Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 23. Februar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa, Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Paepcke beschlossen: Der Senat sieht keinen Anlaß, auf die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 11. Dezember 1986 die Festsetzung des Geschäftswertes im Beschluß vom 10. Diesen Geschäftswert hat der Senat auch für das Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt. Der Antragsteller bittet um Überprüfung dieser Entscheidungen und beantragt, den Geschäftswert für beide Instanzen mit höchstens Denn die Gegenvorstellung könnte auch dann keinen Erfolg haben, wenn der Senat noch befugt wäre, die Entscheidungen über die Festsetzung des Geschäftswertes für beide Instanzen zu ändern. Gründe für die Festsetzung eines niedrigeren Geschäftswertes liegen hier nicht vor.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 33/86 BESCHLUSS in dem Verfahren des As Straße sessors Otto Neue G Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen die Rechtsanwaltskammer Mvertreten durch ihren Präsidenten, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin , wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 23. Februar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa, Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Paepcke beschlossen: Der Senat sieht keinen Anlaß, auf die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 11. Dezember 1986 die Festsetzung des Geschäftswertes im Beschluß vom 10. November 1986 zu ändern. Gründe : Der Bayerische Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte hat den Geschäftswert in der vorliegenden Zulassungssache auf 100.000 DM festgesetzt. Diesen Geschäftswert hat der Senat auch für das Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt. Der Antragsteller bittet um Überprüfung dieser Entscheidungen und beantragt, den Geschäftswert für beide Instanzen mit höchstens 30.000 DM anzusetzen. Diese Gegenvorstellung hat keinen Erfolg . Es kann auf sich beruhen, ob eine Änderung des Geschäftswertes nach rechtskräftigem Abschluß des Beschwerdeverfahrens in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwalts- 3 Ordnung überhaupt noch in Betracht kommt und ob der Bundesgerichtshof für eine solche Änderung zuständig wäre. Dies hat der Senat bisher offengelassen (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 35/84). Die Frage bedarf auch jetzt nicht der Entscheidung. Denn die Gegenvorstellung könnte auch dann keinen Erfolg haben, wenn der Senat noch befugt wäre, die Entscheidungen über die Festsetzung des Geschäftswertes für beide Instanzen zu ändern. Der Geschäftswert von 100.000 DM entspricht dem Wert, den der Senat in Zulassungssachen in der Regel festsetzt. Er orientiert sich an der Höhe der Einnahmen, die ein Bewerber insgesamt aus der Anwaltspraxis im Laufe von etwa fünf bis zehn Jahren erzielen kann oder im Falle der Versagung der Zulassung hätte erzielen können (BGHZ 39, 110, 115 f; Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 = EGE XII, 39, 41 und vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 6/74 = EGE XIII, 22, 27, insoweit in BGHZ 63, 377 nicht abgedruckt). Gründe für die Festsetzung eines niedrigeren Geschäftswertes liegen hier nicht vor. Ein solcher Grund besteht insbesondere nicht darin, daß der Antragsteller nur im Nebenberuf als Rechtsanwalt tätig zu werden wünschte (Senatsentscheidungen vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 27/81 und AnwZ (B 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 29/82 - und vom 27 AnwZ (B) 5/83). Merz Laufhütte Lepa Kohlndorfer Weise Paepcke Z ) 4/82; vom . Juni 1983 - Schmitz