Er ist der Auffassung, der Antragsteller übe eine nach außen in Erscheinung tretende erwerbswirtschaftliche Tätigkeit aus, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar sei. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und festgestellt, daß der geltend gemachte Versagungsgrund vorliege. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar ist. Nach den für solche Fälle entwickelten Grundsätzen ist nicht jede außerjuristische, auch nicht jede kaufmännische Tätigkeit mit dem Berufs- bild eines Rechtsanwalts unvereinbar; wohl aber eine solche, durch welche der Betreffende erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt (BGHZ 72, 282, 283; Senatsbeschluß vom 27. Betreibt ein Unternehmen ein Gewerbe, läßt es sich also unter kaufmännischen Gesichtspunkten maßgeblich vom Streben nach Gewinn leiten, so wird zwangsläufig die Tätigkeit der handelnden gesetzlichen oder organschaftlichen Vertreter kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägt. Der alleinige Vorstand einer erwerbswirtschaftlich tätigen Aktiengesellschaft oder der alleinige Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann daher nicht Rechtsanwalt werden (BGHZ 68, 397, 399; Senatsbeschlüsse vom 1. Ob es sich eben-so verhält, wenn das Unternehmen mehrere gesetzliche oder organschaftliche Vertreter hat, hat der Senat bisher nicht abschließend entschieden. gesellschaften des Handelsrechts ausgesprochen, daß der vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter in der Regel eine mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit ausübt (Senatsbeschluß vom 12. Juli 197^ - AnwZ (B) 2/71 » EGE XI 56, 58), daß es aber anders liegen kann, wenn sich dieser Gesellschafter praktisch Jeder Tätigkeit für das Unternehmen enthält (Senatsbeschluß vom 10. Näherer Erörterung bedarf diese Frage auch hier nicht, da der Antragsteller sich nicht Jeder Tätigkeit für die Unternehmen, denen er vorsteht, enthält. Hiernach ist die von dem Antragsteller in den Vordergrund gerückte Behauptung, er trete auf Grund der Geschäftsverteilung in Geschäftsführung und Vorstand der beiden Gesellschaften nicht nach außen in Erscheinung, rechtlich unerheblich. dieser Aufgabe etwa bei der Unterzeichnung von Konzessionsverträgen legt der Antragsteller, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, Wert. Ferner tritt der Antragsteller zwangsläufig dadurch im Rechtsverkehr auf, daß er im Handelsregister eingetragen und auf den Geschäftsbriefen verzeichnet ist; bei der Stadtwerke GmbH, die nur einen weiteren Geschäftsführer hat, muß er schließlich im Falle von dessen Verhinderung alle Geschäftsführertätigkeiten wahrnehmen. Sie sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird. Danach sind wirtschaftliche Unternehmen stets nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu betreiben; lediglich wenn sich die Absicht der Gewinnerzielung mit dem öffentlichen Zweck des Unternehmens nicht vereinbaren läßt, also im Kollisionsfalle, soll der öffentliche Zweck Vorrang genießen. Die Behauptung des Antragstellers, im Bezirk der Antragsgegnerin seien in größerer Zahl Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer von erwerbswirtschaftlich tätigen Gesellschaften als Rechtsanwälte zugelassen, ist rechtlich unerheblich; daher bedarf es auch nicht der beantragten Beweiserhebung hierüber. Der Senat sieht auch im Hinblick auf die Ausführungen des Antragstellers dazu keinen Anlaß. Sofern seine Behauptungen zutreffen, handelt es sich um Tatbestände, aus denen der Antragsteller nichts für sich herleiten kann; dies hat der Ehrengerichtshof zutreffend unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats hervorgehoben (vgl.
2112 071 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 53/82 BESCHLUSS In dem Verfahren des Assessors Axel L Hi Weg Antragstellers und Beschwerdeführers Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, 0 gegen die Rechtsanwaltskammer F< durch ihren Präsidenten, Ei F Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 28. Februar 1983 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Jähnke und Dr. Lepa, sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Messer nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 7. Juni 1982 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerde verfahren wird auf 100.000,- DM festgesetzt. Gründe : I. Der am 15. Dezember 1940 geborene Antragsteller legte am 16. Dezember 1971 die Große juristische Staatsprüfung ab. Danach war er in der KommunalVerwaltung tätig. Er ist jetzt Vorsitzender der Geschäftsführung der 3 - Stadtwerke 0 GmbH und Vorsitzender des Vorstands der Energieversorgung 0 AG. Beide Gesellschaften kann er allein vertreten. Er hat beantragt, ihn zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Offenbach sowie bei dem Landgericht Darmstadt zuzulassen. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 4. August 1981 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Er ist der Auffassung, der Antragsteller übe eine nach außen in Erscheinung tretende erwerbswirtschaftliche Tätigkeit aus, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar sei. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und festgestellt, daß der geltend gemachte Versagungsgrund vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar ist. Der Senat hatte sich schon wiederholt mit der Frage zu befassen, inwieweit eine Tätigkeit, mit welcher der Bewerber am Erwerbsleben teilnimmt, diese Voraussetzungen erfüllt. Nach den für solche Fälle entwickelten Grundsätzen ist nicht jede außerjuristische, auch nicht jede kaufmännische Tätigkeit mit dem Berufs- II 4 7 bild eines Rechtsanwalts unvereinbar; wohl aber eine solche, durch welche der Betreffende erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt (BGHZ 72, 282, 283; Senatsbeschluß vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 16/82). Ein solcher Fall liegt hier vor. 1. Wie der Senat in BGHZ 72, 282, 284 ausgeführt hat, befinden sich gesetzliche Vertreter juristischer Personen oder organschaftliche Vertreter von Handelsgesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit in einer besonderen Lage. Sie sind die Organe der juristischen Personen oder Handelsgesellschaften, die nur durch sie handeln können. Betreibt ein Unternehmen ein Gewerbe, läßt es sich also unter kaufmännischen Gesichtspunkten maßgeblich vom Streben nach Gewinn leiten, so wird zwangsläufig die Tätigkeit der handelnden gesetzlichen oder organschaftlichen Vertreter kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägt. Denn ihre Tätigkeit ist mit der Tätigkeit des Unternehmens identisch. Das gilt ausnahmslos, wenn das Unternehmen nur einen gesetzlichen Vertreter hat. Der alleinige Vorstand einer erwerbswirtschaftlich tätigen Aktiengesellschaft oder der alleinige Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann daher nicht Rechtsanwalt werden (BGHZ 68, 397, 399; Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 5/74 = EGE XIII 19, 20; vom 27 Februar 1978 - AnwZ (B) 30/77 = EGE XIV 78, 79). Ob es sich eben-so verhält, wenn das Unternehmen mehrere gesetzliche oder organschaftliche Vertreter hat, hat der Senat bisher nicht abschließend entschieden. Er hat zwar für Personen- gesellschaften des Handelsrechts ausgesprochen, daß der vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter in der Regel eine mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit ausübt (Senatsbeschluß vom 12. Juli 197^ - AnwZ (B) 2/71 » EGE XI 56, 58), daß es aber anders liegen kann, wenn sich dieser Gesellschafter praktisch Jeder Tätigkeit für das Unternehmen enthält (Senatsbeschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 19/75 = EGE XIII 78, 80). Für gesetzliche Vertreter einer Juristischen Person hat er die Möglichkeit einer solchen Selbstbeschränkung bezweifelt, aber letztlich offen gelassen (BGHZ 72, 282, 285). Näherer Erörterung bedarf diese Frage auch hier nicht, da der Antragsteller sich nicht Jeder Tätigkeit für die Unternehmen, denen er vorsteht, enthält. Er ist vielmehr Vorsitzender des Leitungsgremiums sowohl der Stadtwerke GmbH wie der Energieversorgung AG und zur alleinigen Vertretung Jeder der beiden Gesellschaften berechtigt. Diese Funktionen übt er auch aus. Damit ist ihm die gesamte Tätigkeit der Unternehmen, als deren Organ er handelt, zuzurechnen. Hiernach ist die von dem Antragsteller in den Vordergrund gerückte Behauptung, er trete auf Grund der Geschäftsverteilung in Geschäftsführung und Vorstand der beiden Gesellschaften nicht nach außen in Erscheinung, rechtlich unerheblich. Sie ist im übrigen auch unzutreffend. Nach der tatsächlichen Bedeutung der Funktion eines Vorstandsvorsitzenden im Wirtschaftsleben ist vielmehr gerade die Repräsentation des Unternehmens nach außen seine Aufgabe. Auf die Wahrnehmung dieser Aufgabe etwa bei der Unterzeichnung von Konzessionsverträgen legt der Antragsteller, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, Wert. Die Aufteilung der Vorstandsfunktionen nach Geschäftsbereichen ist dagegen eine interne, jederzeit abänderbare Regelung, die die besonderen Obliegenheiten des Vorsitzenden unberührt läßt. Ferner tritt der Antragsteller zwangsläufig dadurch im Rechtsverkehr auf, daß er im Handelsregister eingetragen und auf den Geschäftsbriefen verzeichnet ist; bei der Stadtwerke GmbH, die nur einen weiteren Geschäftsführer hat, muß er schließlich im Falle von dessen Verhinderung alle Geschäftsführertätigkeiten wahrnehmen. 2. Vergeblich sucht der Antragsteller den erwerbswirtschaftlichen Charakter der Geschäfte in Abrede zu stellen, welche die Stadtwerke GmbH und die Energieversorgung AG - zu demindest überwiegend - tätigen. Energieversorgungs- und Verkehrsunternehmen unterliegen zwar vielfältigen Reglementierungen, auch in der Tarifgestaltung. Dies besagt jedoch lediglich, daß auf dem betreffenden Wirtschaftssektor nicht die Gesetze des freien Marktes herrschen. Die Annahme, daß die hier tätigen Unternehmen keine Erträge erzielen wollten, wäre ungerechtfertigt. Erwerbswirtschaftliches Streben äußert sich nicht allein in der Preisgestaltung. Auch die Ausweitung des Umsatzes oder die Schaffung einer günstigen Kostenstruktur dienen regelmäßig demselben Zweck. Wo die Marktsituation oder Rechtsvorschriften Tariferhöhungen eine Grenze setzen, ist die Absicht der Gewinnerzielung u.U. allein auf diesem Wege zu verwirklichen. Daß der Antragsteller in Organisationsfragen einen wesentlichen Teil seiner Aufgaben erblickt, hat er in der Beschwerdebegründung und in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers tritt der kaufmännisch-erwerbswirtschaftliche Charakter der Unternehmen auch nicht entscheidend hinter ihrer Eigenschaft als Instrument der Daseinsvorsorge zurück. § 127 a der Hessischen Gemeindeordnung bestimmt, daß wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden so zu führen sind, daß ihr öffentlicher Zweck nachhaltig erfüllt wird. Sie sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird. Danach sind wirtschaftliche Unternehmen stets nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu betreiben; lediglich wenn sich die Absicht der Gewinnerzielung mit dem öffentlichen Zweck des Unternehmens nicht vereinbaren läßt, also im Kollisionsfalle, soll der öffentliche Zweck Vorrang genießen. Selbst dieser Vorrang bedeutet aber nur, daß Rentabilitätserwägungen in den Hintergrund treten dürfen, soweit dies erforderlich ist. Die Art der Wirtschaftsführung und der grundsätzliche Auftrag der Gewinnerzielung sind davon nicht betroffen. Es bedarf deshalb keiner näheren Prüfung, ob etwa das von dem Antragsteller mitgeleitete Energieverso rgungsunternehmen defizitär ist. Dementsprechend hat der Senat in anderen Fällen den erwerbswirtschaftlichen Charakter von Stadtwerken als zweifelsfrei angesehen (Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 30/77 = EGE XIV 78, 79 und vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 16/82). Daran ist festzuhalten. 3. Die Behauptung des Antragstellers, im Bezirk der Antragsgegnerin seien in größerer Zahl Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer von erwerbswirtschaftlich tätigen Gesellschaften als Rechtsanwälte zugelassen, ist rechtlich unerheblich; daher bedarf es auch nicht der beantragten Beweiserhebung hierüber. Ob eine bestimmte andere Berufstätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar ist, ist zunächst eine Rechtsfrage. Gesetzgebung und Rechtsprechung haben bisher keinen Anlaß zu der Vermutung gegeben, daß sich der maßgebende Rechtsstandpunkt zugunsten einer großzügigen Handhabung geändert haben könnte. Der Senat sieht auch im Hinblick auf die Ausführungen des Antragstellers dazu keinen Anlaß. Sofern seine Behauptungen zutreffen, handelt es sich um Tatbestände, aus denen der Antragsteller nichts für sich herleiten kann; dies hat der Ehrengerichtshof zutreffend unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats hervorgehoben (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 16/82). III. Der Geschäftswert ist auf 100.000 DM festzusetzen. Daß der Antragsteller Rechtsanwalt nur im Nebenberuf werden will, rechtfertigt nach der Übung des Senats grundsätzlich keine Herabsetzung des in Zulassungssachen anzunehmenden Regelwerts. Besondere Umstände, die hier ein Abweichen davon nahelegen könnten, hat der Antragsteller nicht dargetan. Die beabsichtigte Befassung mit verwaltungsrechtlichen Fragen ließ - insbesondere bei Gutachtenerstattungen - keinen völlig unbedeutenden Praxisumfang erwarten. Pfeiffer Hagen Jähnke Lepa Kohlndorfer Weise Messer