Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Aussetzung des Verfahrens Der Bundesgerichtshof > Senat für Anwaltssachen» hat am 27* Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt» die Richter Kirchhof» Dr. Girisch und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Pfleger» Siebecke und Dr. Brandner beschlossen: Juli 1973 ist er zu dem Beamten auf Widerruf ernannt worden« Daraufhin hat der Präsident des Oberlandesgerichts in Celle mit Bescheid vom 27« Januar 1977 die beantragte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 10 BRAO versagt« Auch dagegen hat der Antrag Steller rechtzeitig um gerichtliche Entscheidung nachgesucht« Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag durch Beschluß vom 4. Mit Beschluß vom selben Tage - EGH 1/73 - hat er das vom Antragsteller gegen die Antragsgegnerin wegen des Versagungsgrunds des § 7 Nr« 8 BRAO betriebene Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Sache E6H 4/77 ausgesetzt. Nach § 42 Abs. 1 BRAO ist gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs, welche er im Zulassungsverfahren getroffen hat, nt in den dort aufgezählten fünf Fällen sofortige Beschwere zulässig. Darüberhinaus sind nach der Rechtsprechung de* Senats Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nach § 223 BRAO mit der sofortigen Beschwerde nur dann anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handel wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1-3 BRAO genannten Fällen (BGHZ 30, 197, 198; Senatsbeschlüsse vom 23. Das hat der Senat bereil entschieden in den Fällen der Aussetzung durch die Lanc Justizverwaltung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BRA0 (Beschluß vom 16. Für eine Verfahrensaussetzung durch den Ehrengerichtshof, die hier ähnlich liegt9 wie die des § 9 Abs. 1 Satz 1 BRAO, kann nichts anderes gelten. Sie ist für den Antragsteller nicht von einer Schwere und Tragweite, wie die in § 42 Abs. 1 BRAO auf gezählten Entscheidungen und rührt in keinem Falle an seine Existenzgrundlage.
2140 09- BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B)„j2/J7 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Assessors Dr. Hans-Jürgen A Ludwig-Bfl^-Straße M, Antragstellers und Beschwerdeführers» Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt in gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk CHf Be^I^s traße 0, vertreten durch ihren Präsidenten» Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Aussetzung des Verfahrens Der Bundesgerichtshof > Senat für Anwaltssachen» hat am 27* Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt» die Richter Kirchhof» Dr. Girisch und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Pfleger» Siebecke und Dr. Brandner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den BeschluS des 2. Senats des Nieder-sächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 4. Juli 1977 wird als un» zulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt. Gründe : Der Antragsteller bestand am 30. August 1974 die Große juristische Staatsprüfung und ist seit 1. September 1974 wissenschaftlicher Assistent an der Universität Göttingen. Zunächst war er im Angestelltenverhältnis tätig. Seit September 1974 betreibt er seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Göttingen. In seinem Gutachten vom 19« Dezember 1974 hat der Vorstand der Antragsgegnerin den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Mit Wirkung vom 3. Juli 1973 ist er zu dem Beamten auf Widerruf ernannt worden« Daraufhin hat der Präsident des Oberlandesgerichts in Celle mit Bescheid vom 27« Januar 1977 die beantragte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 10 BRAO versagt« Auch dagegen hat der Antrag Steller rechtzeitig um gerichtliche Entscheidung nachgesucht« Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag durch Beschluß vom 4. Juli 1977 * EGH 4/77 - zurückgewiesen. Mit Beschluß vom selben Tage - EGH 1/73 - hat er das vom Antragsteller gegen die Antragsgegnerin wegen des Versagungsgrunds des § 7 Nr« 8 BRAO betriebene Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Sache E6H 4/77 ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des An tragstellers. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Nach § 42 Abs. 1 BRAO ist gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs, welche er im Zulassungsverfahren getroffen hat, nt in den dort aufgezählten fünf Fällen sofortige Beschwere zulässig. Darüberhinaus sind nach der Rechtsprechung de* Senats Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nach § 223 BRAO mit der sofortigen Beschwerde nur dann anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handel wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1-3 BRAO genannten Fällen (BGHZ 30, 197, 198; Senatsbeschlüsse vom 23. April 1977 - AnwZ (B) 3/77 - und AnwZ (B) 6/77 - jeweils mit weite ren Nachweisen). Immer aber muß es sich um Endentscheidungen handeln (BGH NJW 1973, 1927). Die Verfahrensaussetzung oder die Aufhebung einer Aussetzung gehören dazu nicht. Das hat der Senat bereil entschieden in den Fällen der Aussetzung durch die Lanc Justizverwaltung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BRA0 (Beschluß vom 16. Oktober 1967 - AnwZ (B) 5/67 * EGE X 10) , § 10 Abs. 2 BRAO (NJW 1975, 1927) und § 33 Abs. 2 BRAO (Beschluß vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 6/77). Für eine Verfahrensaussetzung durch den Ehrengerichtshof, die hier ähnlich liegt9 wie die des § 9 Abs. 1 Satz 1 BRAO, kann nichts anderes gelten. Sie ist für den Antragsteller nicht von einer Schwere und Tragweite, wie die in § 42 Abs. 1 BRAO auf gezählten Entscheidungen und rührt in keinem Falle an seine Existenzgrundlage. Die Beschwerde kann umso weniger zulässig sein, als sie es nicht einmal wäre, wenn - wie der Antragsteller meint - die Zivilprozeßordnung, nämlich § 252 ZPO entsprechend anwendbar wäre. Denn nach § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO, der dann ebenfalls herangezogen werden müßte, ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig. Eine der in Satz 2 genannten Ausnahmen liegt nicht vor. Das Rechtsmittel ist daher zu verwerfen. Diese Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (BGHZ bl 25) • Vogt Kirchhof Girisch Pfleger Siebecke Brandner Gribbc