Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Diese Zulassung wurde auf Antrag des Rechtsanwalts durch Bescheid vom 7. Der gegen den ablehnenden Bescheid gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg (Senatsbeschluß vom 19. S. 307) wurde das Amtsgericht Wermelskirchen aus dem Bezirk des Landgerichts Wuppertal ausgegliedert und mit Wirkung vom 1. Dezember 1980 bei dem Landgericht Wuppertal zugelassenen und in Remscheid niedergelassenen Rechtsanwälte beim Landgericht Wuppertal und dem Landgericht Köln unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten geboten ist. Dezember 1986 erklärte das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen den Antragsteller für berechtigt, aufgrund der Zulassungsurkunde vom 22. Dezember 1990 die Vertretung in Anwaltsprozessen vor dem Landgericht Köln zu übernehmen, wenn ein für die Zuständigkeit maßgeblicher Gerichtsstand im Amtsgerichtsbezirk Wermelskirchen begründet ist (§ 227 b Abs. 2 BRAO). Der Antragsteller hat rechtzeitig beantragt, die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Köln, bezogen auf den Amtsgerichtsbezirk Wer- März 1991 beantragt, die Zweitzulassung bei dem Landgericht Köln gemäß § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO und § 227 a Abs.6 BRAO - bezogen auf die Bereiche Radevormwald, Hückeswagen und Umgebung, um fünf Jahre zu verlängern. 1. Die Landesjustizverwaltung kann nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die Doppelzulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Dabei sind an das Merkmal der "besonderen" Härte weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs.1, 2 BRAO zur vorübergehenden Doppelzulassung des Rechtsanwalts führt. Dezember 1991 - AnwZ (B) 36/91) und für deren Wahrnehmung die Doppelzulassung Voraussetzung ist (st.Rspr., vgl. Eine besondere Situation entsteht, wenn der Gerichtsbezirk, in dem der Rechtsanwalt niedergelassen ist, mehrfach, gemäß § 227 a und § 227 b BRAO, zu unterschiedlichen Zeitpunkten verändert wird. Eine solche gesonderte Beurteilung ist in einigen Fällen schon deshalb erforderlich, weil die Änderungen unterschiedliche Landgerichtsbezirke betreffen und die Zweitzulassung bei einem Landgericht nicht Umsatzverluste aus Gebieten ausgleichen kann, die durch die zweite Gebietsänderung einem weiteren (dritten) Landgerichtsbezirk zugeordnet worden sind (vgl. Februar 1992 - AnwZ (B) 18/91), ist es von wesentlicher Bedeutung für die Bewertung der wirtschaftlichen Einbußen, wie lange die betreffende Gebietsänderung bereits zurückliegt. Im Rahmen der für die Bestimmung einer besonderen Härte erforderlichen Gesamtschau aller Umstände hat sie jedoch zu prüfen, ob der Rechtsanwalt durch den Wegfall der Doppelzulassung zusätzlich Mandate verliert, die aus solchen Gebieten des Doppelzulassungsbezirks stammen, für die der Rechtsanwalt aufgrund einer weiteren Gebietsänderung ein Anrecht auf Doppelzulassung nach § 227 a Abs. 1 und 2, § 227 b Abs. 1 BRAO erworben hat. Februar 1992 - AnwZ (B) 18/91) , sind die Einnahmen aus solchen Mandaten nach § 227 a, § 227 b BRAO schutzwürdig und daher im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. Ob eine solche Aufrechterhaltung der Doppelzulassung auf neuer Tatsachengrundlage erfolgen soll, ist daher schon vorab bei Prüfung einer Verlängerung der Doppelzulassung nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO zu prüfen. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen bedeutet der Fortfall der Zweitzulassung für den Antragsteller keine besondere Härte nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 178). In dieser Zeit hat der Rechtsanwalt Gelegenheit, sich nach Kräften um eine Anpassung seines Mandantenstamms an den veränderten Gerichtsbezirk zu bemühen. Soll die Doppelzulassung mehrere Male hintereinander verlängert werden, ist bei Auslegung des Begriffs der besonderen Härte in besonderem Maße zu beachten, daß die Vorschrift des § 227 a BRAO nur einem vorübergehenden Härteausgleich (vgl. Stellt ein Rechtsanwalt fest, daß bei Wegfall der Zweitzulassung auf Dauer Umsatzeinbußen zu erwarten sind, die durch neue Mandate aus dem veränderten Zulassungsbezirk nicht genügend ausgeglichen werden können, kann er sich daher nicht darauf beschränken, im zeitlichen Abstand immer wieder Verlängerungsanträge nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO zu stellen. rung in den Landgerichtsbezirk Wuppertal bemüht hat, ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, daß ein vollständiger Ausgleich der durch die Gebietsänderung eingetretenen Nachteile auf Dauer nicht möglich ist. Insoweit ist von Bedeutung, daß sich in dem unmittelbar benachbarten Stadtteil Remscheid seit 1980 41 Rechtsanwälte neu niedergelassen haben und nach den eigenen Angaben des Antragstellers auch ein Rechtsanwalt aus dem Ortsteil Remscheid-Lennep seine Kanzlei dorthin verlegt hat. Daß der Antragsteller bei Übernahme der Praxis von seinem Sozius G^HHHPim Jahre 1986 die Praxisräume zu Eigentum erworben hat, kann in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen, da zu diesem Zeitpunkt die Doppelzulassung schon annähernd zehn Jahre bestand und die weitere Entwicklung absehbar war. Auf die Frage, ob dem Antragsteller, der erst zwei Jahre vor der Gebietsänderung eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt aufgenommen hatte, der gesamte Besitzstand seines ehemaligen Sozius G^[[|0 zugerechnet werden kann und ob sich der Antragsteller zur Begründung seines Verlängerungsantrags deshalb auch auf die Vorschrift des § 227 a Abs.6 berufen kann, kommt es danach nicht an. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht, wenn man das Alter des Antragstellers - er ist 50 Jahre alt - berücksichtigt und unterstellt, daß er wegen eines chroni- Warum das Alter des Antragstellers vorliegend eine besondere Härte begründen kann, ist nicht ersichtlich. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand hingegen zu einem Zeitpunkt, in dem eine Anpassung schon hätte erfolgt sein müssen, kann die Erkrankung als solche regelmäßig nicht eine besondere Härte begründen. Wie bereits dargelegt ist im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung weiter zu berücksichtigen, daß der Antragsteller durch den Widerruf der Zweitzulassung zusätzlich zulassungsgebundene Mandate aus dem Amtsgerichtsbezirk Wermelskirchen verliert, wodurch ein Gesamtumsatzverlust von etwa 5 % zu erwarten ist. April 1992 - AnwZ (B) 1/92 steht rechtskräftig fest, daß die Zweitzulassung des Antragstellers nicht nach § 227 b Abs. 1 Satz 2, § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO - gestützt auf die Ausgliederung des Amtsgerichtsbezirks Wermelskirchen - in eingeschränktem Umfang (§ 227 b Abs. 2 BRAO) aufrechterhalten werden kann, so daß diese Nachteile den Antragsteller tatsächlich treffen. Hinzu kommt, daß der Antragsteller seine Tätigkeit im Zweitzulassungsbezirk offensichtlich noch ausgeweitet hat, nachdem 1983 der zweitzulassungsbedingte, auf den Amtsgerichtsbezirk Wermelskirchen bezogene Umsatzanteil nur 3,28 %, in den Jahren 1989 und 1990 hingegen 6,06 % und 4,67 % betrug.
SS 2022 014 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 33/92 BESCHLUSS vom 30. November 1992 Rechtsanwalt Franz in dem Verfahren t, PÄPstraße flp, R( Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Präsident des Oberlandesgerichts Köln, RfHBH^HVpl^tz^ vertreten durot^den Generalstaatsanwalt bei dem Ober-landesgericht Hamm, I^B^Ästraße ^P, Antragsgegner und ' B.eschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zweitzulassung SS Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 30. November 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Jordan und Dr. Müller beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1992 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der am mKEtEHB 1942 geborene Antragsteller wurde 1974 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem (später dem Amtsgericht Remscheid zugelegten) Amtsgericht Remscheid-Lennep und dem Landgericht Wuppertal zugelassen. Aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 6. Juli 1976 (GVB1. NW S. 257) wurden die Gemeinden Hückeswagen und Radevormwald mit Wirkung vom 1. Oktober 1976 aus dem Amtsgerichtsbezirk Remscheid-Lennep (Landgericht Wuppertal) ausgegliedert und dem Amtsgerichtsbezirk Wipperfürth (Landgericht Köln) zugeordnet. Deswegen stellte das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen durch Erlaß vom 9. Dezember 1976 gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 30. September 1976 bei dem Amtsgericht Remscheid-Lennep und dem Landgericht Wuppertal zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzleien in dem Teil der Stadt Remscheid unterhalten, der zu dem Bezirk des Amtsgerichts Remscheid-Lennep gehört, bei dem Landgericht Wuppertal und dem Landgericht Köln unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist. Die Feststellung wurde für die Zeit bis zu dem 30. September 1986 getroffen. Auf seinen Antrag wurde der Antragsteller daraufhin durch Urkunde vom 22. Dezember 1976 zugleich als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Köln zugelassen. Diese Zulassung wurde auf Antrag des Rechtsanwalts durch Bescheid vom 7. April 1989 um fünf Jahre, also bis zu dem 30. September 1991, verlängert; der weitergehende Antrag, die gleichzeitige Zulassung um zehn Jahre zu verlän- 4 gern, wurde zurückgewiesen. Der gegen den ablehnenden Bescheid gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg (Senatsbeschluß vom 19. Februar 1990 - AnwZ (B) 62/89; Beschluß des BVerfG vom 13. November 1990 - 1 BvR 488/90) . Durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 11. Juli 1978 (GV. Bl. NW. S. 307) wurde das Amtsgericht Wermelskirchen aus dem Bezirk des Landgerichts Wuppertal ausgegliedert und mit Wirkung vom 1. Januar 1981 dem Landgericht Köln nachgeordnet. Wegen dieser Neuordnung der Gerichtsorganisation stellte das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen durch Erlaß vom 2. April 1981 aufgrund des § 227 b Abs. 1 i.V.m. § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1980 bei dem Landgericht Wuppertal zugelassenen und in Remscheid niedergelassenen Rechtsanwälte beim Landgericht Wuppertal und dem Landgericht Köln unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten geboten ist. Diese Feststellung wurde für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1990 getroffen. Durch Bescheid vom 24. Dezember 1986 erklärte das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen den Antragsteller für berechtigt, aufgrund der Zulassungsurkunde vom 22. Dezember 1976 für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1990 die Vertretung in Anwaltsprozessen vor dem Landgericht Köln zu übernehmen, wenn ein für die Zuständigkeit maßgeblicher Gerichtsstand im Amtsgerichtsbezirk Wermelskirchen begründet ist (§ 227 b Abs. 2 BRAO). Der Antragsteller hat rechtzeitig beantragt, die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Köln, bezogen auf den Amtsgerichtsbezirk Wer- melskirchen, um zehn Jahre, hilfsweise um fünf Jahre zu verlängern. Der gegen den ablehnenden Bescheid gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb vor dem Ehrengerichtshof ohne Erfolg. Die vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen (Senatsbeschluß vom 13. April 1992 - AnwZ (B) 1/92). Der Rechtsanwalt hat am 28. März 1991 beantragt, die Zweitzulassung bei dem Landgericht Köln gemäß § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO und § 227 a Abs. 6 BRAO - bezogen auf die Bereiche Radevormwald, Hückeswagen und Umgebung, um fünf Jahre zu verlängern. Der Antragsgegner hat durch Bescheid vom 2. Dezember 1991 dem Verlängerungsantrag nicht entsprochen und die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Köln widerrufen. Gegen den Widerrufsbescheid hat der Rechtsanwalt rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers . II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 227 a Abs. 8 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 4 BRAO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Doppelzulassung liegen nicht vor. 1. Die Landesjustizverwaltung kann nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die Doppelzulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Das Merkmal der besonderen Härte ist ein 6 unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Vorliegen die Ehrengerichte nachzuprüfen haben. Erst wenn dieses Merkmal bejaht wird, ist Raum für eine Ermessensentscheidung der Landesju-stizverwaltung (Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 48/91 und vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 5/91). Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschluß vom 13. April 1992 - AnwZ (B) 1/92) nur aufgrund ei- fl ner Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls entscheiden. Dabei sind an das Merkmal der "besonderen" Härte weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1, 2 BRAO zur vorübergehenden Doppelzulassung des Rechtsanwalts führt. Im Vordergrund stehen die wirtschaftlichen Einbußen, die dem Rechtsanwalt durch den Verlust von Mandaten drohen, die aus den durch die Gebietsänderung abgetrennten Teilen des Bezirks der Erstzulassung stammen (st.Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 55/90 und vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 36/91) und für deren Wahrnehmung die Doppelzulassung Voraussetzung ist (st.Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 1988 - AnwZ (B) 35/88 und vom 17. Fe- ^ bruar 1992 - AnwZ (B) 18/91). Unter welchen Umständen diese Einbußen den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des zu erwartenden Verlustes am Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder gar noch darüber liegt, hängt insbesondere von dem Umfang der Praxis ab. Übt der Rechtsanwalt seinen Beruf in einer Sozietät aus, so ist SS nicht der von ihm persönlich erzielte Umsatz, sondern der Umsatz der Sozietät maßgebend (Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 33/91 und vom 13. April 1992 - AnwZ (B) 1/92). Eine besondere Situation entsteht, wenn der Gerichtsbezirk, in dem der Rechtsanwalt niedergelassen ist, mehrfach, gemäß § 227 a und § 227 b BRAO, zu unterschiedlichen Zeitpunkten verändert wird. In einem solchen Fall sind die Voraussetzungen einer Doppelzulassung nach § 227 a, § 227 b BRAO jeweils gesondert für die einzelnen Gebietsänderungen festzustellen. Eine solche gesonderte Beurteilung ist in einigen Fällen schon deshalb erforderlich, weil die Änderungen unterschiedliche Landgerichtsbezirke betreffen und die Zweitzulassung bei einem Landgericht nicht Umsatzverluste aus Gebieten ausgleichen kann, die durch die zweite Gebietsänderung einem weiteren (dritten) Landgerichtsbezirk zugeordnet worden sind (vgl. BGHZ 67, 339, 342). Aber auch wenn die Gebietsänderungen - wie hier - denselben Landgerichtsbezirk betreffen, ist eine gesonderte Prüfung aufgrund des zeitlichen Beurteilungselements geboten. Nachdem der Rechtsanwalt von Anfang an gehalten ist, seine Kanzlei auf den geänderten Zulassungsbereich auszurichten (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 18/91), ist es von wesentlicher Bedeutung für die Bewertung der wirtschaftlichen Einbußen, wie lange die betreffende Gebietsänderung bereits zurückliegt. Drohende Umsatzverluste, die durch zeitlich unterschiedliche Gebietsänderungen veranlaßt sind, aber densel- 8 ben Gerichtsbezirk betreffen, können deshalb nicht einfach zusammengerechnet werden. Prüft die Landesjustizverwaltung bei Fristablauf, ob eine bestehende Doppelzulassung nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO (i.V.m. § 227 b Abs. 1 Satz 2 BRAO) verlängert werden soll, hat sie daher zunächst nur die Umsatzverluste aus solchen Gebieten zu berücksichtigen, deren Neugliederung Anlaß für die Doppel zulas sung war. Im Rahmen der für die Bestimmung einer besonderen Härte erforderlichen Gesamtschau aller Umstände hat sie jedoch zu prüfen, ob der Rechtsanwalt durch den Wegfall der Doppelzulassung zusätzlich Mandate verliert, die aus solchen Gebieten des Doppelzulassungsbezirks stammen, für die der Rechtsanwalt aufgrund einer weiteren Gebietsänderung ein Anrecht auf Doppelzulassung nach § 227 a Abs. 1 und 2, § 227 b Abs. 1 BRAO erworben hat. Anders als Mandatseinkünfte aus den sonstigen Teilen des Doppelzulassungsbezirks (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1991 - AnwZ (B) 15/91 und vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 18/91) , sind die Einnahmen aus solchen Mandaten nach § 227 a, § 227 b BRAO schutzwürdig und daher im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluß vom 13. April 1992 - AnwZ (B) 1/92). Voraussetzung hierfür ist aber, daß der Rechtsanwalt die nach § 227 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 227 b Abs. 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Anträge fristgerecht gestellt und seiner Darlegungspflicht auch insoweit nachgekommen ist. Wirtschaftliche Nachteile für den Rechtsanwalt treten nur ein, wenn die Zweitzulassung wegfiele. Dies wäre nicht der Fall, wenn die Landesjustizverwaltung die Doppelzulassung - gestützt auf einen neuen Sachverhalt, nämlich die weitere Gebietsände- rung - mit veränderten Fristen oder - im Falle des § 227 b BRAO - mit inhaltlicher Beschränkung (§ 227 b Abs. 2 BRAO) aufrechterhielte. Ob eine solche Aufrechterhaltung der Doppelzulassung auf neuer Tatsachengrundlage erfolgen soll, ist daher schon vorab bei Prüfung einer Verlängerung der Doppelzulassung nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO zu prüfen. 2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen bedeutet der Fortfall der Zweitzulassung für den Antragsteller keine besondere Härte nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO. Maßgebend für die Bewertung sind zunächst die Umsatzverluste, die durch den Wegfall zulassungsgebundener Mandate aus den ausgegliederten Gemeinden Hückeswagen und Radevormwald zu erwarten sind. Der Antragsgegner geht in dem angefochtenen Bescheid von folgenden Angaben des Antragstellers aus: Jahr Gesamteinnahmen davon bezogen auf Radevormwald und Hückeswagen davon zweitzu-las sungsbedingt 1986 789.775,00 150.959,60 150.959,60 (19,10 %) (19,10 %) 1987 689.851,68 149.393,10 129.990,10 (21,66 %) (18,84 %) 1988 646.662,57 148.678,26 124.869,61 (22,98 %) (19,30 %) 1989 646.060,49 147.696,12 110.555,33 (22,86 %) (17,11 %) 1990 639.000,— 162.869,63 103.279,94 (vorläufig) (25,49 %) (16,16 %) 10 Aus. diesen Zahlen ergibt sich, daß der Antragsteller bei Wegfall der Zweitzulassung wirtschaftlich durchaus erhebliche Einbußen zu erwarten hat. Dennoch kann aufgrund der Gesamtumstände eine besondere Härte nicht angenommen werden. Die zu erwartenden Umsatzeinbußen wiegen - wovon der Ehrengerichtshof rechtsfehlerfrei ausgegangen ist - zu dem einen deshalb weniger schwer, weil der Antragsteller seine Tätigkeit in einer leistungsstarken Sozietät ausübt. Der Antragsteller erwirtschaftet gemeinsam mit einem Sozius, seit 1990 mit zwei weiteren Sozien, Jahresumsätze von etwa 650.000 DM. Zum anderen ist der Antragsteller bereits 15 Jahre im Besitz der Zweitzulassung. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 178). In dieser Zeit hat der Rechtsanwalt Gelegenheit, sich nach Kräften um eine Anpassung seines Mandantenstamms an den veränderten Gerichtsbezirk zu bemühen. Reicht in besonderen Ausnahmefällen dieser Zeitraum nicht aus, so kann zur Vermeidung besonderer Härten die Doppelzulassung verlängert werden. Soll die Doppelzulassung mehrere Male hintereinander verlängert werden, ist bei Auslegung des Begriffs der besonderen Härte in besonderem Maße zu beachten, daß die Vorschrift des § 227 a BRAO nur einem vorübergehenden Härteausgleich (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 52/90) und damit nur der zeitweiligen Aufrechterhaltung des anwaltlichen Besitzstandes dient (vgl. BVerfG, Beschluß vom 29. Januar 1990 - 1 BvR 65/89). Eine in der Sache zeitlich unbegrenzte Doppelzulassung ist nach SS § 227 a BRAO nicht gerechtfertigt. Stellt ein Rechtsanwalt fest, daß bei Wegfall der Zweitzulassung auf Dauer Umsatzeinbußen zu erwarten sind, die durch neue Mandate aus dem veränderten Zulassungsbezirk nicht genügend ausgeglichen werden können, kann er sich daher nicht darauf beschränken, im zeitlichen Abstand immer wieder Verlängerungsanträge nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO zu stellen. Er hat vielmehr als letztes Mittel einen standortwechsel in Betracht zu ziehen, wenn ihm dies nicht ausnahmsweise aus persönlichen $ Gründen unzu demutbar ist. Entscheidet er sich gegen einen Ortswechsel, ist seinem Antrag trotz drohender erheblicher Umsatzeinbußen entgegenzuhalten, er habe die Möglichkeit einer Anpassung an die veränderten Verhältnisse nicht ausreichend genutzt. So liegt es auch hier. Der Antragsteller hat zwar dargelegt, es sei ihm in der Vergangenheit gelungen, eine neue Klientel im Landgerichtsbezirk Wuppertal und im Düsseldorfer Bereich hinzuzugewinnen. Dieser Zugewinn muß jedoch schon eine gewisse Zeit zurückliegen, da ausweislich der relativ konstanten Umsatzanteile aus den Gebieten Hückeswagen und Radevormwald am Gesamtumsatz in den Jahren 1986 bis ^ 1990 jedenfalls in diesem Zeitraum eine maßgebliche Verla- gerung der Tätigkeit auf den Landgerichtsbezirk Wuppertal nicht festzustellen ist. Zu Recht hat der Antragsgegner insoweit der Tatsache, daß in den Jahren 1989 und 1990 ein geringer Rückgang auf 17,11 % und 16,16 % zu verzeichnen war, angesichts früherer Schwankungen und weiter gestiegenen zulassungsungebundenen Umsatzes keine entscheidende Bedeutung zugemessen. Unterstellt man zugunsten des Antragstellers , daß er sich nach Kräften um eine Umsatzverlage- 12 rung in den Landgerichtsbezirk Wuppertal bemüht hat, ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, daß ein vollständiger Ausgleich der durch die Gebietsänderung eingetretenen Nachteile auf Dauer nicht möglich ist. In dieser Situation hätte der Antragsteller einen Standortwechsel in Betracht ziehen müssen. Insoweit ist von Bedeutung, daß sich in dem unmittelbar benachbarten Stadtteil Remscheid seit 1980 41 Rechtsanwälte neu niedergelassen haben und nach den eigenen Angaben des Antragstellers auch ein Rechtsanwalt aus dem Ortsteil Remscheid-Lennep seine Kanzlei dorthin verlegt hat. Auch der Antragsteller hätte einen solchen Schritt in Erwägung ziehen müssen, um die Folgen der durch die Gebietsänderung entstandenen Randlage seiner Kanzlei abzu demildern. Daß der Antragsteller bei Übernahme der Praxis von seinem Sozius G^HHHPim Jahre 1986 die Praxisräume zu Eigentum erworben hat, kann in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen, da zu diesem Zeitpunkt die Doppelzulassung schon annähernd zehn Jahre bestand und die weitere Entwicklung absehbar war. Auf die Frage, ob dem Antragsteller, der erst zwei Jahre vor der Gebietsänderung eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt aufgenommen hatte, der gesamte Besitzstand seines ehemaligen Sozius G^[[|0 zugerechnet werden kann und ob sich der Antragsteller zur Begründung seines Verlängerungsantrags deshalb auch auf die Vorschrift des § 227 a Abs. 6 berufen kann, kommt es danach nicht an. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht, wenn man das Alter des Antragstellers - er ist 50 Jahre alt - berücksichtigt und unterstellt, daß er wegen eines chroni- SS sehen Venenleidens und einer Schilddrüsenerkrankung nur eine eingeschränkte Arbeitsleistung erbringen kann. Der Antragsteller ist Seniorpartner einer Sozietät. Es ist davon auszugehen, daß Beeinträchtigungen seiner Leistungsfähigkeit von den anderen Sozien aufgefangen werden (vgl. auch Senatsbeschluß vom 19. Februar 1990 - AnwZ (B) 25/89). Warum das Alter des Antragstellers vorliegend eine besondere Härte begründen kann, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, daß Alter und Gesundheitszustand vor allem für die ersten Jahre von Bedeutung sind, in denen die Zweitzulassung besteht. Ein schlechter Gesundheitszustand oder ein hohes Alter können den Rechtsanwalt dabei behindern, die notwendige Anpassung an die veränderten Verhältnisse zu vollziehen. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand hingegen zu einem Zeitpunkt, in dem eine Anpassung schon hätte erfolgt sein müssen, kann die Erkrankung als solche regelmäßig nicht eine besondere Härte begründen. Wie bereits dargelegt ist im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung weiter zu berücksichtigen, daß der Antragsteller durch den Widerruf der Zweitzulassung zusätzlich zulassungsgebundene Mandate aus dem Amtsgerichtsbezirk Wermelskirchen verliert, wodurch ein Gesamtumsatzverlust von etwa 5 % zu erwarten ist. Aufgrund des Senatsbeschlusses vom 13. April 1992 - AnwZ (B) 1/92 steht rechtskräftig fest, daß die Zweitzulassung des Antragstellers nicht nach § 227 b Abs. 1 Satz 2, § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO - gestützt auf die Ausgliederung des Amtsgerichtsbezirks Wermelskirchen - in eingeschränktem Umfang (§ 227 b Abs. 2 BRAO) aufrechterhalten werden kann, so daß diese Nachteile den Antragsteller tatsächlich treffen. Der Antragsteller hat auch durch den auf § 227 b Abs. 1 i.V.m. § 227 a Abs. 2 BRAO gestützten Erlaß des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen ein Anrecht auf eine Doppelzulassung nach § 227 b BRAO erworben, den Antrag auf Verlängerung nach § 227 b Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO fristgerecht gestellt und die auf den Amtsgerichtsbezirk Wermelskirchen entfallenden zulassungsgebundenen Mandate ordnungsgemäß dargelegt. Auch wenn man diese zusätzlichen Umsatzeinbußen mitberücksichtigt, liegt keine besondere Härte vor. Auch insoweit ist von Bedeutung, daß die Gebietsände- j rung bereits über zehn Jahre zurückliegt. Hinzu kommt, daß der Antragsteller seine Tätigkeit im Zweitzulassungsbezirk offensichtlich noch ausgeweitet hat, nachdem 1983 der zweitzulassungsbedingte, auf den Amtsgerichtsbezirk Wermelskirchen bezogene Umsatzanteil nur 3,28 %, in den Jahren 1989 und 1990 hingegen 6,06 % und 4,67 % betrug. Eine solche Ausweitung der Tätigkeit im Zweitzulassungsbezirk wird durch § 227 a BRAO nicht geschützt. « Nach alldem war die sofortige Beschwerde zurückzuwei- sen. Odersky Ulsamer Schmitz van Gelder Paepcke Jordan Müller