesichtspunkt muß nach Auffassung des Senats hier nunmehr entscheidendes Gewicht zugebilligt werden. Die Antragstellerin hat ihre Tätigkeit in der politischen Strafjustiz der DDR im Alter von 24 Jahren als Beruf sanfänger in begonnen. Als junge, unerfahrene Staatsanwältin mag sie in besonderem Maß geneigt gewesen sein, vorgegebener Praxis ohne größere Skrupel zu folgen. Ihre Tätigkeit erstreckte sich in dem zu beanstandenden Bereich 7 lediglich über etwa dreieinhalb Jahre; sie ist trotz der Mitwirkung an rechtsstaatswidrigen Entscheidungen nicht ersichtlich durchweg durch extreme Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet. Das Verschulden der Antragstellerin ist daher - im Vergleich - als eher weniger gewichtig zu bewerten. Unter diesen Umständen muß ausschlaggebend sein, daß seit der Grenzöffnung im November 1989 nunmehr ein Zeitraum verstrichen ist, der etwa doppelt so lang ist wie das zu beanstandende Verhalten der Antragstellerin und der sich mit sieben Jahren auch absolut gesehen als nicht unbeträchtlich erweist. In dieser Zeit hat sich die Antragstellerin nichts zuschulden kommen lassen. Deshalb vermag der Senat im gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen des Versagungsgrundes nach S 7 Nr. 5 BRAO nicht mehr festzustellen. 8 Damit müssen die Beschwerde und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nunmehr mit der Kostenfolge, die der Senat aus § 201 BRAO, § 13a FGG entnimmt, Erfolg haben. Hase Schott Körner Jähnke Fischer Basdorf Streck