In seinem Zulassungsantrag hat er mitgeteilt, daß er seit Januar 1984 Vorstandsmitglied der E^-Rechtsschutzversicherungs AG (im folgenden: E^P-Rechtsschutz) sei und dort das Ressort "Schadensbearbeitung" leite. September 1985 auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO berufen und geltend gemacht, daß der Antragsteller als Vorstandsmitglied einer erwerbswirtschaftlich tätigen Aktiengesellschaft nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden könne. Der Antragsteller hat in seinem gemäß § 9 BRAO fristgerecht gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend gemacht, die E®-Rechtsschutz trete nicht nach außen auf, sie verwalte lediglich die Verträge (Ressort Betrieb) und reguliere Schäden (Ressort Schaden). Die Ausübung des Anwaltsberufs darf zudem nicht professionell durch die Eröffnung einer Kanzlei erfolgen und hat außerhalb der Geschäftszeiten der Gesellschaft stattzufinden. Dazu hat der Antragsteller erklärt, es sei mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden besprochen, daß die Erklärung in der nächsten Aufsichtsratssitzung geändert werde. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO vorliege. Eine etwaige neue Erklärung brauche nicht abgewartet werden, da die Tätigkeit des Antragstellers als Vorstandsmitglied der E®-Rechtsschutz mit dem Beruf als Rechtsanwalt unvereinbar sei . 1. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn ein Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß mit dem Berufsbild eines Rechtsanwalts kaufmännische Tätigkeiten unvereinbar sind, wenn der Bewerber mit dem Bestreben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt (BGHZ 68, 397; 72, 282, 283; 94, 65, 68; Senatsbeschlüsse vom 3. Dem steht nicht entgegen, daß die Gesellschaft die "Geschäftsaufbringung" einer anderen Handelsgesellschaft übertragen hat. Dem eigenen Vorbringen des Antragstellers ist auch zu entnehmen, daß die Geschäftspolitik der Aktiengesellschaft gewinnorientiert ist und insoweit kaufmännischen Prinzipien entspricht. Dem steht nicht entgegen, daß die Tätigkeit der Handelsgesellschaft, wie die anderer Handelsgesellschaften auch, zu sozial- und rechtspolitisch wünschenswerten Ergebnissen führt. Die kaufmännische Tätigkeit der Aktiengesellschaft ist dem Antragsteller als einem ihrer Organe zuzurechnen. Der Senat hat bereits entschieden, daß die Tätigkeit von organschaftlichen Vertretern einer Handelsgesellschaft in der Regel durch den Tätigkeitsbereich der von ihnen geleiteten Gesellschaft geprägt ist (BGHZ 72, 282, 285). Bei dieser Sachlage hat der Ehrengerichtshof zu Recht festgestellt, daß dem Zulassungsantrag des Antragstellers der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO entgegensteht.
2141 024 Si BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 33/86 BESCHLUSS in dem Verfahren des Assessors Otto Straße Gel Neue Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen die Rechtsanwaltskammer vertreten durch ihren Präsidenten, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, WI wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 57 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 10. November 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Jordan beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 15. April 1986 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Beschwerdegegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 se Gründe: I. Der am 1939 geborene Antragsteller hat am 3. Juni 1976 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Am 12. August 1976 wurde er als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Charlottenburg und beim Landgericht Berlin zugelassen. Diese Zulassung wurde auf seinen Antrag am 13. April 1977 wieder zurückgenommen. Am 10. Juli 1985 hat er beantragt, ihn erneut zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen, und zwar beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck und den Landgerichten München I und München II. In seinem Zulassungsantrag hat er mitgeteilt, daß er seit Januar 1984 Vorstandsmitglied der E^-Rechtsschutzversicherungs AG (im folgenden: E^P-Rechtsschutz) sei und dort das Ressort "Schadensbearbeitung" leite. Diese Angaben hat er mit Schreiben vom 24. Juli 1985 dahin ergänzt, daß zu seinem Ressort "neben der kaufmännischen Gesamtleitung der gesamte Rechtsschutz-Schadensbereich" gehöre. Er erteile weder Dritten noch Angehörigen der Gesellschaft Rechtsrat und sei nicht "unmittelbar akquisitorisch tätig" . Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich in seinem Gutachten vom 2. September 1985 auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO berufen und geltend gemacht, daß der Antragsteller als Vorstandsmitglied einer erwerbswirtschaftlich tätigen Aktiengesellschaft nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden könne. In einer Gegenvorstellung vom 1. Oktober 1985 hat der Antragsteller vorgetragen, die Aktiengesellschaft werde von zwei Vorstandsmitgliedern geleitet. Sie verfüge über keine Betriebsorganisation. Die "Geschäftsaufbringung" erfolge über die Vertriebs- 4 organisation der EfHHIAllgemeinen Versicherungs AG. Die E®-Rechtsschutz sei nur für die fachliche Beratung und Schulung dieser Vertriebsorganisation zuständig. Sie könne deshalb nicht als rein erwerbswirtschaftlich tätiges, lediglich auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Unternehmen angesehen werden, zu demal Rechtsschutzversicherungen sozial-und rechtspolitische Funktionen erfüllten. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich in seinem Schreiben vom 18. Oktober 1985 auf den Standpunkt gestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO trotz der Einwendungen des Antragstellers gegeben sei. Daraufhin hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Entscheidung über den Zulassungsantrag gemäß § 9 BRAO ausgesetzt. Der Antragsteller hat in seinem gemäß § 9 BRAO fristgerecht gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend gemacht, die E®-Rechtsschutz trete nicht nach außen auf, sie verwalte lediglich die Verträge (Ressort Betrieb) und reguliere Schäden (Ressort Schaden). Die kaufmännische Leitung bestehe in der Bestimmung der Geschäftspolitik von Tarifen und Bedingungen und in erster Linie in der Verwaltung der von der Versicherungsgemeinschaft aufgebrachten Gelder, eine Tätigkeit, wie sie von Vormündern, Liquidatoren und Testamentsvollstreckern wahrgenommen werde. Davon abgesehen könne die Tätigkeit einer Rechtsschutzversicherung schon deshalb nicht als kaufmännische bezeichnet werden, weil die gewinnorientierte Tätigkeit nicht im Vordergrund stehe. Maßgeblich seien die sozialen und rechtspolitischen Komponenten ihres Tätigkeitsbereichs. Auch im Rahmen der Anwaltstätigkeit seien vergleichbare Verhaltensweisen zulässig. In der mündlichen Verhandlung hat der Antrag- 5 SS steiler eine Erklärung der Aufsichtsratsvorsitzenden der E®-Rechtsschutz mit folgendem Inhalt vorgelegt: Im Sinne des § 1 Abs. 3 des Anstellungsvertrages wird festgehalten, daß seitens der Gesellschaft kein Einwand erhoben wird, wenn Herr seine Zulassung als Anwalt erwirkt, jedoch unter der Voraussetzung, daß er in keiner Causae tätig wird, in denen die Gesellschaft oder ein Gesellschafter der Generali-Gruppe beteiligt oder von deren Ausgang tangiert wird. Die Ausübung des Anwaltsberufs darf zudem nicht professionell durch die Eröffnung einer Kanzlei erfolgen und hat außerhalb der Geschäftszeiten der Gesellschaft stattzufinden. Durch die anwaltliche Tätigkeit von Herrn darf seine Tätigkeit bei der Gesellschaft in keiner Weise beeinträchtigt werden und darf auch in keinem Bezug zu seiner Funktion im Rahmen der Gesellschaft stehen." Dazu hat der Antragsteller erklärt, es sei mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden besprochen, daß die Erklärung in der nächsten Aufsichtsratssitzung geändert werde. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO vorliege. Er ist der Auffassung, daß der Wortlaut der Erklärung des Aufsichtsratsvorsitzenden der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehe. Eine etwaige neue Erklärung brauche nicht abgewartet werden, da die Tätigkeit des Antragstellers als Vorstandsmitglied der E®-Rechtsschutz mit dem Beruf als Rechtsanwalt unvereinbar sei . Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 6 Er hat eine Erklärung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates der E®-Rechtsschutz folgenden Inhalts vorgelegt: "Hiermit erklären wir, daß Herr Otto Mantell durch seine Dienstpflichten nicht an der Ausübung des Anwaltsberufes gehindert ist." II. Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn ein Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß mit dem Berufsbild eines Rechtsanwalts kaufmännische Tätigkeiten unvereinbar sind, wenn der Bewerber mit dem Bestreben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt (BGHZ 68, 397; 72, 282, 283; 94, 65, 68; Senatsbeschlüsse vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 19/79 - und vom 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 24/85). 2. Der Antragsteller ist Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft. Diese ist kraft Gesetzes Kaufmann (§ 6 HGB; § 3 AktG). Sie ist auch erwerbswirtschaftlich tätig. Dem steht nicht entgegen, daß die Gesellschaft die "Geschäftsaufbringung" einer anderen Handelsgesellschaft übertragen hat. Die Verwaltung der Versicherungsverträge, die von dieser anderen Gesellschaft vermittelt werden, und die Abwicklung der Schäden obliegt, wie der Antragsteller selbst vorträgt, der von ihm und einem weiteren Vorstandsmitglied geleiteten Gesellschaft, die somit nach außen als im Versicherungswesen tätiger Kaufmann in Erscheinung tritt. 7 & Dem eigenen Vorbringen des Antragstellers ist auch zu entnehmen, daß die Geschäftspolitik der Aktiengesellschaft gewinnorientiert ist und insoweit kaufmännischen Prinzipien entspricht. Dem steht nicht entgegen, daß die Tätigkeit der Handelsgesellschaft, wie die anderer Handelsgesellschaften auch, zu sozial- und rechtspolitisch wünschenswerten Ergebnissen führt. 3. Die kaufmännische Tätigkeit der Aktiengesellschaft ist dem Antragsteller als einem ihrer Organe zuzurechnen. Der Senat hat bereits entschieden, daß die Tätigkeit von organschaftlichen Vertretern einer Handelsgesellschaft in der Regel durch den Tätigkeitsbereich der von ihnen geleiteten Gesellschaft geprägt ist (BGHZ 72, 282, 285). Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 19/75 = EGE XIII, 78), wenn sich der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft praktisch jeder Geschäftsführung und Vertretung enthält, also wenn er gar nicht, jedenfalls nicht kaufmännisch nach außen in Erscheinung tritt. Bisher offengelassen hat der Senat, ob und inwieweit eine solche Selbstbeschränkung bei mehreren Vertretern einer juristischen Person möglich ist (BGHZ 72, 282, 285; 94, 65, 70). Er braucht dies auch hier nicht zu entscheiden, weil der Antragsteller, wie er selbst vorträgt, die Aktiengesellschaft kaufmännisch leitet. Diese interne Verantwortung würde auch dann nicht in Frage gestellt, wenn er, was er aber gar nicht behauptet, die mit der Erfüllung seiner Aufgabe notwendigen Verhandlungen anderen - ihm Untergebenen - überließe; denn seine bestehenbleibende Zuständigkeit könnte dadurch nicht verborgen bleiben (Senats- beschluß vom 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 24/85). Damit ist ihm, was verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG, Beschl . vom 14. November 1983 - 1 BvR 787/83), eine Tätigkeit als Rechtsanwalt untersagt. 4. Bei dieser Sachlage hat der Ehrengerichtshof zu Recht festgestellt, daß dem Zulassungsantrag des Antragstellers der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO entgegensteht. Es kommt nicht darauf an, ob dem Zulassungsantrag weitere Bedenken, die der Antragsteller möglicherweise noch beheben könnte, entgegenstehen. Merz Laufhütte Gribbohm Jähnke Siebecke Quack Jordan