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BGH

Gericht: BGH

Dezember 1979 hat ihr der Antragsgegner die Zulassung unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO versagt. Es ist nicht ermessensfehlerhaft (§39 Abs.3 BRAO), daß der Antragsgegner der Antragstellerin die Zulassung als Rechtsanwältin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO versagt hat, weil sie innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem sie als Rechtsanwältin zugelassen werden will, als Richterin auf Lebenszeit angestellt war. 1. Die Vorschrift soll im Interesse der Rechtspflege der Gefahr Vorbeugen, daß Rechtsuchende den Eindruck gewinnen könnten, der als Rechtsanwalt bei einem bestimmten Gericht Zugelassene sei in der Lage, bei Wahrnehmung der Interessen seiner Auftraggeber Es soll verhindert werden, daß auch nur der Anschein unsachlicher Einflüsse auf die Rechtsprechung entstehen kann (Senatsbeschluß vom 11. So hat es der Senat gebilligt, daß dem Vizepräsidenten a.D. eines Landesarbeitsgerichts die Zulassung beim Amts- und Landgericht verweigert wurde, an dessen Ort auch das Landesarbeitsgericht seinen Sitz hat (BGH EGE XIII 3). Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Antragsgegner zugunsten der Antragstellerin keine Ausnahme von der Grundregel des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO gemacht hat, was ihm an sich möglich gewesen wäre. Das ist aber nur dann zu bejahen, wenn kein vernünftig denkender Rechtsuchender auf den Gedanken kommen kann, persönliche Beziehungen des Bewerbers zu Richtern oder Beamten der Gerichte, bei denen er die Zulassung erstrebt, könnten im Rahmen seiner demnächstigen Anwaltstätigkeit eine Rolle spielen (BGHZ 56, 142, 143 m.w.N.;BGH LM BRAO § 20 Nr. 5; Senatsbeschluß vom 6. Bei Richtern, die eine so herausragende Stellung, wenn auch in einem anderen Zweig der Gerichtsbarkeit, innehatten wie die Antragstellerin, ist der Anschein unsachlicher Einflüsse aus ihrer früheren Tätigkeit auf die Rechtsprechung des Gerichts, bei dem sie zugelassen werden wollen, schlechthin nicht auszuschließen. 3. Daß die Antragstellerin bereit wäre, im Falle ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bis zu dem Ablauf der Sperrfrist des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO freiwillig von der Tätigkeit vor Verwaltungsgerichten und ordentlichen Gerichten abzusehen, ist unerheblich. Das ist in der Bundesrechts anwaltsordnung ebensowenig vorgesehen wie anderweitige Beschränkungen der Zulassung, etwa auf Teilbereiche eines Gerichtsbezirks (BGH LM BRAO § 20 Nr. 5 Bl. 2) oder gar auf einzelne Fälle (Senatsbeschluß vom 3. Solche Beschränkungen würden dem Wesen der Zulassung und der Stellung des Rechtsanwalt als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege widersprechen (Senatsbeschluß vom 5. Daraus, daß gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO als ehrengerichtliche Maßnahme ein Verbot gegen einen Rechtsanwalt ausgesprochen werden kann, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden, kann Das ist eine ausdrücklich nur zur Ahndung von Pflichtverletzungen vorgesehene Möglichkeit der nachträglichen Einschränkung anwaltlicher Tätigkeit, die auf Erst Zulassungen nicht entsprechend angewendet werden kann. Auch die Vertretungsverbote des § 46 und des § 227 b Abs. 2 BRAO betreffen andere Fälle, die dem der Antragstellerin nicht vergleichbar sind. Das ist nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohles die Beschränkung zweckmäßig erscheinen lassen (BVerfGE 7, 377, 405 f; BGHZ 37, 247, 249 f; BGH LM BRAO § 20 Nr. 4; EGE XI 23, 24; Beschlüsse vom 6. Gericht Zugelassene sei in der Lage, bei Wahrnehmung der Interessen seiner Auftraggeber - zu dem Schaden von dessen Gegnern - persönliche Beziehungen zu Richtern oder Beamten dieses Gerichts aus seiner früheren dienstlichen Tätigkeit nutzbar zu machen, überwiegt in der Regel das Interesse eines Anwaltsbewerbers an der Zulassung bei einem bestimmten Gericht. Damit ist dem ehemaligen Richter oder Beamten auf Lebenszeit die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Gericht seines früheren Tätigkeitsbereichs nicht endgültig, sondern nur für einen zu demutbaren Zeitraum verwehrt. Deshalb ist auch nicht ersichtlich, inwiefern durch die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO die nach Art. 97 GG garantierte richterliche Unabhängigkeit verletzt sein soll, wie die Antragstellerin meint.

Zitierte Normen: § 20 BRAO Art. 12 GG § 20 BRAO
AnwZBerlinBRAOZulassungEGE

Volltext der Entscheidung

2113 064
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 35/80 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 der Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht a.D. Gerda
- Antragstellerin und Beschwerdeführerin
 gegen
den Senator für Justiz von Berlin,	Str.	^0	-
Berlin 62,
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 11. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch, Prof. Dr. Hagen und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Schaefer und Dr. Weise
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Berlin vom 1. Oktober 1980 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Die am 11. November 1912 geborene Antragstellerin war vom 23« März 1950 bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand am 30. November 1977 Richterin in Berlin. Zuletzt war sie Vorsitzende Richterin am OVG Berlin.
Das Amt hatte sie (zunächst als Senatspräsidentin) seit 13. November 1956 inne.
3
Am 15. September 1979 beantragte sie ihre Zulassung als Rechtsanwältin beim Landgericht Berlin. Durch Bescheid vom 12. Dezember 1979 hat ihr der Antragsgegner die Zulassung unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO versagt.
Dagegen hat die Antragstellerin rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Sie macht u.a. geltend, mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erstrebe sie vornehmlich die Erlaubnis, alten Menschen sowie seelisch und/oder geistig Behinderten bei der Durchsetzung ihrer sozialrechtlichen Ansprüche vor den Verwaltungsbehörden zu helfen. Sie sei auch bereit, im Falle ihrer Zulassung freiwillig von einer Tätigkeit vor den Verwaltungsgerichten und den Zivilgerichten abzusehen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag durch Beschluß vom 1. Oktober 1980 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 4 BRAO zulässig, aber unbegründet. Es ist nicht ermessensfehlerhaft (§39 Abs. 3 BRAO), daß der Antragsgegner der Antragstellerin die Zulassung als Rechtsanwältin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO versagt hat, weil sie innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem sie als Rechtsanwältin zugelassen werden will, als Richterin auf Lebenszeit angestellt war.
1. Die Vorschrift soll im Interesse der Rechtspflege der Gefahr Vorbeugen, daß Rechtsuchende den Eindruck gewinnen könnten, der als Rechtsanwalt bei einem bestimmten Gericht Zugelassene sei in der Lage, bei Wahrnehmung der Interessen seiner Auftraggeber
-	zu dem Schaden von dessen Gegnern - persönliche Beziehungen zu Richtern oder Beamten dieses Gerichts aus seiner früheren dienstlichen Tätigkeit nutzbar zu machen (BGHZ 56, 142, 143 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 8. November 1971
- AnwZ (B) 16/71 = EGE XII 15 und vom 12. Dezember 1977
- AnwZ (B) 24/77 = LM BRAO § 20 Nr. 5 = AnwBl. 1978, 155). Damit ist ein ”abstrakter” Gefährdungstatbestand geschaffen. Es soll verhindert werden, daß auch nur der Anschein unsachlicher Einflüsse auf die Rechtsprechung entstehen kann (Senatsbeschluß vom 11. Februar 1974
-	AnwZ (B) 6/73 = EGE XIII 3). Das gilt für alle Richter und Beamte auf Lebenszeit, die in dem vom Gesetzgeber abgesteckten räumlichen Bereich, dem jeweiligen Landgerichtsbezirk, tätig waren.
So hat es der Senat gebilligt, daß dem Vizepräsidenten a.D. eines Landesarbeitsgerichts die Zulassung beim Amts- und Landgericht verweigert wurde, an dessen Ort auch das Landesarbeitsgericht seinen Sitz hat (BGH EGE XIII 3). Der Fall der Antragstellerin liegt ähnlich. Sie war über 20 Jahre lang in hervorgehobener Stellung als Vorsitzende eines Senats des OVG Berlin in der Rechtsprechung innerhalb des Landgerichtsbezirks tätig, in dem sie als Rechtsanwältin zugelassen werden will.
2.	Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Antragsgegner zugunsten der Antragstellerin keine Ausnahme von der Grundregel des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO gemacht hat, was ihm an sich möglich gewesen wäre.
Solche Ausnahmen sind in engen Grenzen zu halten und nur zu gewähren, wenn feststeht, daß im gegebenen Fall eine auch nur "abstrakte” Gefährdung nicht besteht.
Das ist aber nur dann zu bejahen, wenn kein vernünftig denkender Rechtsuchender auf den Gedanken kommen kann, persönliche Beziehungen des Bewerbers zu Richtern oder Beamten der Gerichte, bei denen er die Zulassung erstrebt, könnten im Rahmen seiner demnächstigen Anwaltstätigkeit eine Rolle spielen (BGHZ 56, 142, 143 m.w.N.; BGH LM BRAO § 20 Nr. 5; Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 14/80 -).
Davon kann hier keine Rede sein. Bei Richtern, die eine so herausragende Stellung, wenn auch in einem anderen Zweig der Gerichtsbarkeit, innehatten wie die Antragstellerin, ist der Anschein unsachlicher Einflüsse aus ihrer früheren Tätigkeit auf die Rechtsprechung des Gerichts, bei dem sie zugelassen werden wollen, schlechthin nicht auszuschließen. Welche Verbindungen zwischen den Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten bestehen, ist für den rechtsuchenden Bürger nicht durchschaubar. Für ihn sind die einzelnen Zweige der Gerichtsbarkeit Teile einer einheitlichen Justiz und deshalb nicht voneinander zu trennen.
3.	Daß die Antragstellerin bereit wäre, im Falle ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bis zu dem Ablauf der Sperrfrist des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO freiwillig von der Tätigkeit vor Verwaltungsgerichten und ordentlichen Gerichten abzusehen, ist unerheblich. Eine solche Versicherung erzeugt keine Rechtsbindung (Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 12/77 =
LM BRAO § 20 Nr. 4; vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 16/80, Jeweils zu dem insofern gleichliegenden Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Sie könnte außerdem, weil sie der Öffentlichkeit imbekannt bliebe, den Anschein unsachlicher Einflüsse nicht vermeiden (der Senat aaO).
Unter Auflagen kann die Antragstellerin nicht zugelassen werden (BGH EGE XIII 3, 5). Das ist in der Bundesrechts anwaltsordnung ebensowenig vorgesehen wie anderweitige Beschränkungen der Zulassung, etwa auf Teilbereiche eines Gerichtsbezirks (BGH LM BRAO § 20 Nr. 5 Bl. 2) oder gar auf einzelne Fälle (Senatsbeschluß vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 21/79 - zur Veröffentlichung in LM bestimmt). Solche Beschränkungen würden dem Wesen der Zulassung und der Stellung des Rechtsanwalt als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege widersprechen (Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1970 - AnwZ (B) 8/70 =
EGE XI 23, 26; vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 37/76 -).
Daraus, daß gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO als ehrengerichtliche Maßnahme ein Verbot gegen einen Rechtsanwalt ausgesprochen werden kann, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden, kann
 
die Antragstellerin nichts herleiten. Das ist eine ausdrücklich nur zur Ahndung von Pflichtverletzungen vorgesehene Möglichkeit der nachträglichen Einschränkung anwaltlicher Tätigkeit, die auf Erst Zulassungen nicht entsprechend angewendet werden kann. Der Vorschrift ist nicht etwa der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft müsse stets in dem Umfang gewährt werden, in dem sie eben noch tragbar erscheint. Die Ausnahmeregelung setzt im Gegenteil voraus, daß sonst grundsätzlich nur die umfassende Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und an einem bestimmten Gericht möglich ist. Auch die Vertretungsverbote des § 46 und des § 227 b Abs. 2 BRAO betreffen andere Fälle, die dem der Antragstellerin nicht vergleichbar sind.
4.	§ 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO widerspricht nicht dem Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 GG), sondern setzt nur Schranken für die Berufs aus Übung. Das ist nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohles die Beschränkung zweckmäßig erscheinen lassen (BVerfGE 7, 377, 405 f;
 BGHZ 37, 247, 249 f; BGH LM BRAO § 20 Nr. 4; EGE XI 23, 24; Beschlüsse vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 14/80 und 16/80 - Jeweils m.w.N.).
Die Vorschrift dient dem Schutz der Rechtspflege vor Mißdeutungen, die ihre Unantastbarkeit berühren (BGH EGE XIII 3). Das Interesse der Rechtspflege, der Gefahr vorzubeugen, daß Rechtsuchende den Eindruck gewinnen könnten, der als Anwalt bei einem bestimmten
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Gericht Zugelassene sei in der Lage, bei Wahrnehmung der Interessen seiner Auftraggeber - zu dem Schaden von dessen Gegnern - persönliche Beziehungen zu Richtern oder Beamten dieses Gerichts aus seiner früheren dienstlichen Tätigkeit nutzbar zu machen, überwiegt in der Regel das Interesse eines Anwaltsbewerbers an der Zulassung bei einem bestimmten Gericht. Deshalb durfte der Gesetzgeber auch einen insoweit Habstrakten” Gefährdungstatbestand schaffen. Mit der Beschränkung der Sperrfrist auf 5 Jahre ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan. Damit ist dem ehemaligen Richter oder Beamten auf Lebenszeit die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Gericht seines früheren Tätigkeitsbereichs nicht endgültig, sondern nur für einen zu demutbaren Zeitraum verwehrt. Der Zugang zu dem Beruf des Rechtsanwalts unter Zulassung bei einem anderen Gericht seiner Wahl steht ihm ohnehin offen. Die Regelung stellt insgesamt eine angemessene, im Interesse der Rechtspflege aber auch notwendige Eins ehr änkung der Berufs ausübung dar, die mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind dabei “Gruppeninteressen der Rechtsanwälte" nicht im Spiel.
Es geht vielmehr um Interessen der Rechtspflege schlechthin, deren Wahrung dem Allgemeinwohl dient. Deshalb ist auch nicht ersichtlich, inwiefern durch die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO die nach Art. 97 GG garantierte richterliche Unabhängigkeit verletzt sein soll, wie die Antragstellerin meint.
 
III.
Nach alledem hat der Antragsgegner der Antragstellerin mit Recht die erstrebte Zulassung als Rechtsanwältin verweigert. Ihre sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen.
Vogt	Girisch	Hagen	Gribbohm
 Kohlndorfer Schaefer Weise