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BGH · II ZU 2/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZU 2/76

in dem Verfahren des Helmut Dieter H » Ho^phllee Antragstellers und Beschwerdeführers gegen die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hi - Justizamt - H« Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg vom 24. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nach § 567 Abs* 3 Satz 1 ZPO sind Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, hier des Ehrengerichtshofs, nicht zulässig, und zwar auch dann nicht, wenn das Oberlandesgericht die Entscheidung im ersten Rechtszug erlassen hat (BGH, Beschluß vom 15. hat dem Antragsteller ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, mit der der Ehrengerichtshof ein gegen Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch für unbegründet erkläret nicht eingeräumt (BGH, aaO m.w.N.).

AnwZEhrengerichtshofBeschlußBeschwerdeführerBeschwerde

Volltext der Entscheidung

2^0 00®
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 33/78 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Helmut Dieter H	»	Ho^phllee
 Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hi - Justizamt -	H«
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Rücknahme der Zulassung
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3
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 5. März 1979 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Kirchhof, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Petersen,
 Dr. Kohlndorfer und Correll
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Helmut Dieter HflHHH gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg vom 24. Oktober 1978 - II ZU 2/76 -wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe :
Der Beschwerdeführer hat in dem beim Ehrengerichtshof anhängigen Verfahren wegen Rücknahme der Zulassung mehrere Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit dem ihm am 1. November 1978 zugestellten Beschluß vom 24. Oktober 1978 hat der Ehrengerichtshof das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der sofortigen Beschwerde vom 10. November 1978.
Die sofortige Beschwerde ist nicht zulässig
 
Nach der Rechtsprechung finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung Anwendung, wenn in den in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Ablehnung von Richtern zu befinden ist (BGHZ 46, 195). Nach § 567 Abs* 3 Satz 1 ZPO sind Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, hier des Ehrengerichtshofs, nicht zulässig, und zwar auch dann nicht, wenn das Oberlandesgericht die Entscheidung im ersten Rechtszug erlassen hat (BGH, Beschluß vom 15. Januar 1973 - AnwZ (B) 4/72,
6/72 = EGE XII 46, 50). Die Bundesrechtsanwaltsordnung
's
hat dem Antragsteller ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, mit der der Ehrengerichtshof ein gegen Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch für unbegründet erkläret nicht eingeräumt (BGH, aaO m.w.N.).
Die demnach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne vorherige mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs. 1 BRAO.
Pfeiffer Kirchhof	Laufhütte	Gribbohm
 Correll	Petersen	Kohlndorfer