September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller ist seit 1976 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Köln und bei dem Landgericht Köln zugelassen. Juli 1992 hat der Antragsgegner die Zulassung gemäß §§ 35 Abs. 1 Nr. 5, 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO widerrufen mit der Begründung, der Antragsteller komme seiner Kanzleiverpflichtung gemäß § 27 Abs. 2 BRAO nicht nach. Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs.4 BRAO zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Landesjustiz-verwaltung die lokale Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem Gericht widerrufen, wenn der Rechtsanwalt keine Kanzlei unterhält, ohne daß er von der Kanzleipflicht des § 27 Abs. 2 BRAO befreit worden ist. Nach dem Inhalt seiner Kanzleiführungspflicht muß der Rechtsanwalt in dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei einrichten und aufrechterhalten. Der Antragsteller unterhält nach wie vor keine Kanzlei im Bezirk des Landgerichts Köln. Der Senat konnte über die sofortige Beschwerde entscheiden, ohne dem Vertagungsantrag des Antragstellers zu entsprechen. Der Antragsteller ist zur Teilnahme an der Verhandlung nicht verpflichtet; sein persönliches Erscheinen war nicht angeordnet und wird vom Senat auch nicht für notwendig gehalten. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte in bezug auf den Vertagungsantrag auf seine Verhinderung durch Teilnahme an einer Strafverhandlung hinweist, reicht diese Begründung nicht aus, weil er rechtzeitig auf eine Verlegung des betreffenden Verhandlungstermins hätte hinwirken oder für eine anderweitige Vertretung des Antragstellers hätte sorgen können.
2024 020 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 33/93 BESCHLUSS vom 13. September 1993 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Siegfried G Straßei Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln, Reichensperger-platz 1, Köln 1, dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Hamm, HÄBÄstraße Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft S3 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 1993 - 1 ZU 39/92 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1976 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Köln und bei dem Landgericht Köln zugelassen. 3 Durch Bescheid vom 23. Juli 1992 hat der Antragsgegner die Zulassung gemäß §§ 35 Abs. 1 Nr. 5, 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO widerrufen mit der Begründung, der Antragsteller komme seiner Kanzleiverpflichtung gemäß § 27 Abs. 2 BRAO nicht nach. Der Ehrengerichtshof hat den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 4 BRAO zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs ist zutreffend. 1. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Landesjustiz-verwaltung die lokale Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem Gericht widerrufen, wenn der Rechtsanwalt keine Kanzlei unterhält, ohne daß er von der Kanzleipflicht des § 27 Abs. 2 BRAO befreit worden ist. Der Widerruf der Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO hat zwingend zur Folge, daß auch die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO zurückzunehmen ist, wobei beide Bescheide miteinander verbunden werden können. Nach dem Inhalt seiner Kanzleiführungspflicht muß der Rechtsanwalt in dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei einrichten und aufrechterhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gehören zu den Mindest- S3 anforderungen einer Kanzleiführung, daß der Rechtsanwalt ausreichende organisatorische Vorsorge trifft, um der Öffentlichkeit seinen Willen, einen Raum als Kanzlei zu verwenden, zu offenbaren (Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 1990 - AnwZ (B) 33/90 - und vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 5/89 - jeweils m.Nachw.). Er hat ein Praxisschild anzubringen, einen Telefonanschluß zu unterhalten und muß zu'angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum ,'H in den Praxisräumen seine anwaltlichen Dienste bereitstel- len. 2. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller seit geraumer Zeit nicht mehr. Nach seinen eigenen Bekundungen vor dem Ehrengerichtshof war er im Jahr 1993 bis zu dem 19. Februar nur zweimal unter der Adresse B^/f^ Straße|^ in Köln, wo sich seine Praxis befinden soll, "tätig". Ein Praxisschild ist dort nicht angebracht. Im Telefonbuch ist der Antragsteller nicht verzeichnet. Er unterhält auch unter der genannten Anschrift keinen eigenen Telefonanschluß. Der Antragsteller ist damit für das rechtsuchende Publikum praktisch nicht erreichbar. 3. Waren somit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO erfüllt, stand der am 23. Juli 1992 erfolgte Widerruf der Zulassung im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin. Im vorliegenden Verfahren kann gemäß § 39 Abs. 3 BRAO nur überprüft werden, ob die Antragsgegnerin die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder 5 von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Für eine solche Annahme bestehen keine Anhaltspunkte. 4. Bei der gerichtlichen Ermessenskontrolle ist auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung abzustellen. Ein späterer Beurteilungszeitpunkt kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund der Entwicklung nach Erlaß der Widerrufsverfügung der Widerrufsgrund zweifelsfrei weggefallen ist (st.Rspr.: vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 14/86). Ein solcher Sachverhalt ist nicht gegeben. Der Antragsteller unterhält nach wie vor keine Kanzlei im Bezirk des Landgerichts Köln. III. Der Senat konnte über die sofortige Beschwerde entscheiden, ohne dem Vertagungsantrag des Antragstellers zu entsprechen. Der Antragsteller ist zur Teilnahme an der Verhandlung nicht verpflichtet; sein persönliches Erscheinen war nicht angeordnet und wird vom Senat auch nicht für notwendig gehalten. Die von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergeben nach ihrem tatsächlichen Inhalt im übrigen keine Reiseund Verhandlungsunfähigkeit. 53 Soweit der Verfahrensbevollmächtigte in bezug auf den Vertagungsantrag auf seine Verhinderung durch Teilnahme an einer Strafverhandlung hinweist, reicht diese Begründung nicht aus, weil er rechtzeitig auf eine Verlegung des betreffenden Verhandlungstermins hätte hinwirken oder für eine anderweitige Vertretung des Antragstellers hätte sorgen können. Jähnke Ulsamer Kutzer van Gelder Hase Kieserling Jordan