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BGH

Gericht: BGH

des Rechtsanwalts Dr. Walter Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Niedersächsischen Minister der Justiz, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Oktober 1984 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Celle gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7, § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sowie als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Göttingen zurückgenommen. Der Ehrengerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. September 1985 gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle auf seine Rechte aus der Zulassung Auf Grund des Verzichts hat der Oberlandesgerichtspräsident die Zulassung durch Verfügung vom 27. In dem neuen Büro, in das Rechtsanwalt Dr. Lu|m seine Praxis im April 1980 verlegte, verfügte der Antragsteller nicht über einen eigenen Raum. Der Antragsteller hat rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung über seine Beschwerde auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet. Der Antragsgegner hat eine Erstattung seiner außergerichtlichen Auslagen auch nicht verlangt; im Verhandlungstermin vor dem Senat war er nicht vertreten.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO § 27 BRAO
CelleKanzleiVerfügungAuslageZulassung

Volltext der Entscheidung

Uv *
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 33/85	BESCHLUSS
in dem Verfahren
r
des Rechtsanwalts Dr. Walter
 Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
den Niedersächsischen Minister der Justiz, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft;
hier: Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache
2

Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 17. Februar 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Gribbohm, Dr. Lepa und Dr. Graßhof sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Paepcke beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe :
Durch Verfügung vom 3. Oktober 1984 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Celle gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7, § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sowie als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Göttingen zurückgenommen. Der Ehrengerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
Während des Beschwerdeverfahrens hat er mit Schreiben vom 5. und 25. September 1985 gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle auf seine Rechte aus der Zulassung
 
zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Auf Grund des Verzichts hat der Oberlandesgerichtspräsident die Zulassung durch Verfügung vom 27. September 1985 gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zurückgenommen. Diese Verfügung ist bestandskräftig. Nachdem der Antragsteller schon in seinen Schriftsätzen vom 7. und 26. September 1985 zu dem Ausdruck gebracht hatte, daß er die Hauptsache für erledigt halte, hat nunmehr auch der Antragsgegner sie für erledigt erklärt.
Bei dieser Verfahrenslage hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 91 a Abs. 1 ZPO und gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nach Billigkeit nur noch über die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten zu befinden (vgl. Beschluß vom 15. Oktober 1979 - AnwZ (B) 35/78).
Danach ist es angemessen, dem Antragsteller entsprechend dem Antrag des Antragsgegners die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Denn nach dem Sachund Streitstand ist anzunehmen, daß die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist, weil der Antragsteller seine Kanzlei in GfHHiB aufgegeben hat, ohne von der in § 27 Abs. 2 BRAO festgelegten Kanzleipflicht befreit zu sein. In dem neuen Büro, in das Rechtsanwalt Dr. Lu|m seine Praxis im April 1980 verlegte, verfügte der Antragsteller nicht über einen eigenen Raum.
Eigene Arbeitskräfte beschäftigte er nicht. Daß er sich an den Praxiskosten beteiligte, hat sich nicht feststellen lassen. Er brachte dort auch kein Praxisschild an, durch das er auf eine eigene Kanzlei hingewiesen hätte. In der neuesten Ausgabe des GfUHHi Telefonverzeichnisses war er Anfang Juni 1984 nicht eingetragen; er behauptet auch nicht, daß dies danach der Fall gewesen wäre.
a
k -
Er hat seit längerem in S
also
 außerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks Celle, einen Wohnsitz, wo er sich ständig aufhält. All diese Tatsachen, die gegen die Aufrechterhaltung einer eigenen
 gestellt.
Der Senat hat davon abgesehen, die Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen. Eine solche Anordnung war aus Billigkeitsgründen nicht geboten. Der Antragsteller hat rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung über seine Beschwerde auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet. Daraus, daß der Verhandlungstermin wegen einiger Unklarheiten bestehen blieb, läßt sich im Ergebnis nichts gegen ihn herleiten. Der Antragsgegner hat eine Erstattung seiner außergerichtlichen Auslagen auch nicht verlangt; im Verhandlungstermin vor dem Senat war er nicht vertreten.
Merz	Gribbohm	Lepa	Graßhof
 Siebecke	Schaefer	Paepcke
 Kanzlei in
 sprechen, hat er nicht in Abrede