Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller hat beantragt, ihn zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Bremen zuzulassen. Nach § 4 BRAO kann Rechtsanwalt nur werden, wer die Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat. Das ist bei dem Antragsteller nicht der Fall. Wie dem Senat aus diesem und anderen Verfahren bekannt ist, hat der Antragsteller 1955 in Klausenburg eine juristische Diplom-Prüfung abgelegt und danach in verschiedenen Berufen gearbeitet, darunter bei der Generalstaatsanwaltschaft Bukarest und als Rechtsanwalt in Bukarest. Der Senator für Justiz und Bundesangelegenheiten Berlin hat seine Vorbildung als gleichwertig der nach dem Deutschen Richtergesetz Dabei verkennt er, daß die Tätigkeit als Staatsanwalt in der Bundesrepublik gemeint ist, welche ihrerseits die hier erworbene Befähigung zu dem Richteramt voraussetzt. Daß der Antragsteller sich nicht auf § 212 BRAO stützen kann, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 20. Den Geschäftswert hat der Senat wegen der besonderen Umstände des Falles für beide Rechtszüge auf 20.000,-- DM festgesetzt.
2140 021 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 33/87 BESCHLUSS in dem Verfahren Edwin K Fritz-EÄI KAIlee Antragsteller und Beschwerdeführer gegen den Senator für Rechtspflege und Strafvollzug der Freien Hansestadt BrMj^, BrflH Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 21. September 1987 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Jahnke, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Juni 1987 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 20.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : Der 1933 geborene Antragsteller ist Aussiedler aus Rumänien. Er führt verschiedene Namen und akademische Grade. Der Senat hält sich im Rubrum an die Personalien, die aus dem in Fotokopie vorliegenden Flüchtlingsausweis A ersichtlich sind. Der Antragsteller hat beantragt, ihn zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Bremen zuzulassen. Der Antragsgegner hat die Zulassung wegen Fehlens der in § 4 BRAO aufgeführten persönlichen Voraussetzungen abgelehnt. Den dagegen angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach § 4 BRAO kann Rechtsanwalt nur werden, wer die Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat. Das ist bei dem Antragsteller nicht der Fall. Wie dem Senat aus diesem und anderen Verfahren bekannt ist, hat der Antragsteller 1955 in Klausenburg eine juristische Diplom-Prüfung abgelegt und danach in verschiedenen Berufen gearbeitet, darunter bei der Generalstaatsanwaltschaft Bukarest und als Rechtsanwalt in Bukarest. Der Senator für Justiz und Bundesangelegenheiten Berlin hat seine Vorbildung als gleichwertig der nach dem Deutschen Richtergesetz 4 abzulegenden Ersten Juristischen Staatsprüfung anerkannt. Die im Klagewege erstrebte Anerkennung als Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat er nicht erreicht; seine dahingehende Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Gerichtsbescheid vom 6. März 1986 - VG 9 A 285.84 - abgewiesen. Das Berufungsverfahren ist noch anhängig. Vergeblich beruft sich der Antragsteller auf § 122 DRiG. Er glaubt, seine Tätigkeit bei der Generalstaatsanwaltschaft Bukarest habe ihm die erforderliche Befähigung verschafft, weil § 122 DRiG den staatsanwaltschaftlichen mit dem richterlichen Dienst gleichstellt. Dabei verkennt er, daß die Tätigkeit als Staatsanwalt in der Bundesrepublik gemeint ist, welche ihrerseits die hier erworbene Befähigung zu dem Richteramt voraussetzt. Daß der Antragsteller sich nicht auf § 212 BRAO stützen kann, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 20. Juli 1987 - AnwZ (B) 13/87 -, der ebenfalls in einem von diesem angestrengten Verfahren ergangen ist, dargelegt. Darauf wird verwiesen. Auch der im Beschwerderechtszug vorgebrachte Hinweis darauf, daß der Kollege Dr. bei gleicher Vorbil- dung die Zulassung als Rechtsanwalt in Fürstenfeldbruck erhalten habe, vermag dem Rechtsmittel nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. Der Antragsteller hat in dem Verfahren AnwZ (B) 26/87 eine Äußerung von Dr. pflflHH vorgelegt, in der dieser dem Antragsteller die bestehende Rechtslage - zutreffend - erläuterte. Aus ihr ergibt sich, daß Dr. ?■■■■ die Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz zuerkannt worden ist. Darin liegt ein Unter- schied im Sachverhalt, der den vom Antragsteller behaupteten Verstoß gegen Art. 3 GG ausschließt. Auch der Antragsteller kann - beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Rechtsanwalt werden, wenn es ihm gelingt, die in § 4 BRAO bezeichnete Anforderung zu erfüllen. Den Geschäftswert hat der Senat wegen der besonderen Umstände des Falles für beide Rechtszüge auf 20.000,-- DM festgesetzt. Pfeiffer Jähnke Lepa Schmitz Schäfer Weise Paepcke