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BGH

Gericht: BGH

in dem Verfahren io1 Rechtsanwalts Ingo Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Minister für Rechtspflege des Saarlandes in Sa| Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Januar 1984 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRA0 zu rück genommen. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß der Antragsteller in Vermögensverfall geraten sei, was sich aus einer Vielzahl gegen ihn gerichteter Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen ergebe. 1. Das Rechtsmittel, das als sofortige Beschwerde aufzufassen ist (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), ist - soweit sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung wendet - zulässig (§ 42 Abs.4 BRAO). Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückge-nommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Ein Vermögensverfall i.S. des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind zu dem Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (vgl. Dezember 1983 vorgelegten Belegen, auf die sich der Antragsgegner in seiner Rücknahmeverfügung stützt - gegen den Antragsteller ergangen (8) eine gegen den Antragsteller und seine Ehefrau gerichtete Anordnung der Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung wegen einer Forderung in Höhe von 35.000 DM (19 K 196/83 AG Saarbrücken). Allerdings hat der Antragsteller dem Ehrengerichtshof auf eine entsprechende Auflage mit Schreiben vom 12. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 2. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Da der Rechtsanwalt die für Mandanten bestimmten Gelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeiten neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung i.S. des § 15 Abs. 1 BRAO erachtet. Der Ehrengerichtshof weist zutreffend darauf hin, daß bereits Pfändungen in das Geschäftskonto des Antragstellers - mithin in ein Konto, auf dem sich in der Regel auch Mandantengelder befinden - erfolgt waren. Der Yermögensverfal1 des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.

Zitierte Normen: § 42 BRAO § 807 ZPO § 15 BRAO § 807 ZPO
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Volltext der Entscheidung

2115 07?
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 33/84	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 io1 Rechtsanwalts Ingo
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Minister für Rechtspflege des Saarlandes in Sa|
Antragsgegners und Beschwerdegegners,
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof.
Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler am 14. Dezember 1984 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Saarbrücken vom 30. Juli 1984 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der am	1944 geborene Antragsteller hat am 22. Juni 1972 die
 große juristische Staatsprüfung bestanden. Durch Urkunde vom 18. Juli 1972 wurde er bei dem Amts- und Landgericht Saarbrücken als Rechtsanwalt zuge-1 assen.
Mit Verfügung vom 2. Januar 1984 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRA0 zu rück genommen. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß der Antragsteller in Vermögensverfall
 geraten sei, was sich aus einer Vielzahl gegen ihn gerichteter Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen ergebe. Hierdurch seien die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet.
Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Er hat geltend gemacht, seine Liquiditätsschwierigkeiten, die vorübergehender Natur seien, würden durch eine ausreichende Vermögenssubstanz (Wert der Kanzlei, Eigentumswohnung und Außenstände) aufgewogen.
Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und den sofortigen Vollzug der Rücknahmeverfügung angeordnet. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einem als "Revision" und "sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel.
II.
1. Das Rechtsmittel, das als sofortige Beschwerde aufzufassen ist (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), ist - soweit sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung wendet - zulässig (§ 42 Abs. 4 BRAO). Es bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückge-nommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, im Ermessen der Landesjustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
 überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356,
 357; 84, 149, 150).
Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
a)	Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall.
Ein Vermögensverfall i.S. des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind zu dem Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (vgl. Senatsbeschluß v. 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 34/83 - m.w.N.).
So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als der Antragsgegner am 2. Januar 1984 die Zulassung zurücknahm.
 
In diesem Zeitpunkt waren - dies ergibt sich aus den von der Rechtsan-waltskammer des Saarlandes mit Schreiben vom 24., 28. und 30. November sowie 6. Dezember 1983 vorgelegten Belegen, auf die sich der Antragsgegner in seiner Rücknahmeverfügung stützt - gegen den Antragsteller ergangen
(1)	zwei Versäumnisurteile über 6.496,40 und 1.624,10 DM;
diese Urteile waren rechtskräftig (6 0 543/82 LG Saarbrücken),
(2)	ein Urteil, durch das der Antragsteller wegen Mietrückständen zur Räumung seiner Praxisräume verurteilt worden war
(3 C 304/83 AG Saarbrücken),
(3)	zwei Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse wegen Forderungen in Höhe von 2.118,28 DM und 2.060,50 DM nebst Kosten und Zinsen (19 M 3046/82 und 19 M 1222/83 AG Saarbrücken),
(4)	drei Vollstreckungsbescheide über 264,56 DM (2 B 7401/83
(VL-Leasing in ,
 (6)	ein Antrag auf Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gern. § 807 ZPO (30 M 2876/83 AG Saarbrücken),

AG Solingen) bzw. 481,15 DM (25 B 6052/83 AG Saarbrücken) bzw. 567,05 DM (25 B 7282/83 AG Saarbrücken);
ferner lagen vor

(5)	drei ZwangsvollStreckungsaufträge über 36.064,59 DM
nebst Nebenforderungen (Forderung Rechtsanwalt
 Saarbrücken; Sicherungsvollstreckung gemäß § 720 a ZPO) bzw. 355, 86 DM (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft H bzw.	3.187,06 DM nebst Nebenforderungen
(7)	zwei Mitteilungen über Mahnverfahren gegen den Antragsteller über 480,— DM (25 B 7282/83 AG Saarbrücken) bzw. 352,33 DM (25 B 7429/83 AG Saarbrücken),
(8)	eine gegen den Antragsteller und seine Ehefrau gerichtete Anordnung der Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung wegen einer Forderung in Höhe von 35.000 DM (19 K 196/83 AG Saarbrücken).
Bei dieser Sachlage war der Vermögensverfall des Antragstellers erwiesen, der sich zu diesem Sachverhalt, den ihm der Antragsgegner unterbreitet hatte, nicht geäußert hatte.
Allerdings hat der Antragsteller dem Ehrengerichtshof auf eine entsprechende Auflage mit Schreiben vom 12. Juli 1984 eine - nach seiner Behauptung noch nicht vollständige - Liste über noch offene Gebührenforderungen in Höhe von 274.284,79 DM vorgelegt. Hierdurch wurde indes - wovon der Ehrengerichtshof zu Recht ausgegangen ist - der Vermögensverfall des Antragstellers nicht in Frage gestellt, denn der Antragsteller hat in der Sitzung des Ehrengerichtshofs am 30. Juli 1984 nicht darzutun vermocht, daß diese nicht näher belegten Honorarforderungen auch beigetrieben werden können (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 9/82).
b)	Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 2. Januar 1984 erfüllt.
Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß vielmehr beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (st.Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 20/83 m.w.N.).
Am 2. Januar 1984 bestand eine konkrete Gefährdung in diesem Sinne. Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder gehen immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts. Da der Rechtsanwalt die für Mandanten bestimmten Gelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeiten neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung i.S. des § 15 Abs. 1 BRAO erachtet. Nur wenn nach den Lebensumständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 7/84 - m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Ehrengerichtshof weist zutreffend darauf hin, daß bereits Pfändungen in das Geschäftskonto des Antragstellers - mithin in ein Konto, auf dem sich in der Regel auch Mandantengelder befinden - erfolgt waren. Im Hinblick auf die zahlreichen gegen den Antragsteller gerichteten Titel war mit weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu rechnen.
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Angesichts dieses Befundes bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob -wie der Ehrengerichtshof meint - schon bei Erlaß der Rücknahmeverfügung eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auch deshalb bestand, weil der Antragsteller zur Aufrechterhaltung einer Kanzlei nicht mehr in der Lage war (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 22/76 -EGE XIV, 22, 23).
c)	Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Yermögensverfal1 des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
I. Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung weggefallen ist.
Der Antragsteller hat selbst nicht geltend gemacht, daß in der Zwischenzeit eine entscheidende Verbesserung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten ist; die angekündigte Stellungnahme hat er nicht vorgelegt. Die -eststellungen des Ehrengerichtshofs in der Sitzung am 30. Juli 1984 haben im übrigen ergeben, daß gegen aen Antragsteller in sieben weiteren Fällen Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gern. § 807 ZPO ergangen sind; in einem dieser Fälle handelt es sich um eine Forderung von 296,87 OM.
Bei dieser Sachlage muß es Dei der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft bleiben.
. Soweit sich der Antragsteller gegen die Anordnung der Vollziehung wenaet, ist sein Rechtsmittel unstatthaft (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 7/80 - m.w.N.J.
r>feiffer	Hagen	Gribbohm	Lepa
 Siebecke	Schaefer	Rössler