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BGH

Gericht: BGH

Ein Rechtsbeistand mit uneingeschränkter Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung, der Geschäftsführer eines in Form einer GmbH betriebenen zugelassenen Inkasso Unternehmens ist, kann nicht in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden. Dezember 1967 ist er im Besitz einer uneingeschränkten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung, die ihm der Präsident des Landgerichts Essen für den Bezirk dieser Stadt erteilt hat; als Prozeßagent mit der Befugnis, mündlich vor dem Amtsgericht zu verhandeln (§ 157 Abs.3 ZPO), ist er bisher nicht zugelassen. Nach dem Muster vertrag, der den Vereinbarungen mit den Auftraggebern zugrunde liegt, ist es Aufgabe der GmbH, die Ärzte von ihren "kaufmännischen und Büroarbeiten zu entlasten". Die Erlaubnis ist mit der Auflage versehen, daß die Tätigkeit nur durch den Antragsteller als Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH ausgeübt werden darf.II. Mai 1981 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm die Entscheidung über den Aufnahmeantrag gemäß § 9 Abs.1, § 209 Satz 2 BRAO einst- Er hat diese Auffassung auf die entsprechende Anwendung des Grundsatzes gestützt, daß als Rechtsanwalt nicht zugelassen werden könne, wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen oder sonst Rechtsangelegenheiten für sie zu besorgen habe. Der Ehrengerichtshof hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die Tätigkeit des Antragstellers als GmbH-Geschäftsführer bei sinngemäßer Anwendung des § 7 Nr. 8 BRAO mit der von ihm beantragten Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer unvereinbar ist (§ 209 Satz 2 BRAO). Im Hinblick darauf, daß er die Gesellschaft in seiner doppelten Eigenschaft als Gesellschafter mit dem größten Geschäftsanteil und als alleiniger Geschäftsführer praktisch beherrscht, läßt sich allerdings nicht sagen, er besorge in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsangelegenheiten Dritter. Sein Handeln als Gesellschaftsorgan, das sich auch auf die von der GmbH betriebene Rechtsbesorgung (vgl. BGHZ 68, 62) erstreckt, und die Ausübung des Berufs als Rechtsbeistand sind bei ihm aber so miteinander verquickt, daß beide für Rechtsuchende nicht klar voneinander zu unterscheiden sind. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats gibt es eine Reihe von Fällen, in denen die Stellung als Organ einer juristischen Person mit dem Rechtsanwaltsberuf oder dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft imvereinbar ist. So dürfen - wenn die Gesellschaften erwerbswirtschaftlich tätig sind - der alleinige Vorstand einer Aktiengesellschaft und der Geschäftsführer einer GmbH nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, weil ihr Handeln als Gesellschaftsorgan notwendigerweise kaufmännisch-gewerblich geprägt ist und sie dadurch für die von ihnen vertretene Gesellschaft nach außen mit dem Streben nach Gewinnerzielung in Erscheinung treten (BGHZ 68, 397; 72, 282, 28b f). Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist auch einem Bewerber zu versagen, der als einer von mehreren ehrenamtlichen stellvertretenden Vorsitzenden eines als Rechtsbeistand zugelassenen rechtsfähigen Vereins zur Ausübung der Rechts besorgung ermächtigt ist, weil er als Rechtsbeistand für den Verein tätig wird und darüber hinaus auch als Organ für dessen Rechtsberatung verantwortlich ist (BGHZ 63, 276); bei ihm wäre im Zulassungsfall entgegen der anwaltlichen Standespflicht, für eine durchsichtige Scheidung zwischen der Anwaltstätigkeit und einer anderen Berufstätigkeit zu sorgen, sein Handeln als Rechtsanwalt und als Vereinsorgan nach außen nicht deutlich voneinander abgegrenzt (BGH aaO S. teilte Erlaubnis, wenn sie - so wie hier der Antragsteller - gemäß § 209 BRAO die Aufnahme in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer beantragen. Während der Rechtsanwalt auf der Grundlage, daß er die Befähigung zu dem Richteramt haben muß (§4 BRAO), nach wie vor der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten bleibt (§ 3 Abs. 1 BRAO) und demgemäß neuerdings auch unbeschränkt zur Vertretung der Parteien vor den Arbeitsgerichten zugelassen ist (§11 Abs. 1 und 3 ArbGG in der Fassung des Gesetzes vom 21. b) Im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Rechts der Rechtsbeistände sind natürliche Personen, denen nach altem Recht eine Vollerlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden ist, auf Antrag in die für sie örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Den Inhabern einer Vollerlaubnis gleichgestellt sind natürliche Personen, denen die allgemeine Erlaubnis zur Rechtsbesorgung unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilt worden ist (§ 209 BRAO nF). Die Gleichstellung beruht darauf, daß in den meisten Bundesländern der Präsident des zuständigen Landessozialgerichts die Erlaubnis zu dem mündlichen Verhandeln vor dem Sozialgericht erteilt und deshalb die Präsidenten mancher Land- und Amtsgerichte das Sozialrecht von der Erteilung der Erlaubnis zur Rechtsbesorgung ausgenommen haben (BT-Drucks. Als Mitglied der Rechtsanwaltskammer dürfen sie unabhängig davon, ob sie bisher als Prozeßagent zugelassen waren, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht auftreten; auch kann ihnen der weitere Vortrag dort nicht mit der Begründung untersagt werden, ihnen fehle die Fähigkeit zu dem geeigneten Vortrag (§ 157 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 18. Für die Entscheidung über ihren Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer, ihre Rechtsstellung nach der Aufnahme sowie die Aufhebung oder das Erlöschen ihrer Erlaubnis (vgl. aa) Dem steht nicht entgegen, daß die Rechtsprechung die Geltung dieser Grundsätze für Bewerber um die Zulassung zu dem Rechtsanwaltsberuf“ im wesentlichen mit dem überlieferten Berufsbild des Rechtsanwalts begründet hat und daß die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung, die dieses Bild entscheidend mitprägen (§§ 1 bis 3 BRAO), auf den Rechtsbeistand auch nach dessen Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gerade nicht anwendbar sind (§ 209 Satz 2 BRAO). Denn es gibt auch ein Berufsbild des Rechtsbeistands, wie es sich insbesondere in der Zeit seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung (RBerG) vom 13. Zu diesem Berufsbild gehört ähnlich wie zu dem des Rechtsanwalts, daß der Rechtsbeistand, insoweit einem unabhängigen Organ der Rechtspflege zu demindest vergleichbar, den Recht suchenden bei der geschäftsmäßigen Besorgung ihrer Rechtsangelegenheiten im Rahmen seiner Erlaubnis als freier und unabhängiger Berater und Vertreter gegenübertritt (vgl. Auch könnte eine Verquickung beruflichen Handelns mit einer anderen Tätigkeit beim Rechtsbeistand ebenso wie beim Rechtsanwalt die Interes sen der Mandanten gefährden, so daß sie vermieden werden muß (vgl. Die Grundsätze müssen Jedenfalls bei der gesetzlich vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung des § 7 Nr. 8 BRAO eingreifen, weil durch die Aufnahme des Rechtsbeistands in die Rechtsanwaltskammer auch nach außen zu dem Ausdruck gebracht wird, daß der unter § 209 BRAO fallende Teil des bisher einheitlichen Berufsstands, dem er angehört, und der Rechtsanwaltsberuf nach Aufgabe und Wesen einander angenähert sind. Das Ergebnis der vorstehenden Überlegung stimmt mit der vom Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages geäußerten Rechtsansicht überein, daß einem Aufnahmeantrag nach § 209 BRAO nicht stattzugeben sei, wenn "die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers - abgesehen vom Erfordernis der Befähigung zu dem Richteramt -auch einer Zulassung als Rechtsanwalt entgegenstehen würden" (BT-Drucks. 3. Nach allem kann der Antragsteller wegen seiner vertraglichen Beziehungen zur GmbH, die seine Tätigkeit als Rechtsbeistand berühren, zur Zeit nicht Mitglied der Rechtsanwaltskammer werden* a) Dabei kann auf sich beruhen, ob das Privat ärztliche Verrechnungsbüro im Hinblick auf die ihm gestattete Werbung als zugelassener Rechtsbeistand - anders als ein Rechtsanwalt (§ 2 Abs, 2 BRAO) -mit der Rechtsbesorgung ein Gewerbe betreibt (vgl, BGHSt 28, 199, 203; BFH NJW 1970, 2136) oder nicht (vgl. Geraten die Schuldner nach Übersendung der Rechnung trotz Erinnerung durch die vom Antragsteller geführte GmbH in Verzug, so wi£d er als der "für das Büro arbeitende” Rechtsbeistand zur "kostenpflichtigen Mahnung" eingeschaltet. b) Der entsprechenden Anwendung des zuletzt genannten Unvereinbarkeitsgrundsatzes steht nicht etwa entgegen, daß die GmbH als Rechtsbeistand zugelassen ist und infolgedessen der Aufsicht des für sie zuständigen Amtsgerichtspräsidenten unterliegt. Rechtsbeistände, welche die Voraussetzungen des § 209 Satz 1 BRAO erfüllen, dürfen, wenn sie Mitglied der Rechtsanwaltskammer werden wollen, ihren Beruf jedenfalls nicht in Sozietät oder Bürogemeinschaft mit einer oder als Angestellte einer juristischen Person ausüben, welche zur Rechtsbesorgung befugt ist. Den Geschäftswert hat der Senat auch für die zweite Instanz auf 50.000 DM festgesetzt (§ 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO). Höhe von 18.000 OM hatte, ferner aber auch, daß die mit der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer verbundene Befugnis, gemäß § 157 ZPO vor dem Amtsgericht mündlich zu verhandeln, nach seiner Beschwerdebegründung für ihn von erheblichem wirtschaftlichen Interesse ist.

Zitierte Normen: § 157 ZPO § 7 BRAO § 11 ArbGG § 2 RBerG § 209 BRAO § 11 ArbGG § 209 BRAO § 40 VwGO § 209 BRAO § 13 GmbHG § 209 BRAO § 157 ZPO
RechtsanwaltGesellschaftRechtRechtsbeistandErlaubnisGmbHRechtsanwaltskammerBRAO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja nur zu B II BGHZ:	nein
2113 026 ^
BRAO § 7 Nr. 8,§209 i.d.F. des Gesetzes v. 18. August 1980, BGBl I 1503
Ein Rechtsbeistand mit uneingeschränkter Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung, der Geschäftsführer eines in Form einer GmbH betriebenen zugelassenen Inkasso Unternehmens ist, kann nicht in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden.
BGH, Beschl. v. 29. März 1982 - AnwZ (B) 33/81 - EGH Hamm
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 55/81 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsbeistands Siegbert Zur
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Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hpp, Hp|^p vertreten durch ihren Präsidenten,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof, Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer am 29. März 1982
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Oktober 1981 wird zurückgewi e s en.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf $0.000 DM festgesetzt.
Gründe :
A.
I. Der am 15. Januar 1930 geborene Antragsteller stand bis zu dem 1. Mai 1975 im Dienst der Deutschen Bundesbahn, zuletzt als Bundesbahnobersekretär. Seit dem 29. Dezember 1967 ist er im Besitz einer uneingeschränkten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung, die ihm der Präsident des Landgerichts Essen für den Bezirk dieser
 Stadt erteilt hat; als Prozeßagent mit der Befugnis, mündlich vor dem Amtsgericht zu verhandeln (§ 157 Abs. 3 ZPO), ist er bisher nicht zugelassen.
Schon während seines Dienstes bei der Deutschen Bundesbahn war der Antragsteller auch für das von seiner Ehefrau betriebene "Privatärztliche Verrechnungs büro" tätig, ein Inkassounternehmen, das er ab
1.	Januar 1976 selbst übernommen hat. Seit dem 1. Januar 1978 führt er das Verrechnungsbüro in Form einer GmbH. Von den Geschäftsanteilen der Gesellschaft halten er 49 seine Ehefrau 46 % und sein ältester Sohn 5 %. Der Antragsteller hat mit der GmbH einen Dienstvertrag geschlossen, der vom 1. Januar 1978 datiert. Danach ist er allein zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Er hat ihr seine ganze Arbeitskraft zu widmen. Doch darf er weiterhin "für sein Unternehmen (d.h. als Rechtsbeistand) tätig sein, "soweit er dies nach seinem Ermessen für erforderlich und mit den Belangen der GmbH für verträglich hält." Er ist nicht an eine Arbeitszeit gebunden. Er bezieht ein festes Gehalt von der Gesellschaft und ist außerdem am Gewinn des Unternehmens beteiligt. Als Rechtsbeistand ist er unter der Anschrift des Verrechnungsbüros zu erreichen. Beide haben auch denselben Telefonanschluß.
Eingetragener Gegenstand des Unternehmens ist "die Abrechnung ärztlicher Leistungen". Nach dem Muster vertrag, der den Vereinbarungen mit den Auftraggebern zugrunde liegt, ist es Aufgabe der GmbH, die Ärzte von ihren "kaufmännischen und Büroarbeiten zu entlasten". Die GmbH übernimmt "alle Arbeiten der privatärztlichen
 
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Rechnungslegung” nach den Jeweils gültigen Bestimmungen sowie den notwendigen Schriftwechsel. Sie läßt sich die Forderungen der Auftraggeber abtreten und zieht sie über die eigenen Geschäftskonten ein. Säumigen Schuldnern wird nach fruchtloser Erinnerung "durch den für das Büro arbeitenden Rechtsbeistand", d.h. den Antragsteller, "eine kostenpflichtige Mahnung zugestellt", ehe gegen sie mit einem Mahnbescheid vorgegangen wird. Der Präsident des Amtsgerichts Essen hat der GmbH durch Verfügung vom 31. Oktober 1980 die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen außergerichtlichen Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen sowie zu dem geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zu dem Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung erteilt.
Die Erlaubnis ist mit der Auflage versehen, daß die Tätigkeit nur durch den Antragsteller als Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH ausgeübt werden darf.
II. Nach der Verkündung des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl I 1503) hat der Antragsteller mit Schreiben vom 10. Oktober 1980 seine Aufnahme in die für ihn zuständige Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgericht sbezirk Hamm - die Antragsgegnerin - beantragt. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 13. Mai 1981 die Ansicht vertreten, daß die Geschäftsführertätigkeit des Antragstellers erwerbswirtschaftlicher Art sei und deshalb der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO der beantragten Aufnahme entgegenstehe.
Durch Bescheid vom 21. Mai 1981 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm die Entscheidung über den Aufnahmeantrag gemäß § 9 Abs. 1, § 209 Satz 2 BRAO einst-
 
weilen ausgesetzt. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der im Gutachten der Antragsgegnerin vom 13. Mai 1981 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege.
Er hat diese Auffassung auf die entsprechende Anwendung des Grundsatzes gestützt, daß als Rechtsanwalt nicht zugelassen werden könne, wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen oder sonst Rechtsangelegenheiten für sie zu besorgen habe.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Zu ihrer Begründung bringt er unter anderem vor: Er befinde sich bei der GmbH nicht in abhängiger Stellung, sondern handele eigenverantwortlich. Auch in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer betreibe er überwiegend Rechtsberatung. Es gehe ihm in erster Linie darum, nach Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens als Prozeßbevollmächtigter auch in der mündlichen Verhandlung vor Gericht auftreten zu können.
B.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 4, § 209 Satz 2 BRAO zulässig. Es hat aber keinen Erfolg.
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I. Auf den Befangenheitsverdacht, den der Antragsteller wegen der Besetzung der Richterbank des Ehren-
 
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gerichtshofs mit drei Rechtsanwälten äußert, braucht der Senat schon deshalb nicht einzugehen, weil er den Sachverhalt im Beschwerdeverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in vollem Umfang selbst zu prüfen hat. Er wäre nicht gehalten, die Sache wegen eines Verfahrensfehlers an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Den Akten ist im übrigen nicht zu entnehmen, daß der Antragsteller einzelne Richter des Ehrengerichtshofs vor Erlaß des angefochtenen Beschlusses wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hätte. Sein Befremden über die Beteiligung des Generalstaatsanwalts am Verfahren erster Instanz beruht auf Unkenntnis des § 38 Abs. 3 BRAO.
II.	Der Ehrengerichtshof hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die Tätigkeit des Antragstellers als GmbH-Geschäftsführer bei sinngemäßer Anwendung des § 7 Nr. 8 BRAO mit der von ihm beantragten Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer unvereinbar ist (§ 209 Satz 2 BRAO). Im Hinblick darauf, daß er die Gesellschaft in seiner doppelten Eigenschaft als Gesellschafter mit dem größten Geschäftsanteil und als alleiniger Geschäftsführer praktisch beherrscht, läßt sich allerdings nicht sagen, er besorge in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsangelegenheiten Dritter. Sein Handeln als Gesellschaftsorgan, das sich auch auf die von der GmbH betriebene Rechtsbesorgung (vgl. BGHZ 68, 62) erstreckt, und die Ausübung des Berufs als Rechtsbeistand sind bei ihm aber so miteinander verquickt, daß beide für Rechtsuchende nicht klar voneinander zu unterscheiden sind. Eine solche Verquickung von Organstellung und Berufstätigkeit verträgt sich mit dem Beruf eines Rechtsbeistands, der Mitglied der Rechts-
 
anwaltskammer ist oder werden möchte, ebensowenig wie mit dem des Rechtsanwalts.
1.	Nach der Rechtsprechung des Senats gibt es eine Reihe von Fällen, in denen die Stellung als Organ einer juristischen Person mit dem Rechtsanwaltsberuf oder dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft imvereinbar ist. So dürfen - wenn die Gesellschaften erwerbswirtschaftlich tätig sind - der alleinige Vorstand einer Aktiengesellschaft und der Geschäftsführer einer GmbH nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, weil ihr Handeln als Gesellschaftsorgan notwendigerweise kaufmännisch-gewerblich geprägt ist und sie dadurch für die von ihnen vertretene Gesellschaft nach außen mit dem Streben nach Gewinnerzielung in Erscheinung treten (BGHZ 68, 397; 72, 282, 28b f). Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist auch einem Bewerber zu versagen, der als einer von mehreren ehrenamtlichen stellvertretenden Vorsitzenden eines als Rechtsbeistand zugelassenen rechtsfähigen Vereins zur Ausübung der Rechts besorgung ermächtigt ist, weil er als Rechtsbeistand für den Verein tätig wird und darüber hinaus auch als Organ für dessen Rechtsberatung verantwortlich ist (BGHZ 63, 276); bei ihm wäre im Zulassungsfall entgegen der anwaltlichen Standespflicht, für eine durchsichtige Scheidung zwischen der Anwaltstätigkeit und einer anderen Berufstätigkeit zu sorgen, sein Handeln als Rechtsanwalt und als Vereinsorgan nach außen nicht deutlich voneinander abgegrenzt (BGH aaO S. 278).
2.	Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für natürliche Personen als Rechtsbeistände mit sachlich unbeschränkter Vollerlaubnis oder lediglich unter Ausnahme des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts er-
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teilte Erlaubnis, wenn sie - so wie hier der Antragsteller - gemäß § 209 BRAO die Aufnahme in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer beantragen. Denn solche Rechtsbeistände erhalten durch die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer eine Stellung, die der des Rechtsanwalts weitgehend angeglichen ist. Mit Rücksicht darauf müssen sie auch die standesrechtlichen Grenzen gegen sich gelten lassen, die einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehen.
a)	Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl I 1503) ist das Recht der Rechtsbeistände neu geregelt worden. In Zukunft sollen der Rechtsanwaltsberuf und der Beruf des Rechtsbeistands schärfer als bisher voneinander unterschieden werden. Während der Rechtsanwalt auf der Grundlage, daß er die Befähigung zu dem Richteramt haben muß (§4 BRAO), nach wie vor der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten bleibt (§ 3 Abs. 1 BRAO) und demgemäß neuerdings auch unbeschränkt zur Vertretung der Parteien vor den Arbeitsgerichten zugelassen ist (§11 Abs. 1 und 3 ArbGG in der Fassung des Gesetzes vom 21. Mai 1979 - BGBl I 545), gibt es für Rechtsbeistände nach Ablauf einer Übergangszeit (Art. 3 des Gesetzes vom 18. August 1980) nur noch die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung auf einem von mehreren gesetzlich bestimmten Sachgebieten. Dabei handelt es sich um Bereiche, auf welchen nach Ansicht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, der der Gesetzgeber ersichtlich gefolgt ist, ein praktisches Bedürfnis für die Erteilung der Erlaubnis besteht und auf welchen sich Berufe heraus-gebildet haben, deren Angehörige dafür besonders qualifiziert
 
sind (Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 8/4277 S. 22). Dies sind Rentenberater, Frachtprüfer, vereidigte Versteigerer, Inkasso Unternehmer und Rechtskundige in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses Rechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaften (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 RBerG in der Fassung des Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 18. August 1980).
b)	Im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Rechts der Rechtsbeistände sind natürliche Personen, denen nach altem Recht eine Vollerlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden ist, auf Antrag in die für sie örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß dieser Personenkreis nach dem Umfang der ihm gestatteten Rechtsbesorgung dem Rechtsanwaltsberuf näher steht als dem des Rechtsbeistands nach neuem Recht. Den Inhabern einer Vollerlaubnis gleichgestellt sind natürliche Personen, denen die allgemeine Erlaubnis zur Rechtsbesorgung unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilt worden ist (§ 209 BRAO nF).
Die Gleichstellung beruht darauf, daß in den meisten Bundesländern der Präsident des zuständigen Landessozialgerichts die Erlaubnis zu dem mündlichen Verhandeln vor dem Sozialgericht erteilt und deshalb die Präsidenten mancher Land- und Amtsgerichte das Sozialrecht von der Erteilung der Erlaubnis zur Rechtsbesorgung ausgenommen haben (BT-Drucks. 8/4277 S. 22; vgl. BVerwG NJW 1963, 2242, 2243).
c)	Mit der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer erlangen die unter § 209 BRAO nF fallenden Rechts-
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beistände alten Rechts die vollen Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten. Sie unterliegen dann der Aufsicht des Vorstands der Rechtsanwaltskammer und der Ehrengerichtsbarkeit für Rechtsanwälte lind nicht mehr wie bisher (§ 3 2.AV RBerG) der Aufsicht des für ihre Zulassung zuständigen Land- oder Amtsgerichtspräsidenten (BT-Drucks. 8/4277 S. 22).
Zugleich erweitern sich ihre Befugnisse. Als Mitglied der Rechtsanwaltskammer dürfen sie unabhängig davon, ob sie bisher als Prozeßagent zugelassen waren, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht auftreten; auch kann ihnen der weitere Vortrag dort nicht mit der Begründung untersagt werden, ihnen fehle die Fähigkeit zu dem geeigneten Vortrag (§ 157 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 1980). Von der Vertretung der Parteien vor den Arbeitsgerichten bleiben sie allerdings nach wie vor ausgeschlossen (§11 Abs. 3 ArbGG in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 1980; BT-Drucks. 8/4277 S. 23). Für die Entscheidung über ihren Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer, ihre Rechtsstellung nach der Aufnahme sowie die Aufhebung oder das Erlöschen ihrer Erlaubnis (vgl. §§13 und 14 1. AV RBerG) gelten sinngemäß die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 12 und 18 bis 36 BRAO (§ 209 Satz 2 BRAO). Eine Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte, die sonst unter anderem für die Anfechtung der Zurücknahme oder des Widerrufs der Zulassung als Rechtsbeistand zuständig wären (BGHSt 28,
 199, 203), scheidet damit aus (§ 40 Abs. 1 VwGO).
d)	Bei dieser Rechtslage sind die dargelegten Unvereinbarkeitsgrundsätze im Aufnahmeverfahren nach § 209 Satz 2 BRAO sinngemäß auch auf Rechtsbeistände anzuwenden.
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aa) Dem steht nicht entgegen, daß die Rechtsprechung die Geltung dieser Grundsätze für Bewerber um die Zulassung zu dem Rechtsanwaltsberuf“ im wesentlichen mit dem überlieferten Berufsbild des Rechtsanwalts begründet hat und daß die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung, die dieses Bild entscheidend mitprägen (§§ 1 bis 3 BRAO), auf den Rechtsbeistand auch nach dessen Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gerade nicht anwendbar sind (§ 209 Satz 2 BRAO). Denn es gibt auch ein Berufsbild des Rechtsbeistands, wie es sich insbesondere in der Zeit seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung (RBerG) vom 13. Dezember 1935 (RGBl I 1478) entwickelt hat (vgl. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 2. AV RBerG). Zu diesem Berufsbild gehört ähnlich wie zu dem des Rechtsanwalts, daß der Rechtsbeistand, insoweit einem unabhängigen Organ der Rechtspflege zu demindest vergleichbar, den Recht suchenden bei der geschäftsmäßigen Besorgung ihrer Rechtsangelegenheiten im Rahmen seiner Erlaubnis als freier und unabhängiger Berater und Vertreter gegenübertritt (vgl. BGHZ 34, 64, 67 f; BVerwG NJW 1968, 906, 908; Schorn NJW 1967, 911, 913). Ihm darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt (§ 1 Abs. 2 RBerG,
 §§ 6 bis 8 1. AV RBerG). Er darf auch schwierige Rechtsangelegenheiten bearbeiten (OVG Münster NJW 1981, 1180). Er ist zur redlichen, gewissenhaften und ordnungsgemäßen Führung der übernommenen Geschäfte verpflichtet (§ 1 Abs. 1 2. AV RBerG). Mit diesen beruflichen Anforderungen stände es nicht im Einklang, dürfte er sich statt von dem Bemühen, seine Mandanten sachgerecht zu beraten und zu vertreten, bei seiner Tätigkeit wie ein Kaufmann
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maßgebend vom Streben nach Gewinn leiten lassen (vgl. BGHZ 72, 282, 287). Auch könnte eine Verquickung beruflichen Handelns mit einer anderen Tätigkeit beim Rechtsbeistand ebenso wie beim Rechtsanwalt die Interes sen der Mandanten gefährden, so daß sie vermieden werden muß (vgl. BGHZ 65, 276, 278).
bb) Es kann offenbleiben, ob die dargelegten Unvereinbarkeitsgrundsätze als Hindernis schon bei der Prüfung der Zulassung eines Bewerbers als Rechtsbeistand von Bedeutung sind. Die Grundsätze müssen Jedenfalls bei der gesetzlich vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung des § 7 Nr. 8 BRAO eingreifen, weil durch die Aufnahme des Rechtsbeistands in die Rechtsanwaltskammer auch nach außen zu dem Ausdruck gebracht wird, daß der unter § 209 BRAO fallende Teil des bisher einheitlichen Berufsstands, dem er angehört, und der Rechtsanwaltsberuf nach Aufgabe und Wesen einander angenähert sind. So wird vor allem mit der Aufnahme des Rechtsbeistands in die Rechtsanwaltskammer der durch die berufsständische Organisation bedingte Unterschied zwischen beiden Berufen aufgehoben (vgl. BGHSt 28, 199, 203).
Das Ergebnis der vorstehenden Überlegung stimmt mit der vom Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages geäußerten Rechtsansicht überein, daß einem Aufnahmeantrag nach § 209 BRAO nicht stattzugeben sei, wenn "die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers - abgesehen vom Erfordernis der Befähigung zu dem Richteramt -auch einer Zulassung als Rechtsanwalt entgegenstehen würden" (BT-Drucks. 8/4277 S. 22).
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3.	Nach allem kann der Antragsteller wegen seiner vertraglichen Beziehungen zur GmbH, die seine Tätigkeit als Rechtsbeistand berühren, zur Zeit nicht Mitglied der Rechtsanwaltskammer werden*
a)	Dabei kann auf sich beruhen, ob das Privat ärztliche Verrechnungsbüro im Hinblick auf die ihm gestattete Werbung als zugelassener Rechtsbeistand - anders als ein Rechtsanwalt (§ 2 Abs, 2 BRAO) -mit der Rechtsbesorgung ein Gewerbe betreibt (vgl, BGHSt 28, 199, 203; BFH NJW 1970, 2136) oder nicht (vgl. BVerwG NJW 1968, 906, 907 f; Schorn NJW 1967, 911).
Betätigt es sich als Rechtsbeistand kaufmännisch, so ergibt sich das Aufnahmehindernis für den Antragsteller ausdem für GmbH-Geschäftsführer geltenden Unvereinbarkeitsgrundsatz,
 Anderenfalls folgt das Hindernis aus der Verquickung der Rechtsbeistandstätigkeit des Antragstellers mit seinem Handeln als Organ der GmbH. Der Antragsteller trägt selbst vor, daß er auch als deren Geschäftsführer überwiegend Rechtsberatung betreibt. Nach dem vorliegenden Vertragsmuster schließen die auftraggebenden Ärzte einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Gesellschaft. Ihr schulden sie Honorar und Kosten. Geraten die Schuldner nach Übersendung der Rechnung trotz Erinnerung durch die vom Antragsteller geführte GmbH in Verzug, so wi£d er als der "für das Büro arbeitende” Rechtsbeistand zur "kostenpflichtigen Mahnung" eingeschaltet. Für die Geschäftsführertätigkeit bezieht er ein festes Gehalt von der
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GmbH. In den Mahnungsfällen erhebt er zusätzliche Gebühren vom Schuldner der einzuziehenden Forderung jedenfalls dann, wenn seine Bemühungen im Endergebnis Erfolg haben. Seinen Beruf als Rechtsbeistand übt er vom Büro der Gesellschaft aus, wie sich aus der Identität der Praxisanschrift und des Telefonanschlusses ergibt. Für Außenstehende sind damit beide Tätigkeiten des Antragstellers nicht klar voneinander zu unterscheiden.
b)	Der entsprechenden Anwendung des zuletzt genannten Unvereinbarkeitsgrundsatzes steht nicht etwa entgegen, daß die GmbH als Rechtsbeistand zugelassen ist und infolgedessen der Aufsicht des für sie zuständigen Amtsgerichtspräsidenten unterliegt.
Es ist einem Rechtsanwalt zwar gestattet, in einer Sozietät oder Bürogemeinschaft mit einem anderen Rechtsanwalt oder als dessen Angestellter zu arbeiten (§§ 28 Abs. 5, 81 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts vom 21. Juni 1973). Die darin liegende Begrenzung des Unvereinbarkeitsgrundsatzes, die sich ohne weiteres aus der Zugehörigkeit der Beteiligten zu dem selben den anwaltlichen Standespflichten unterworfenen Berufsstand erklärt, läßt sich aber sinngemäß nicht unterschiedslos auf das Verhältnis von Rechtsbeiständen zueinander übertragen. Rechtsbeistände, welche die Voraussetzungen des § 209 Satz 1 BRAO erfüllen, dürfen, wenn sie Mitglied der Rechtsanwaltskammer werden wollen, ihren Beruf jedenfalls nicht in Sozietät oder Bürogemeinschaft mit einer oder als Angestellte einer juristischen Person ausüben, welche zur Rechtsbesorgung befugt ist. Denn juristische Personen, also auch Gesellschaften mit beschränkter
 
Haftung (§ 13 Abs. 1 GmbHG), sind von der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer schlechthin ausgeschlossen (§ 209 Satz 1 BRAO) und können deshalb den für Rechtsanwälte geltenden standesrechtlichen Pflichten nicht unterliegen. Die Aufsicht des für sie zuständigen Land- oder Amtsgerichtspräsidenten steht dem nicht gleich, weil sie - anders als die Aufsicht durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer - nicht durch die Ehrengerichtsbarkeit für Rechtsanwälte ergänzt wird.
c)	Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller auf § 46 BRAO. Diese Vorschrift setzt zwar die Möglichkeit voraus, daß der Rechtsanwalt ein ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis eingehen darf, auf Grund dessen er dem Dienstherrn die eigene Arbeitszeit und -kraft überwiegend zur Verfügung stellen muß. Auch gilt Entsprechendes für einen Rechtsbeistand, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist oder werden möchte. Die Unvereinbarkeitsgrundsätze, die dem Aufnahmeantrag des Antragstellers entgegenstehen, schränken die in § 46 BRAO anerkannte besondere berufliche Gestaltungsfreiheit aber ein. Auch sie steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt des § 7 Nr. 8 BRAO. Das ständige Dienst- oder ähnliche BeschäftigungsVerhältnis des Zulassungsoder Aufnahmebewerbers muß in seiner konkreten Form also mit dem Rechtsanwaltsberuf oder dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar sein.
III.	Nach allem erweist sich die sofortige Beschwerde als unbegründet. Den Geschäftswert hat der Senat auch für die zweite Instanz auf 50.000 DM festgesetzt (§ 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO). Dabei hat er erwogen, daß der Antragsteller nach seinen Angaben im Jahre 1981 als Rechtsbeistand Einkünfte in
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Höhe von 18.000 OM hatte, ferner aber auch, daß die mit der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer verbundene Befugnis, gemäß § 157 ZPO vor dem Amtsgericht mündlich zu verhandeln, nach seiner Beschwerdebegründung für ihn von erheblichem wirtschaftlichen Interesse ist.
Girisch	Hagen	Laufhütte	Gribbohm
 Petersen	Pfleger	Kohlndorfer