Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13» Februar 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof, Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr, Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Rössler nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Mai 1983 hat der Antragsgegner seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr, 1 BRAO) zurückgenommen. Juli 1983 bei dem Ehrengerichtshof eingegangenen Schreiben hat er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof angenommen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht binnen der in § 16 Abs.4 BRAO bezeichneten Monatsfrist gestellt und daher verspätet ist. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Antragsteller nicht angebracht. Bei der Festsetzung des Geschäftswerts hat der Senat den sonst von ihm in ZulassungsSachen angenommenen Regelwert von 100.000,— DM (BGHZ 39, 110, 115; Senatsbeschluß vom 20.
2114 006 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 53/83 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Hans-Jürgen T flHI , SflHHÜ flf, Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Justizministerium Baden-Württemberg, Sch®H®Platz A Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft z I 1 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13» Februar 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof, Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr, Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Rössler nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 14. September 1983 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 30.000,— DM festgesetzt. G r ü n d e : Der am HHHHB 1946 geborene Antragsteller ist seit 3« Dezember 1976 als Rechtsanwalt, zuletzt bei dem Amtsgericht Schwäbisch Gmünd und dem Landgericht Ellwangen, zugelassen. Durch Verfügung vom 26. Mai 1983 hat der Antragsgegner seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr, 1 BRAO) zurückgenommen. Die Verfügung ist dem Antragsteller am 3• Juni 1983 zugestellt worden. Mit einem am 1. Juli 1983 abgesandten, am 5. Juli 1983 bei dem Ehrengerichtshof eingegangenen Schreiben hat er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof angenommen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht binnen der in § 16 Abs. 4 BRAO bezeichneten Monatsfrist gestellt und daher verspätet ist. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Antragsteller nicht angebracht. Ob ihm Wiedereinsetzung von Amts wegen gewährt werden könnte (vgl. § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 22 Abs. 2 FGG; Senatsbeschluß vom 13. Juli 1964 - AnwZ (B) 2/64 * EGE VIII, 15, 16), bedarf keiner Entscheidung. Auch wenn dies möglich wäre, bliebe die sofortige Beschwerde erfolglos. Denn der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof - dieser hilfsweise -haben zutreffend ausgeführt, daß die sachlichen Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vorliegen. Dagegen wendet sich der Antragsteller auch nicht im einzelnen. Sein Rechtsmitte? ist daher zurückzuweisen. Bei der Festsetzung des Geschäftswerts hat der Senat den sonst von ihm in ZulassungsSachen angenommenen Regelwert von 100.000,— DM (BGHZ 39, 110, 115; Senatsbeschluß vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 6/74 = EGE XIII, 22, 27) angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Antrag- stellers unterschritten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 36/82 und vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 35/82). Pfeiffer Laufhütte Gribbohm Jähnke Kohlndorfer Quack RÖssler