Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Kutzer, Dr. Lepa und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Veser und Dr. Salditt am 29. Oktober 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Bielefeld zurück; er stützte diese Verfügung sowohl auf die §§ 35 Abs. 1 Nr. 5, 14 Abs. 1 Nr. 7 sowie auf § 15 Nr. 1 BRAO 1. Rechtsgrundlage für die Rücknahmeverfügungen sind die §§ 15 Nr. 1, 35 Abs. 1 Nr. 5, 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO in der Fassung vor der Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, die im Dezember 1989 in Kraft getreten ist. a) Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Der Tatbestand des Vermögensverfalls ist jetzt in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO geregelt (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. das wirkt sich für die Nachprüfung von Verfügungen nicht aus, die vor Inkrafttreten der Neufassung ergangen sind (vgl. Im übrigen unterscheidet sich die neue Fassung von der alten dadurch, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher ein Ermessens Spielraum hatte? Das hat keine Nachteile für den Antragsteller zur Folge, weil auch die neue Fassung des Gesetzes zu keiner anderen Entscheidung führen würde. Die neue Fassung des Gesetzes unterscheidet sich von der alten nur dadurch, daß aus terminologischen Gründen der Begriff Rücknahme durch den Begriff Widerruf ersetzt worden ist. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und der Zulassung bei dem Amtsgericht und Landgericht Bielefeld sind erfüllt. a) Nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögens verfall geraten ist und dadurch die Inter- Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 1 BRAO) . Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Vielzahl an Zwangsvollstreckungsaufträgen und der Erlaß eines Haftbefehls in einem Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zeigen, daß der Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist. Unter diesem Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Es ist nicht zu beanstanden, daß er den Vermögensverfall des Antragstellers und die dadurch entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden für so erheblich angesehen hat, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. b) Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO a.F. kann die Landes Justizverwaltung die lokale Zulassung eines Rechtsanwaltes bei einem Gericht unter anderem dann zurücknehmen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von der Kanzleipflicht des § 27 Abs. 2 BRAO befreit worden ist. Die Zurücknahme der Zulassung bei einem Gericht nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO a.F. hat zwingend zur Folge, daß auch die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen ist (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO a.F.). Gemäß § 27 Abs. 2 BRAO muß der Rechtsanwalt in dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei errichten und aufrechterhalten. Sind mithin die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des S 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO a.F. erfüllt, so steht eine Zurücknahme der Zulassung im pflichtgemäßen Ermessen der Landesjustizverwaltung (vgl. Es kann daher im gerichtlichen Verfahren nur überprüft werden, ob der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 1 BRAO). Unter diesen Umständen ist dem Antragsteller bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 33/90 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Alfred EJ[^, Straße ( BflHHHHP' (erster Wohns^z GflH^PStraße^P, Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen / Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Kutzer, Dr. Lepa und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Veser und Dr. Salditt am 29. Oktober 1990 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: # Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 1990 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Der Antragsteller wurde im Jahr 1956 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Münster zugelassen. Seit dem 13. Mai 1988 ist er als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Bielefeld zugelassen. * In den Jahren 1988 und 1989 wurden gegen den Antragsteller eine Vielzahl an Zivilund Zwangsvollstreckungsverfahren anhängig. Die geltend gemachten Forderungen, die teilweise schon tituliert sind, betrugen insgesamt über 1 Mio DM. Eine Reihe von Gläubigern leitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein, die erfolglos blieben. In einem Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat das Amtsgericht Tecklenburg (12 M 305/89) im Juni 1989 Haftbefehl erlassen. Im Herbst 1989 stellte der Antragsgegner fest, daß der Telefonanschluß der Kanzlei des Antragstellers nicht mehr bestand und daß unter der Kanzleianschrift kein Hinweis auf Wohn- oder Geschäftsräume vorhanden war. Nachdem der Antragsgegner den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm angehört und dem Antragsteller rechtliches Gehör gewährt hatte, nahm er durch Bescheid vom 31. Oktober 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Bielefeld zurück; er stützte diese Verfügung sowohl auf die §§ 35 Abs. 1 Nr. 5, 14 Abs. 1 Nr. 7 sowie auf § 15 Nr. 1 BRAO 4 a.F.. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung rieh tet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), aber unbegründet. 1. Rechtsgrundlage für die Rücknahmeverfügungen sind die §§ 15 Nr. 1, 35 Abs. 1 Nr. 5, 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO in der Fassung vor der Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, die im Dezember 1989 in Kraft getreten ist. a) Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Der Tatbestand des Vermögensverfalls ist jetzt in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO geregelt (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989, BGBl. I 1989 S. 2135; in Kraft seit dem 20. Dezember 1989). Da die Rücknahmeverfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung * ergangen ist, ist hier die alte Fassung des Gesetzes anzuwenden. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahmeoder Widerrufsverfügung der Verwaltungsbehörde ist nämlich grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 38/88; vgl. auch BVerwGE 65, 1, 2 ff). Im übrigen würde im vorliegenden Fall auch die neue Fassung des Gesetzes zu keiner anderen Entscheidung führen. Die neue Fassung spricht aus terminologischen Gründen von Widerruf statt von Rücknahme? das wirkt sich für die Nachprüfung von Verfügungen nicht aus, die vor Inkrafttreten der Neufassung ergangen sind (vgl. § 34 Nr. 2 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO alter und neuer Fassung). Im übrigen unterscheidet sich die neue Fassung von der alten dadurch, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher ein Ermessens Spielraum hatte? auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken. b) Hinsichtlich des weiteren Rücknahmegrundes, der Aufgabe der Kanzlei, ist aus den gleichen Erwägungen die alte Fassung des Gesetzes anzuwenden. Das hat keine Nachteile für den Antragsteller zur Folge, weil auch die neue Fassung des Gesetzes zu keiner anderen Entscheidung führen würde. Die neue Fassung des Gesetzes unterscheidet sich von der alten nur dadurch, daß aus terminologischen Gründen der Begriff Rücknahme durch den Begriff Widerruf ersetzt worden ist. 2. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und der Zulassung bei dem Amtsgericht und Landgericht Bielefeld sind erfüllt. a) Nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögens verfall geraten ist und dadurch die Inter- 6 essen der Rechts suchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen der Landesjustizverwal-tung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 1 BRAO) . Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung im Vermögensverfall. Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rechtsp. vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 2/89 und vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 24/90). So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als der Antragsgegner am 31. Oktober 1989 die Zulassung des Antragstellers zurückgenommen hat. Die zahlreichen Titel, die 7 Vielzahl an Zwangsvollstreckungsaufträgen und der Erlaß eines Haftbefehls in einem Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zeigen, daß der Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist. Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, war am 19. Januar 1989 erfüllt. Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers^jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO erachtet. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall lag hier offensichtlich nicht vor. Unter diesem Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Es ist nicht zu beanstanden, daß er den Vermögensverfall des Antragstellers und die dadurch entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden für so erheblich angesehen hat, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. 8 Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung weggefallen ist. Nach Erlaß der Rücknahmeverfügung sind weitere Zivilrechtsstreitigkeiten gegen den Antragsteller anhängig geworden, weitere Schuldtitel ergangen und Zwangsvollstrekkungsmaßnahmen durchgeführt worden. Am 4. Juli 1990 hat er vor dem Amtsgericht Bielefeld die eidesstattliche Versicherung abgegeben. b) Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO a.F. kann die Landes Justizverwaltung die lokale Zulassung eines Rechtsanwaltes bei einem Gericht unter anderem dann zurücknehmen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von der Kanzleipflicht des § 27 Abs. 2 BRAO befreit worden ist. Die Zurücknahme der Zulassung bei einem Gericht nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO a.F. hat zwingend zur Folge, daß auch die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen ist (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO a.F.). Beide Rücknahmen können miteinander verbunden werden (Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1983 - AnwZ (B) 31/83 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Gemäß § 27 Abs. 2 BRAO muß der Rechtsanwalt in dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei errichten und aufrechterhalten. Nach der ständigen Rechtspre- * chung des Senats gehören ein Praxisschild und ein Telefonanschluß zu den Mindestanforderungen, die an die Errichtung und Aufrechterhaltung einer Kanzlei zu stellen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 8/83 = BRAK-Mitteil. 1983, 190, 191, vom 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 17/83 = BRAK-Mitteil. 1984, 36; vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 5/89 und vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 27/90). Sind mithin die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des S 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO a.F. erfüllt, so steht eine Zurücknahme der Zulassung im pflichtgemäßen Ermessen der Landesjustizverwaltung (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 19/86 m.w.N.). Es kann daher im gerichtlichen Verfahren nur überprüft werden, ob der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 1 BRAO). Bei Ausübung des ihm im Rahmen der Entscheidung über die Zulassungsrücknahme zukommenden Ermessens hat der Antragsgegner im Hinblick auf die schwerwiegenden, die Frage der Berufswahl tangierenden Auswirkungen seine Entscheidung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser gebietet es, die Rücknahme der Zulassung wegen Nichterfüllung der Kanzleipflicht auf Fälle zu beschränken, in denen ein Rechtsanwalt nicht mit schonenderen Mitteln zur Erfüllung seiner Kanzleipflicht angehalten werden kann (BVerfG AnwBl. 1986, 202, 203). Hier bestanden keine Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller seiner Kanzleipflicht in absehbarer Zeit genügen würde. Der Aufforderung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. August 1989, ihm seine Kanzleiädresse mitzuteilen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. 10 Unter diesen Umständen ist dem Antragsteller bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Merz Weise Nutzer Lepa Veser Thode Salditt 4