Dezember 1994 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Klaus-Jürgen Straße Bp in Antragstellers und Beschwerdeführers, Rechtsanwalt gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln, platz®in K^p, vertreten durct^den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, J^^Bpstraße Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Januar 1994, durch die die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind März 1993 - AnwZ (B) 45/92 - m.w.Nachw.) Auch nach Erlaß der Widerrufsverfügung ist es zu einer weiteren Vollstreckungsmaßnahme und einer weiteren Klage gekommen, die zu einem Versäumnisurteil geführt hat. Wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann dies jedoch in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (Senatsbeschluß vom 1. Abgesehen von den gegen ihn als Gesamtschuldner neben seinem früheren Partner gerichteten Titeln (Positionen 1 und 2 im angefochtenen Beschluß), aus denen gegen ihn jedoch nicht vollstreckt wird, hat er die Schulden, die den Vermögensverfall begründeten (Positionen 3 bis 9 im angefochtenen Beschluß), ausgeglichen. Die von ihm zu entrichtenden Steuern sind nach der Kontomitteilung des Finanzamts
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 33/94 vom 21. Dezember 1994 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Klaus-Jürgen Straße Bp in Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln, platz®in K^p, vertreten durct^den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, J^^Bpstraße Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. v. Hase, Dr. Paepke und Dr. Schott aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Oktober 1994 am 21. Dezember 1994 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 1994 und die widerruf sverfügung vom 17. Januar 1994 aufgehoben. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen finden nicht statt. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Den gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 17. Januar 1994, durch die die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO) und hat in der Sache Erfolg. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind 4 insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 45/92 - m.w.Nachw.) , 2. Seit 1992 ist es wegen zahlreicher gegen den Antragsteller gerichteter Forderungen zu Zahlungsklagen gekommen. Der Antragsteller hat, soweit überhaupt, Zahlungen nur unter dem Druck gerichtlicher Verfahren oder in der Zwangsvollstreckung geleistet. Nach fruchtlosen Vollstrek-kungen folgten Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Auch nach Erlaß der Widerrufsverfügung ist es zu einer weiteren Vollstreckungsmaßnahme und einer weiteren Klage gekommen, die zu einem Versäumnisurteil geführt hat. Der Ehrengerichtshof hat deshalb zu Recht sowohl im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung als auch im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses den Vermögensverfail bejaht. Dafür, daß durch diesen Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet seien, hatte der Antragsteller nichts Ausreichendes vorgetragen; insbesondere genügte es nicht, daß der Antragsteller - wie er behauptete - überwiegend im Bereich des Strafrechts tätig ist. 3. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Widerrufsverfügung ist zwar grundsätzlich die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses maßgebend. Wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann dies jedoch in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (Senatsbeschluß vom 1. März 1993 aaO). Der Antragsteller hat belegt, daß seine Vermögensverhältnisse wieder geordnet sind. Er ist nach Auflösung seiner bisherigen Niederlassung als Mitarbeiter in der Kanzlei der Rechtsanwälte K^m^ und Partner in beschäftigt. Die Einnahmen aus seiner Tätigkeit werden gesondert abgerechnet. Nach Abzug der Mehrwertsteuer wird von den restlichen Bruttoeinnahmen ein "Kanzleianteil" in Höhe eines Drittels einbehalten. In der Zeit bis zu dem 30. September 1994 ist ihm im monatlichen Durchschnitt ein Betrag von ca. 8.800 DM (bei einer Einkommensgarantie in Höhe von 7.000 DM) ausbezahlt worden. Diesen Einnahmen stehen private Ausgaben von monatlich ca. 5.500 DM gegenüber. Sein Lebensunterhalt ist damit gewährleistet. Abgesehen von den gegen ihn als Gesamtschuldner neben seinem früheren Partner gerichteten Titeln (Positionen 1 und 2 im angefochtenen Beschluß), aus denen gegen ihn jedoch nicht vollstreckt wird, hat er die Schulden, die den Vermögensverfall begründeten (Positionen 3 bis 9 im angefochtenen Beschluß), ausgeglichen. Die von ihm zu entrichtenden Steuern sind nach der Kontomitteilung des Finanzamts 6 Bonn-Innenstadt und der daraufhin am 20. Oktober 1994 erfolgten Überweisung bezahlt. Auch die noch im Jahre 1994 gegen ihn geltend gemachten Forderungen der B^^CS|^m^und GmbH, der B^^p Zeitungsdruckerei sowie der Frau H. sind durch Zahlung erledigt. Odersky Ulsamer Kutzer van Gelder v. Hase Paepke Schott