•PlatzMpI dUB) vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. November 1987 hat der Antragsgegner auf Anregung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft abermals wegen Vermögensverfalls gern. Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Daraufhin hat der zuständige Oberlandesgerichtspräsident die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen; diese Verfügung ist bestandskräftig. 1. Bei Erlaß der angefochtenen Verfügung befand sich der Antragsteller in einem die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigenden Vermögensverfall (§ 15 Nr. 1 BRAO), der im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache andauerte. 2. Infolge des Vermögensverfalls des Antragstellers war iiu Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung auch die weitere Voraussetzung des § 15 Nr. 1 BRAO, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, gegeben. Sie ergab sich - worauf der Antragsgegner in der Rücknahmeverfügung mit Recht hingewiesen hat - schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. 3. Unter diesen Umständen war dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 33/88 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Werner von Si Straße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Lande^Nordrhein-Westfalen, •PlatzMpI dUB) vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 28. Dezember 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr, Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Veser beschlossen: Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe: I. Der am HBliHHV !917 geborene Antragsteller wurde erstmals am 8. Oktober 1953 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Verfügung vom 29. Mai 1964 wurde seine Zulassung gern. § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Am 11. November 1982 wurde der Antragsteller erneut zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn und zugleich bei dem Landgericht Duisburg zugelassen. Durch Verfügung vom 23. November 1987 hat der Antragsgegner auf Anregung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft abermals wegen Vermögensverfalls gern. § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Der Antragsteller hat hiergegen rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt . Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Daraufhin hat der zuständige Oberlandesgerichtspräsident die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen; diese Verfügung ist bestandskräftig. Der Antragsgegner beantragt, dem Antragsteller die Verfahrenskosten aufzuerlegen. II. Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91a ZPO, 13a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden (BGHZ 50, 197, 199; 66, 297, 300; Senatsbeschluß vom 27. April 1987 - AnwZ (B) 1/87 -m.w.N.). Danach sind die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn die nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde wäre ohne Erledigung der Hauptsache erfolglos geblieben. 1. Bei Erlaß der angefochtenen Verfügung befand sich der Antragsteller in einem die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigenden Vermögensverfall (§ 15 Nr. 1 BRAO), der im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache andauerte. Der Antragsteller war in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten, die er in absehbarer Zeit nicht zu ordnen vermochte; er kam seinen Verpflichtungen nicht mehr nach. Nach den Feststellungen des Antragsgegners, die sich auf die Berichte des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Direktors des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn 5 stützen, waren seit Anfang 1986 gegen den Antragsteller in auffälliger Häufung Geldforderungen gerichtlich geltend gemacht und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden. Der Direktor des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn hatte 28 Kopien von Vollstreckungsprotokollen des Obergerichtsvollziehers Schroer über in den Jahren 1986 und 1987 gegen den Antragsteller durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen sowie eine Anzeige des Obergerichtsvollziehers Stöpke über vier weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu den Akten gereicht. Dabei ging es um Forderungsbeträge zwischen ca. 94.700 DM und 20 DM. Am 15. September 1987 hatte der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung gern. § 807 ZPO abgegeben. 2. Infolge des Vermögensverfalls des Antragstellers war iiu Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung auch die weitere Voraussetzung des § 15 Nr. 1 BRAO, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, gegeben. Sie ergab sich - worauf der Antragsgegner in der Rücknahmeverfügung mit Recht hingewiesen hat - schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO erachtet. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85 - m.w.N.). 'Jia einen solchen Ausnahmefall ging es hier nicht. Im übrigen fand - worauf der Antragsgegner gleichfalls zutreffend in der Rücknahmeverfügung hingewiesen hat - die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden schon darin ihren deutlichen Ausdruck, daß der Antragsteller (Jnterhaltszahlungen nicht weitergeleitet hatte. 3. Unter diesen Umständen war dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. 4. Es stand auch nicht zweifelsfrei fest, daß der Rück-nahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung weg-gefallen ist. Der Antragsteller macht eine solche Entwicklung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht geltend. Am 8. Juli 1988 hat er erneut eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Er hat erklärt, daß er keine Einkünfte hat und daß ihm sein Lebensunterhalt von Freunden zur Verfügung gestellt wird. Im August 1988 kam es - wie einer dem Senat vorliegenden Mitteilung des Gerichtsvollziehers Redemann zu entnehmen ist - zu einer fruchtlos verlaufenen Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Antragsteller . 7 Die sofortige Beschwerde wäre mithin zurückgewiesen worden. Merz Jähnke Lepa Schmitz Schaefer Weise Veser